Beschluss
I Ws 327/11
Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Ziffern I. und II. aufgehoben. 2. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 18.10.2010 - 112 Js 19824/09 - wird unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Schwerin - Schwurgericht - eröffnet. Gründe I. 1 Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 15.09.2011 richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 07.09.2011 - 32 Ks 27/10 - , mit dem die Große Strafkammer 2 die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 18.10.2010 - 112 Js 19824/09 - mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen hat, dass der Angeklagte lediglich einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB hinreichend verdächtig sei und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Parchim - Schöffengericht - eröffnet hat. 2 Der angefochtene Beschluss ist der Staatsanwaltschaft am 12.09.2011 förmlich zugestellt worden. Das Rechtsmittel ist am 16.09.2011 bei dem Landgericht Schwerin eingegangen. II. 3 Das gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthafte Rechtsmittel ist form- und fristgerecht angebracht worden (§§ 306, 311 Abs. 2 StPO), mithin zulässig. 4 Die sofortige Beschwerde erweist sich auch als begründet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Angeklagte auch eines versuchten Tötungsdelikts hinreichend verdächtig. 1. 5 Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn die nach Maßgabe des Akteninhaltes, nicht lediglich aufgrund der Anklageschrift vorzunehmende vorläufige Tatbewertung ergibt, dass die Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist. Eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, wenn unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Ermittlungen und der daran anknüpfenden rechtlichen Erwägungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand bei Einschätzung des mutmaßlichen Ausgangs der Hauptverhandlung mehr für eine Verurteilung als für einen Freispruch spricht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u. a. Beschluss vom 03.08.2000 - I Ws 456/99 - m. w. N.). 6 Dabei wird eine an Sicherheit grenzende Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht gefordert. Auch wird nicht die gleiche Wahrscheinlichkeit verlangt wie beim dringenden Tatverdacht nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Angeschuldigten muss aber so groß sein, dass es einer Entscheidung durch das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung bedarf, um festzustellen, ob noch bestehende Zweifel gerechtfertigt sind (vgl. KK- Schneider, StPO, 6. Aufl. § 203 Rdz. 4 f. m. w. N.). 2. 7 Bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts gem. § 203 StPO sind auch die Grundsätze des Indizienbeweises zu berücksichtigen. Der Indizien- oder Anzeichenbeweis ist ein Beweis, bei dem von einer mittelbar bedeutsamen Tatsache auf eine unmittelbar entscheidungserhebliche Tatsache geschlossen wird. Ein Indiz kann aus persönlichen, z. B. aus dem Verhalten eines Verfahrensbeteiligten, oder sachlichen Beweismitteln geschlossen werden. Grundsätzlich ist eine Gesamtwürdigung aller nicht ausschließbar entscheidungserheblichen Beweisanzeichen notwendig. Die Indizien selbst allerdings müssen unzweifelhaft oder doch mindestens hoch wahrscheinlich feststehen, bevor Rückschlüsse, die nicht lediglich Spekulation sein dürfen, aus ihnen gezogen werden können (vgl. zu Vorstehendem Nack MDR 1986, S. 366; Meyer-Goßner, a. a. O. § 261 Rdz. 25, jeweils m. w. N.). Diese Voraussetzung korrespondiert zwangslos mit dem Umstand, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Straftat durch einen Beschuldigten nur aus bestimmten Tatsachen , nicht jedoch aus Vermutungen hergeleitet werden darf (Senatsbeschluss a.a.O.; vgl. auch Meyer-Goßner a. a. O. § 112 Rdz. 7). 