Beschluss
3 W 3/11
Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Beklagten vom 9. Juni 2010 gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 21.05.2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 647.223,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Parteien streiten darüber, ob für von der Klägerin geltend gemachte Ansprüche auf Nachentrichtung eines Grundstückskaufpreises wegen Nichteinhaltung der Bedingungen der Gewährung eines "Verbilligungsabschlages" der Zivil- oder Verwaltungsrechtsweg eröffnet oder sogar die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts begründet ist. Das Landgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 21.05.2010 den ordentlichen Gerichtsweg als eröffnet gesehen und seine Zuständigkeit bejaht. Wegen des dem angefochtenen Beschluss durch das Landgericht zugrunde gelegten Sachverhaltes und der begründenden Erwägungen des Landgerichts nimmt der Senat auf den Beschluss vom 21.05.2010 Bezug. 2 Das beklagte Land hält mit seiner gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde an seiner Ansicht fest, dass die Zivilgerichte für den geltend gemachten Anspruch nicht zuständig seien. Es macht geltend, das Landgericht habe seiner Entscheidung zu Unrecht die nicht weiter geprüfte Annahme zugrunde gelegt, die Parteien hätten die Rechtsform eines privatrechtlichen Rechtsgeschäftes gewählt. Das Landgericht habe Alternativen nicht geprüft. Es habe auch nicht beachtet, dass der BGH und die übrigen vom Landgericht für seine Ansicht zitierten Gerichte ungeprüft eine Wertung angestellt hätten, ohne eine eigene Prüfung des Sachverhaltes vorzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass die Parteien keine Möglichkeit einer Wahl einer Alternative gehabt hätten und es sei auch nicht ersichtlich, dass sie tatsächlich bewusst eine Wahl getroffen hätten. Das Landgericht übergehe dies und kläre nicht auf, warum nicht ein öffentlich-rechtlicher Kaufvertrag gemäß §§ 54, 62 Abs. 2 VwVfG, §§ 433, 925 BGB geschlossen worden sei. Aus der Anwendbarkeit des Verwaltungsprivatrechts könne die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht hergeleitet werden, denn dessen Anwendbarkeit sei erst die Folge der Zulässigkeit des ordentlichen Gerichtsweges. Grundlage des Subventionsanspruches seien öffentlich-rechtliche Bestimmungen. Daher verfüge auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit über die größere Sachkunde. Wegen der Beschwerdebegründung im Übrigen nimmt der Senat insbesondere auf die Beschwerdeschrift vom 09.06.2010 und den Schriftsatz vom 15.09.2010 Bezug. 3 Mit Nichtabhilfebeschluss vom 03.01.2011 hat das Landgericht weiter ausgeführt, vorliegend stehe nicht die Subvention in Form des Preisnachlasses im Vordergrund des Vertrages, sondern sie sei lediglich Nebenzweck, um den Verwaltungsaufbau in den neuen Ländern zu unterstützen. Das beklagte Land hat hierzu ergänzend mit Schriftsatz vom 21.02.2011 Stellung genommen, auf welchen der Senat wegen der Einzelheiten Bezug nimmt. II. 4 Die sofortige Beschwerde des beklagten Landes ist gemäß § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG, §§ 567, 569 ZPO zulässig, aber nicht begründet. Zutreffend hat das Landgericht darauf erkannt, dass für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines ergänzenden Kaufpreises aus § 5 Abs. 4 des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 12.12.1994 (UR-Nr. 1763/1994 der Notarin M. K., S.) der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist, weil es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 13 GVG handelt, und dem folgend seine Zuständigkeit bejaht. 5 1. Zu folgen ist dem Landgericht dahin, dass eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes nicht besteht. Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 BVerfG entscheidet das Bundesverfassungsgericht bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei Ausübung der Bundesaufsicht. Die Zulässigkeit eines Bund-Länder-Streits nach den genannten Vorschriften setzt eine Maßnahme oder Unterlassung voraus, die innerhalb eines Bund und Land umspannenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnisses eine verfassungsrechtliche Rechtsposition des Landes verletzen oder unmittelbar gefährden kann (BVerfG, Beschl. v. 07.10.2003, NVWZ 2004, 469 = VerfGE 109, 1 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 6 2. Die Beantwortung der Frage, ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es nicht auf die Bewertung durch die klagende Partei, sondern darauf an, nach welchem Recht ihr Begehren bei objektiver Würdigung zu beurteilen ist (GmS-OGB, Beschl. v. 10.07.1989, GmS-OGB 1/88, NJW 1990, 1527; BGH, Urt. v. 15.12.1998, XI ZB 19/98, WM 1999, 150 = ZfIR 1999, 554; BVerwG, Urt. v. 08.09.2005, 3 C 50/04, NJW 2006, 536; Leinenbach/Jurczyk, LKV 2001, 450). 7 a. Vorliegend haben die Parteien im einem notariellen Kaufvertrag die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gegen Zahlung eines Kaufpreises vereinbart. In diesem Vertrag haben die Parteien zu Gunsten des beklagten Landes einen an im Vertrag näher bestimmte Bedingungen geknüpften Preisnachlass sowie ausdrücklich die Berechtigung der Klägerin zur Nachforderung des nachgelassenen Kaufpreisanteils für den Fall der Nichteinhaltung der Bedingungen geregelt. Zwar entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass ein solcher "Verbilligungsabschlag" auch dann, wenn er in einem privatrechtlichen Vertrag enthalten ist, eine Subvention darstellt, die wiederum ihrer Natur nach dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (BGH, Urt. v. 06.11.2009, V ZR 63/09, MDR 2010, 228; BGH, Urt. v. 21.07.2006, V ZR 158/05, NVwZ 2007, 246; zur öffentlich-rechtlichen Zuordnung von Subventionen auch BGH, Urt. v. 15.12.1998, XI ZB 19/98, a.a.O.). Wird die Gewährung der Subvention als dessen Bestandteil jedoch in einen privatrechtlichen Grundstückskaufvertrag gekleidet und vertraglich das Recht zur Rückforderung der Subvention bzw. Nachforderung des nachgelassenen Kaufpreisanteils bei Nichtvorliegen oder Wegfall der Subventionsbedingungen geregelt, leitet sich der Zahlungsanspruch auf den Restkaufpreis aus dem Grundstückskaufvertrag als bürgerliches Rechtsverhältnis ab, so dass eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründet wird (BGH, Urt. v. 06.11.2009, V ZR 63/09, a.a.O.; BGH, Urt. v. 21.07.2006, V ZR 158/05, a.a.O.; OLG Naumburg, Urt. v. 07.08.2008, 12 U 34/07, zitiert nach Juris; OLG Dresden, Urt. v. 27.01.2009, 9 U 1583/08, zitiert nach Juris). Die zivilrechtliche Anbindung des Anspruchs auf Rückforderung der Subvention hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner oben zitierten Entscheidung auch für den Fall bejaht, dass ein zinsloses Darlehen zur Förderung der Wirtschaft durch Verwaltungsakt bewilligt und sodann auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Darlehensvertrages ausgezahlt worden ist. Ob die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendung dieser Grundsätze - wie das beklagte Land meint - die Ausübung eines Wahlrechtes der Vertragsparteien voraussetzt, kann der Senat offen lassen, da nicht ersichtlich ist, dass den Parteien ein solches nicht zur Seite gestanden hätte. Es ist ebenso denkbar, den Grundstückskaufvertrag ohne die Subventionsgewährung zu schließen und diese dann oder zuvor im Verwaltungswege - sei es durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag - vorzunehmen. 