Beschluss
3 W 205/11
Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
3mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Nichtabhilfe- und Vorlageverfügung des Landgerichts Stralsund vom 13.12.2011 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Abhilfeprüfung und Entscheidung über die Abhilfe bzw. Nichtabhilfe an das Landgericht zurückverwiesen. Gründe 1 Die gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 17.11.2011 führt zur Aufhebung der Nichtabhilfeverfügung und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeprüfungsverfahrens. 2 Das Abhilfeverfahren, das gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 1 GKG gesetzlich vorgeschrieben ist, bezweckt, ebenso wie zum Beispiel das nach § 572 Abs. 1 ZPO, durch die Vorschaltung einer Selbstkontrolle des Gerichts, dessen Entscheidung angefochten ist, ein weiteres Beschwerdeverfahren und ggf. hiermit verbundene Kosten zu vermeiden. Eine zulässige Vorlage an das Beschwerdegericht setzt daher die Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens voraus, die hier nicht gegeben ist. Das Verfahren erfordert insbesondere eine auf den Einzelfall bezogene Sachüberprüfung der mit der Beschwerde vorgetragenen Beanstandungen. Insbesondere neues Vorbringen, das in der Beschwerdeschrift enthalten ist, muss berücksichtigt werden (vgl. nur OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.11.2009, 11 W 59/09, MDR 2010, 344 m.w.N.). Dies gebietet das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren. 3 Die vorliegende Verfügung, die das Abhilfeverfahren abschließt, lässt eine Auseinandersetzung mit dem in der Beschwerdebegründung enthaltenen Beschwerdevorbringen nicht erkennen. Insbesondere ist eine Auseinandersetzung mit dem Einwand, das höchstens der objektive Verkehrswert Grundlage der Bewertung sein könne und nicht ohne weitere Prüfung der Kaufpreis herangezogen werden dürfe, vielmehr weitere Ermittlungen bei der Klägerin zum wirklichen wirtschaftlichen Wert notwendig seien, nicht zu erkennen. Die Nichtabhilfeverfügung enthält diesbezüglich vielmehr überhaupt keine Begründung. Der Verweis auf den angefochtenen Beschluss geht ins Leere. 4 Im Rahmen des Abhilfeverfahrens wird das Landgericht die Gelegenheit nutzen können, sich hiermit zu befassen. 5 In diesem Zusammenhang weist der Senat bereits hiermit auf Folgendes hin: 6 Der Senat ist bislang in ständiger Rechtsprechung der nach wie vor herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und im Schrifttum (vgl. Nachweise bei Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 "Auflassung") gefolgt, das für Klagen, mit denen - wie hier - die Auflassung eines Grundstücks begehrt wird, der Streitwert mit dem Verkehrswert des Grundstücks ohne Schuldenabzug zu bemessen ist. Auch nach wiederholter Prüfung unter Berücksichtigung der abweichenden Auffassung für die Fälle der Verweigerung der Auflassung aufgrund einer geringfügigen Gegenforderung (vgl. Zöller/Herget, a.a.O.) hat der Senat an seiner Rechtsprechung festgehalten. Hieran ändert sich auch im Hinblick auf das vorliegende Verfahren nichts. 7 Allerdings bestehen vorliegend durchgreifende Bedenken, ob - wie das Landgericht meint - allein der von den Parteien vereinbarte Kaufpreis als geeigneter und ausreichender Anknüpfungspunkt für den Verkehrswert des streitgegenständlichen Teileigentums angesehen werden kann. Insoweit drängen sich entsprechende Zweifel bereits deshalb auf, weil der Vertrag, in dem sich die Kaufpreisvereinbarung befindet, schon im Jahre 1999 und damit rund zehn Jahre vor der Klageerhebung zwischen den Parteien geschlossen wurde. Zudem haben die Parteien den Kaufpreis zu fast 90 % auf die Kosten der vom Beklagten zu erbringenden Sanierungsarbeiten bemessen, die sich letztlich regelmäßig nicht 1 : 1 im Grundstückswert, noch dazu bei Wohnungs- bzw. Teileigentum, wiederspiegeln. Insbesondere aber ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte einen Teil seiner ihm obliegenden Sanierungsarbeiten gar nicht erbracht hat. Darüber hinaus trägt die Klägerin selbst und wiederholt vor, dass das Objekt in ganz erheblichem Maße mangelbehaftet sei und dringende Mängelbeseitigungsarbeiten notwendig seien. Es liegt daher förmlich auf der Hand, dass der Wert des Teileigentums im Zeitpunkt der Klageeinreichung hiervon nicht gänzlich unbeeinflusst sein kann. 8 Im Hinblick darauf wird der Verkehrswert festzustellen sein, nachdem den Parteien hierzu Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gegeben wird, notfalls, falls ausreichende Anhaltspunkte bestehen, zu schätzen sein (vgl. auch § 64 GKG). 9 Der Senat sieht sich nicht veranlasst, die notwendigen Feststellungen erstmals vorzunehmen.