3. 8 An Vorstehendem gemessen hat das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen versuchten Totschlags zu Unrecht abgelehnt. Die Erwägungen, mit denen die Kammer bereits im Rahmen ihrer Eröffnungsentscheidung einen - zumindest bedingten - Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint, greifen aus mehreren Gründen nicht durch. a) 9 Die Kammer geht - insoweit entsprechend der Anklage - davon aus, dass der Angeklagte dem Geschädigten M... H... anlässlich einer zunächst verbal geführten Auseinandersetzung mit einem von ihm zuvor verborgen mitgeführten rohrartigen Schlagwerkzeug plötzlich einen kräftigen Schlag an die linke Schädelseite versetzte, wodurch der Geschädigte lebensbedrohliche Verletzungen erlitt und in akuter Lebensgefahr schwebte. 10 Zur objektiven Gefährlichkeit dieser Tatausführung und den daraus auch in subjektiver Hinsicht zu ziehenden Schlüssen verhält sich die Kammer indes nur im Zusammenhang mit ihren Ausführungen dazu, weshalb sie - zutreffend - von einer das Leben gefährdenden Behandlung i. S. d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ausgeht, nicht aber im Hinblick auf das angeklagte versuchte Tötungsdelikt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum bedingten Tötungsvorsatz liegt es jedoch bei gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und - weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt - auch einen solchen Ausgang billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf einen bedingten Tötungsvorsatz möglich und geboten. Die bewusste Vornahme äußerst gefährlicher Gewalthandlungen bildet dabei ein gewichtiges, oft sogar hinreichendes Indiz für ein zumindest bedingt vorsätzliches Handeln des Täters (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl. § 212 Rn. 8 m.w.N.; zur Rspr. des BGH vgl. auch die Übersicht bei Steinberg/Stam NStZ 2011, 177 ff.). 11 So liegt der Fall hier: 12 Schon anhand der auch nach Ansicht des Landgerichts für erwiesen anzusehenden Tatausführung ist der Angeklagte (auch) eines versuchten Totschlags in objektiver und subjektiver Hinsicht hinreichend verdächtig. Denn ein gezielter, kraftvoller Schlag mit einem langen schweren Werkzeug auf den für schwerste und tödliche Verletzungen sehr anfälligen Kopf im Bewusstsein einer möglicherweise tödlichen Wirkung und die dadurch verursachten Verletzungen legt die Billigung auch des Todeseintritts wegen der offensichtlichen Lebensgefährlichkeit überaus nahe. Dies gilt vor allem deshalb, da ein wuchtiges Zuschlagen mit einem derartigen Werkzeug im Hinblick auf seine Wirkung nicht mehr kontrollierbar ist und Abwehr- und Ausweichbewegungen eines Opfers wenig erfolgversprechend sind (vgl. BGH zu einzelnen Schlägen mit einem Baseballschläger, Beschluss vom 11.10.2000 - 3 StR 321/00 -, zitiert nach juris). Bei durch Schlägen mit einem Werkzeug gegen den Kopf bewirkten offenen Schädelfrakturen liegt die Gefahr eines tödlichen Ausgangs auf der Hand (vgl. BGH NStZ 2007, 150). 13 Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist vorliegend von einem solchen, plötzlich, wuchtig und mit hoher Energie gegen die linke Kopfseite des geschädigten Zeugen H... ausgeführten Schlag auszugehen, bei dem der Angeklagte ein rohrähnliches Werkzeug verwendet hat. Der Angeklagte ist größer als der geschädigte Zeuge (Bd. I Bl. 225 d. A.) und von kräftiger körperlicher Statur (Bd. I Bl. 116 R, 117 d. A.). Die Wucht des Schlages führte zu einer heftig blutenden Kopfwunde (Bd. I Bl. 68, 214, 221 d. A.), einem offenen Schädelbruch mit mehreren Bruchfragmenten und Hirnblutungen (Bl. 42 SH III), die trotz umgehender ärztlicher Versorgung ein Ausmaß annahmen, das nur nach Entfernung und Wiedereinsetzung eines Teils der Schädeldecke beseitigt werden konnte. Es bestand akute Lebensgefahr (Bl. 