Beschluss
I Ws 373/11
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung setzt voraus, dass Weisungen so bestimmt sind, dass Verstöße eindeutig feststellbar sind und der Verurteilte weiß, wann mit einem Widerruf zu rechnen ist.
• Weisungen über stationäre Suchttherapie müssen Art, Einrichtung und Zeitraum oder ein klares Behandlungsziel mit Prüfungstermin benennen; die reine Überantwortung der Dauerentscheidung an behandelnde Therapeuten reicht nicht aus.
• Der Abbruch einer zuvor erklärten Einwilligung in eine stationäre Behandlung führt nicht ohne Weiteres zum Widerruf der Strafaussetzung; maßgeblich ist, ob aus dem Verhalten die Gefahr künftiger Straftaten folgt.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Strafaussetzung wegen Abbruchs stationärer Therapie nur bei hinreichend bestimmter Weisung und konkreter Gefährdung • Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung setzt voraus, dass Weisungen so bestimmt sind, dass Verstöße eindeutig feststellbar sind und der Verurteilte weiß, wann mit einem Widerruf zu rechnen ist. • Weisungen über stationäre Suchttherapie müssen Art, Einrichtung und Zeitraum oder ein klares Behandlungsziel mit Prüfungstermin benennen; die reine Überantwortung der Dauerentscheidung an behandelnde Therapeuten reicht nicht aus. • Der Abbruch einer zuvor erklärten Einwilligung in eine stationäre Behandlung führt nicht ohne Weiteres zum Widerruf der Strafaussetzung; maßgeblich ist, ob aus dem Verhalten die Gefahr künftiger Straftaten folgt. Der Verurteilte wurde zu Restfreiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung unter Bewährung ausgesetzt und ihm unter anderem die Verpflichtung auferlegt, an einer stationären Suchttherapie teilzunehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragte den Widerruf der Aussetzung, weil der Verurteilte die stationäre Therapie abgebrochen habe. Das Landgericht ordnete die Aussetzung zuvor an, wobei die Weisung zur Therapie bestimmte, diese solle so lange erfolgen, "wie dies von Seiten der behandelnden Therapeuten für erforderlich gehalten wird." Der Verurteilte zeigte sich bereit, alternativ an ambulanter Behandlung und Tests teilzunehmen. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bewährung vorliegen, insbesondere hinsichtlich Bestimmtheit der Weisung und Gefährdungsprognose. • Widerrufsvoraussetzungen: Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung setzt voraus, dass Weisungen und Auflagen so bestimmt sind, dass Verstöße eindeutig festgestellt werden können und der Verurteilte unmissverständlich weiß, wann ein Widerruf nach §56f Abs.1 Nr.2 StGB zu erwarten ist; hierzu zählt Art.2 Abs.2 GG i.V.m. Rechtsstaatsprinzip und Bestimmtheitsgrundsatz. • Bestimmtheitsanforderungen (§56b, §56c, §56d StGB): Insbesondere bei schwerwiegenden Eingriffen wie stationärer Behandlung muss der Richter Art der Behandlung, Einrichtung und Zeitraum bestimmen; die Bestimmung der Dauer darf nicht allein den Therapeuten überlassen werden; ist eine Höchstdauer nicht bestimmbar, ist ein Behandlungsziel und ein Prüfungstermin nach §56e StGB anzuordnen. • Rechtsfolgen eines Abbruchs: Die Einwilligung in stationäre Behandlung kann vom Verurteilten jederzeit zurückgenommen werden; der damit verbundene Abbruch begründet nicht automatisch einen Widerruf, soweit nicht daraus eine konkrete Gefahr zukünftiger Straftaten ableitbar ist. • Beweis- und Prognoselage im Streitfall: Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für aktuellen Drogenmissbrauch oder eine erhöhte Gefahr neuer Straftaten; der Verurteilte ist zur ambulanten Behandlung und zu Tests bereit; da keine reine stationär-exklusive Abhängigkeit festgestellt wurde, sind mildere Weisungen geeignet. • Prozessrechtliches Ergebnis: Das Rechtsmittel war zulässig und hatte Erfolg; die Strafvollstreckungskammer kann nach pflichtgemäßem Ermessen ggf. weitere Weisungen nach §56e StGB anordnen, eine Eingriffsfolge in Gestalt Widerrufs kommt derzeit nicht in Betracht. Der Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen wird zurückgewiesen. Die angeordnete Weisung zur stationären Suchttherapie war in der Form nicht hinreichend bestimmt, weil die Dauer der Behandlung nicht vom Gericht, sondern von den Therapeuten abhängig gemacht wurde, sodass ein Widerruf nicht tragfähig begründet werden kann. Selbst bei hinreichender Bestimmtheit würde der Abbruch der Behandlung nicht automatisch Widerrufsbefugnis begründen, weil die Einwilligung zurückgenommen werden kann und ein Widerruf nur zulässig ist, wenn aus dem Verhalten eine konkrete Gefahr künftiger Straftaten folgt. Im vorliegenden Fall gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte für aktuellen Drogenmissbrauch oder für eine gesteigerte Rückfallgefahr, der Verurteilte ist zu alternativen Maßnahmen bereit; daher ist der Widerruf zu verneinen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.