Urteil
2 U 22/10
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine werbliche Ankündigung von Terminvergaben für ambulante Untersuchungen führt nicht bereits dann zu einer unlauteren Irreführung, wenn unklar bleibt, ob alle denkbaren Leistungen angeboten werden, sofern der Patient vor Inanspruchnahme aufgeklärt wird.
• Unternehmens- oder Imagewerbung eines Krankenhauses fällt nicht ohne Weiteres unter das Heilmittelwerbegesetz; das HWG erfasst nur produktbezogene Werbung, die geeignet ist, die Patientenentscheidung unsachlich zu beeinflussen.
• Das Angebot eines kostenlosen Patiententransports begründet keine unlautere Werbung nach UWG oder einen Verstoß gegen das HWG, wenn dadurch keine unsachliche Beeinflussung der Inanspruchnahme bestimmter Heilmittel oder eine mittelbare Gesundheitsgefährdung herbeigeführt wird.
• Ein Verband hat keinen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten, wenn die zugrundeliegende Werbemaßnahme nicht als unlauter anzusehen ist.
Entscheidungsgründe
Kein Unterlassungsanspruch gegen Klinikwerbung für Terminvergabe und kostenlosen Taxitransfer • Eine werbliche Ankündigung von Terminvergaben für ambulante Untersuchungen führt nicht bereits dann zu einer unlauteren Irreführung, wenn unklar bleibt, ob alle denkbaren Leistungen angeboten werden, sofern der Patient vor Inanspruchnahme aufgeklärt wird. • Unternehmens- oder Imagewerbung eines Krankenhauses fällt nicht ohne Weiteres unter das Heilmittelwerbegesetz; das HWG erfasst nur produktbezogene Werbung, die geeignet ist, die Patientenentscheidung unsachlich zu beeinflussen. • Das Angebot eines kostenlosen Patiententransports begründet keine unlautere Werbung nach UWG oder einen Verstoß gegen das HWG, wenn dadurch keine unsachliche Beeinflussung der Inanspruchnahme bestimmter Heilmittel oder eine mittelbare Gesundheitsgefährdung herbeigeführt wird. • Ein Verband hat keinen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten, wenn die zugrundeliegende Werbemaßnahme nicht als unlauter anzusehen ist. Die Beklagte betreibt ein Klinikum und schaltete in einer Zeitung eine Anzeige, die Terminvergaben für ambulante Untersuchungen und einen kostenlosen Taxi-Service ankündigte. Der Kläger ist ein Verband nach UKlaG/ UWG und rügte, die Anzeige erwecke irrtümlich den Eindruck, die Klinik könne beliebige ambulante Leistungen anbieten, obwohl sie nach §§115 ff. SGB V nur bestimmte Leistungen erbringen darf. Zudem hielt der Kläger den kostenlosen Taxi-Service für unzulässige Produktwerbung nach §7 Abs.1 HWG. Er verlangte Unterlassung der Ankündigung und Durchführung solcher Termine sowie des Taxidienstes und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger berief sich und verfolgte seine Ansprüche weiter. Die Beklagte verteidigte die Anzeige als typische Unternehmenswerbung und betonte die Branchenbesonderheiten und die berufsrechtlichen Grenzen. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig; der Kläger ist nach §8 Abs.3 Nr.2 UWG bzw. §3 Abs.1 Nr.2 UKlaG klagebefugt. • Keine Irreführung nach §5 UWG: Zwar ist die Anzeige sprachlich mehrdeutig, doch versteht der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame Patient vernünftigerweise nicht, die Klinik biete tatsächlich jede denkbare ambulante Leistung an; vor Erbringung einer Leistung wird geklärt, ob die Klinik dazu berechtigt ist, sodass ein bloßer Anlockeffekt ohne geschäftlich relevante Einflussnahme verbleibt. • Geschäftliche Relevanz fehlt: Selbst bei einer möglichen Irreführung fehlt eine unmittelbare oder mittelbare Beeinflussung der letztlichen Marktentscheidung, weil die Aufklärung vor der endgültigen Entscheidung erfolgt und Patienten bei Unzulässigkeit eine Leistung andernorts in Anspruch nehmen würden. • HWG-Anwendbarkeit zum Taxitransfer: Die beanstandete Werbung ist Unternehmens- bzw. Imagewerbung und damit nicht Produktwerbung, die vom HWG erfasst wäre; es fehlt die erforderliche Eignung, Patienten unsachlich in der Wahl von Heilmitteln zu beeinflussen. • Keine mittelbare Gesundheitsgefährdung: Der Taxitransfer veranlasst Patienten nicht, indizierte Behandlungen zu unterlassen oder unangezeigte Selbstmedikation vorzunehmen, sodass die Voraussetzungen des §7 HWG nicht erfüllt sind. • Berufsrecht/Verhältnismäßigkeit: Kliniken sind gewerbliche Unternehmen; berufsrechtliche Werbebeschränkungen sind nur verfassungskonform anzuwenden, wenn Gemeinwohlbelange überwiegen. Hier liegen solche schutzwürdigen Gemeinwohlinteressen nicht vor und die Maßnahme ist nicht berufswidrig. • Abmahnkosten: Mangels unlauteren Verhaltens besteht kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten nach §12 Abs.1 S.2 UWG. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage bleibt insoweit erfolglos. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die beanstandete Anzeige keine lauterkeitsrechtlich relevante Irreführung und der kostenlose Taxitransfer keine unzulässige Heilmittelwerbung darstellt. Daher besteht kein Unterlassungsanspruch und auch kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 208,65 €. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen. Insgesamt hat die Beklagte gewonnen, weil die Werbung als zulässige Unternehmenswerbung anzusehen ist und keine wettbewerblich relevante Irreführung oder gesundheitsgefährdende Beeinflussung bewirkt.