4 SH I, Bd. I Bl. 188 d. A.). Nach den Feststellungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen handelt es sich bei dem verwendeten Tatwerkzeug keinesfalls um ein Schlagwerkzeug mit lediglich geringer Masse, auch eine vergleichsweise geringe Geschwindigkeit beim Auftreffen auf den Kopf des Zeugen H... wird ausgeschlossen (Bd. I Bl. 189 d. A.). Die Zeugen S... O... und G... S... S... haben eine Ausholbewegung des Angeklagten beschrieben (Bd. I Bl. 213, 221, 226 d. A.). Der geschädigte Zeuge H... war ob des plötzlichen und unvermittelt heftigen Angriffs offenbar zu keiner maßgeblichen Gegenwehr in der Lage, allzumal der Angeklagte unmittelbar zuvor den Eindruck erweckte, sich dem Geschädigten abzuwenden (Bd. I Bl. 215, 227 d. A.). b) 14 In die tatrichterliche Würdigung sind darüber hinaus zwar auch alle Aspekte mit einzubeziehen, die der vorbezeichneten Schlussfolgerung entgegenstehen könnten (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 165; NStZ 2010, 511). 15 Durchgreifende Umstände, die bereits im Rahmen der Eröffnungsentscheidung beachtlich gegen die Annahme eines (wenigstens bedingten) Tötungsvorsatzes streiten würden, liegen hier indes nicht vor. aa) 16 Dabei ist zunächst zu beachten, dass vom Gericht für zweifelhaft erachtete Tatfragen - wie hier die innere Tatseite - die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen des angeklagten Tatvorwurfs dann nicht hindern, wenn in der Hauptverhandlung eine Klärung zu erwarten ist, die wahrscheinlich zu einer die Verurteilung tragenden Grundlage führen wird. Da es sich insoweit um ein Wahrscheinlichkeitsurteil handelt, ist für die Anwendung des Zweifelssatzes in diesem Verfahrensabschnitt noch kein Raum. Das Gericht ist insbesondere gehalten, die besseren Aufklärungsmöglichkeiten der Hauptverhandlung in Rechnung zu stellen (vgl. KG, Beschluss vom 01.02.2002 - 1 AR 1631/01 - 5 Ws 7/01 - m. w. N., zitiert nach juris). 17 Diesen Grundsätzen trägt der angefochtene Eröffnungsbeschluss nicht hinreichend Rechnung. Die Ausführungen der Kammer, ob der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, beschränken sich zunächst im Wesentlichen auf die Prüfung, ob der Angeklagte nach seinem plötzlichen kräftigen Schlag mit einem rohrähnlichen Gegenstand an die linke Schädelseite des geschädigten Zeugen H... - von dem auch die Kammer ausdrücklich ausgeht (BA S. 3) - beim Ausholen bzw. Ansetzen zu einem zweiten Schlag gegen den Geschädigten geäußert hat: "Ich schlage dich tot!" und welche Schlussfolgerungen aus dieser Äußerung zu ziehen sind. 18 Den in der angefochtenen Entscheidung mitgeteilten Erwägungen, ob der Angeklagte diese Äußerung überhaupt getätigt hat - was die Kammer in Zweifel zieht (BA S. 5 f.) - und welche Schlüsse daraus für dessen innere Tatseite gezogen werden können oder nicht (BA S. 4) -, ist nicht zu entnehmen, dass die Kammer die der Tathandlung als solche innewohnende objektive Gefährlichkeit überhaupt in ihre Prüfung eines bedingten Tötungsvorsatzes einbezogen hat. Neben der von ihr in Frage gestellten Äußerung des Angeklagten hat die Kammer ausdrücklich noch das Fehlen eines nachvollziehbaren Tötungsmotivs sowie die fehlende Sinnhaftigkeit einer solchen Ankündigung gegenüber einer zahlenmäßig überlegenen Personengruppe als für das gefundene Ergebnis durchgreifend bezeichnet (BA S. 4), sowie weitere "vorsatzkritische" Umstände, nämlich die aufgereizte und aggressive Stimmung, den vorherigen Alkoholgenuss des Angeklagten und die spontane Tatausführung (BA S. 6 f.) als entscheidend genannt. 