8 Die in einem noch frühen Stadium der Entwicklung der Rechtsprechung zur Rückforderung von Verbilligungsabschlägen anzutreffende Gegenansicht, die eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bejaht hat (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 18.10.2000, 11 W 33/00, NVwZ 2001, 354; Leinenbach/Jurczyk, a.a.O.), stützt sich - und das beklagte Land greift dies auf - darauf, dass Zweck der Subvention die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist. Mit ihr werde der im Haushaltsplan zum Ausdruck kommende politische Wille umgesetzt. Sie finde ihre Grundlagen im Bundeshaushaltsplan und entsprechenden Richtlinien des Bundesministers für Finanzen, so dass auch die Ermächtigung der Verwaltung zu ihrer Gewährung im öffentlichen Recht wurzele. Hieraus resultiere auch die Verpflichtung der Verwaltung, über ihre Gewährung nach fehlerfreiem Ermessen zu entscheiden. Zu beachten sei auch der im öffentlichen Interesse liegende Zweck der Subventionen, in den neuen Bundesländern eine funktionierende Verwaltung aufzubauen. 9 Dem Erfordernis der Ermessensbindung der Klägerin als Veräußerer und Subventionsgewährender und der Zweckbindung der Subvention wird bei einer privatrechtlichen Gestaltung dadurch Rechnung getragen, dass die Privatautonomie der Vertragsparteien insoweit eingeschränkt wird und die Grundsätze des Verwaltungsprivatrechts eingreifen, wodurch die Normen des Privatrechts durch Bestimmungen des öffentlichen Rechts ergänzt, überlagert und modifiziert werden (BGH, Urt. v. 06.11.2009, V ZR 63/09, a.a.O.; BGH, Urt. v. 21.07.2006, V ZR 158/05, a.a.O.). Dem schließt sich der Senat - ebenso wie das Landgericht - an. Auch das Argument größerer Sachnähe der Verwaltungsgerichte vermag nicht zu Gunsten der Ansicht des beklagten Landes zu verfangen. Für die Entscheidung über die Subventionsrückforderung in Gestalt der Kaufpreisnachforderung kommt es nicht auf eine isolierte verwaltungsrechtliche Betrachtung an. Voraussetzung einer Nachforderungsmöglichkeit ist nämlich zunächst einmal überhaupt ein wirksam geschlossener Grundstückskaufvertrag, aus dem sich dieser Anspruch überhaupt herleiten lässt. Fehlt es hieran, kommt es auf die Subventionsvoraussetzungen nicht mehr an, weil sich allenfalls Ansprüche aus den §§ 812 ff. BGB gegenüber stünden. 10 b. Die zuständigkeitsbestimmende Natur des Rechtsverhältnisses - hier des Grundstückskaufvertrages - richtet sich nach dem mit diesem aufgestellten Katalog der Rechte und Pflichten der Parteien. Dies ist die schuldrechtliche Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises einerseits und die dingliche Einigung über die Eigentumsübertragung andererseits nebst aller von den Parteien hieran geknüpften Nebenpflichten. Diese sind sämtlich im bürgerlichen Recht angesiedelt. Die im öffentlichen Recht gründende Gewährung eines Preisnachlasses und die damit verbundene bedingte Möglichkeit der Nachforderung bilden in diesem Gefüge von Rechten und Pflichten lediglich einen Bestandteil zur Bestimmung des Umfanges der Leistungspflicht des beklagten Landes - nämlich des zu zahlenden Betrages - und stellen somit bei objektiver Betrachtung nicht den Hauptzweck des Vertrages dar. Daher lässt sich der Vertrag - entgegen der Ansicht des beklagten Landes - auch nicht als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. VwVfG verstehen. § 54 VwVfG lässt den Abschluss eines solchen zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes zu und erfordert somit die Ansiedlung des Vertragsgegenstandes im öffentliche Recht. An dieser fehlt es aber nicht zuletzt schon deshalb, weil zwar die Subventionsgewährung ihre Wurzeln im öffentlichen Recht hat, aber es an einer Möglichkeit der Eigentumsübertragung durch Hoheitsakt fehlt, diese also allein auf dem privaten Rechtsweg vollzogen werden kann. 11 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 12 Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 17 a Abs. 4 S. 5 GVG zugelassen. 13 Der Beschwerdewert ist gemäß § 3 ZPO mit 1/5 des Hauptsachewerts bemessen worden.