19 Damit hat sich die Kammer letztlich darauf beschränkt, lediglich - aus ihrer Sicht -vorsatzkritische Umstände herauszustellen, zur offensichtlichen objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung verhält sie sich im Rahmen der Prüfung eines bedingten Tötungsvorsatzes jedoch mit keinem Wort. Die von der Kammer herausgestellten Erfahrungssätze erscheinen im übrigen als solche fraglich. Die dem Angeklagten zugeschriebene Äußerung könnte darüber hinaus durchaus als Indiz dahin gewertet werden, dass in seiner Gedankenwelt bei Tatbegehung die Tötung eines Menschen eine Rolle spielte. bb) 20 Dass der Angeklagte nicht (mehr) in der Lage gewesen sein könnte, eine tödliche Wirkung des in der beschriebenen Art und Weise ausgeführten Schlages als möglich zu erkennen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 43), liegt angesichts der durch einen psychiatrischen Sachverständigen festgestellten vollständig erhaltenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (Bl. 21 f. SH IV) eher fern. cc) 21 Bei der Prüfung, ob dem Angeklagten in einer Hauptverhandlung ein bedingter Tötungsvorsatz nachzuweisen sein wird und so zumindest die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags besteht, wären all diese Umstände von der Kammer zu berücksichtigen gewesen. Dies gilt insbesondere deshalb, da die Kammer ausdrücklich hinreichenden Tatverdacht für eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung bejaht (BA S. 6), sie also davon ausgeht, dass die Tat in der Vorstellung des Angeklagten auf eine Lebensgefährdung "angelegt" war (vgl. BGHSt 36, 262). Demnach geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte trotz seines Erregungszustandes die mögliche Lebensgefährlichkeit seiner Handlungen erkannt hat (vgl. BGH NStZ 2007, 639). dd) 22 Die nach den oben dargestellten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorzunehmende umfassende Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände, auch die Feststellung etwaiger tragfähiger Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte im vorliegenden Einzelfall dennoch darauf vertrauen konnte, der geschädigte Zeuge H... werde nicht zu Tode kommen, müssen daher der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. In diesem Zusammenhang ist noch ergänzend darauf hinzuweisen, dass weder eine erhebliche Alkoholisierung noch ein Handeln in affektiver Erregung und aufgrund eines spontanen Entschlusses zwingend gegen das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes sprechen. Vielmehr sind diese Umstände jedenfalls dann, wenn - wie hier - keine Anhaltspunkte für eine schwere Berauschung oder eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorliegen, gerade besonders geeignet, die Hemmschwelle auch für besonders gravierende Gewalthandlungen herabzusetzen (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 214). c) 23 Darüber hinaus hat die Kammer in der angefochtenen Eröffnungsentscheidung in unzulässiger Weise bereits eine Beweiswürdigung, insbesondere hinsichtlich der Aussagen der (aus dem "Lager" des Geschädigten stammenden) Belastungszeugen J... S..., S... O... und G... S... S... vorgenommen. Die Bewertung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, ohne dass sich die Kammer einen persönlichen Eindruck von den Zeugen verschafft und diese insbesondere mit den im Eröffnungsbeschluss geäußerten Zweifeln und aus ihrer Sicht bestehenden Erfahrungssätzen konfrontiert hat, begegnet durchgreifenden Bedenken. 24 Soll die Annahme der Unwahrscheinlichkeit einer späterer Verurteilung (auch) auf eine übermäßige Belastungsmotivation und -tendenz gestützt und die Aussage eines Belastungszeugen schon mit der Eröffnungsentscheidung als insgesamt unglaubwürdig bewertet werden, erfordert dies solche Behauptungen des Belastungszeugen, die abwegig, haltlos oder in ihrem Tatsachenkern widerlegt sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.04.2011 - 5 Ws 6/11 -, zitiert nach juris). Allein aus einer Belastungsmotivation bei einem Zeugen - wie sie offenbar die Kammer für die Zeugen S... und O... annimmt - kann jedenfalls nicht zwingend auf das Vorliegen einer falschen Verdächtigung geschlossen werden. 25 Von derart ohne förmliche Beweisaufnahme erkennbar haltlosen oder abwegigen Angaben der Zeugen S... und O... kann vorliegend keineswegs ausgegangen werden. Die Alternativerwägungen, mit denen die Kammer in Zweifel zieht, dass die fragliche Äußerung "Ich schlag' Dich tot!" vom Angeklagten getätigt wurde, erscheinen zwar möglich, aber keineswegs zwingend. Soweit die Kammer darauf bereits ihre teilweise Nichteröffnungsentscheidung stützt, nimmt sie in unzulässiger Weise das Ergebnis der Beweisaufnahme vorweg. 26 Nur der Vollständigkeit halber bleibt festzustellen, dass die Kammer die aus dem "Lager" des Angeklagten stammenden (Entlastungs)Zeugen (C... H..., D... S..., M... D...) nicht in demselben Maße kritisch würdigt wie die (Belastungs)Zeugen S... und O... Die Zeugen H..., S... und D... wollen nämlich nicht nur die dem Angeschuldigten zugeschriebenen Worte "Ich schlage dich tot!" nicht vernommen, sondern auch den zu den lebensbedrohlichen Verletzungen des Geschädigten führenden Schlag nicht bemerkt haben. Dies erscheint mindestens genauso bemerkenswert wie die von der Kammer hervorgehobenen Aussageauffälligkeiten auf Seiten der Belastungszeugen, die immerhin aber die Schlaghandlung plastisch und differenziert schildern [Zeuge G... S... S...: "... sah es fast so aus als ob er abheben würde. D. h. er hat von ganz weit oben ausgeholt und mit Schwung zugeschlagen." (Bd. I Bl. 226 d.A.); Zeugin S... O...: "Als er die Stange herauszog sah es so aus als ob er ein Schwert zieht. Er holte nach hinten oben aus ... " (Bd. I Bl. 213 d.A.)]. 3. 27 Nach den dargestellten Umständen ist es im vorliegenden Fall nicht möglich, allein aufgrund der Akten abschließend dahin zu entscheiden, dass etwaige Zweifel an einem zumindest bedingten Tötungsvorsatz auch in einer Hauptverhandlung nicht zu klären sind. Der Angeschuldigte ist vielmehr bei vollständiger vorläufiger Würdigung nach Aktenlage auch eines versuchten Totschlags hinreichend verdächtig. III. 28 Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass wegen der eventuell verbleibenden Sprachstörung des Tatopfers als Folge der erlittenen Hirnverletzung auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StGB in Betracht zu ziehen ist, soweit die Kammer in der Hauptverhandlung weitere Feststellungen zu deren Fortbestand zu treffen vermag. Denn Verlust des Sprechvermögens im Sinne des Gesetzes bedeutet (lediglich) Verlust der Fähigkeit zu artikuliertem Reden; völlige Stimmlosigkeit ist nicht erforderlich (vgl. Schönke/Schröder-Stree/Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl., § 226 Rn 1b, 7; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 226 Rn 4). 29 Den Berichten der behandelnden Ärzte vom 23.03. und 27.03.2009 (Bl. 7 f., 48 SH III) ist zu entnehmen, dass der Zeuge zu jenem Zeitpunkt an einer akuten mittelschweren Aphasie (Verlust der normalen Sprachfähigkeit) litt, mit Wortfindungs- und -verwechslungsstörungen (Paraphasien), der Verwendung nicht existierender Wortgebilde (Neologismen), bis hin zur gänzlichen Unverständlichkeit. Eine verbale Kommunikation war nur eingeschränkt möglich. Die Fähigkeit, Wörter und Texte zu schreiben bzw. zu lesen und deren Inhalt zu verstehen, war nur eingeschränkt vorhanden (Dyslexie, Dysgraphie). IV. 30 Der angefochtene Beschluss war von daher im tenorierten Umfang aufzuheben, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Schwerin zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Schwerin - Schwurgericht - zu eröffnen. 31 Von der Möglichkeit einer Verweisung an eine andere Kammer des Gerichts gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen, sah der Senat keine Veranlassung.