Beschluss
I Ws 201/11
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ist ein Rechtsanwalt wegen der Abwesenheit des bestellten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstag beigeordnet, kann er entweder als Terminsvertreter oder als weiterer (zeitlich beschränkt beizuordneter) Pflichtverteidiger bestellt werden.
• Entscheidend für die gebührenrechtliche Einordnung ist die Auslegung der Beiordnungsanordnung und die Umstände des Termins; bei Beiordnung als Terminsvertreter entstehen die Vergütungsansprüche in der Person des vertretenen Pflichtverteidigers (§ 5 RVG).
• Wird ein Rechtsanwalt lediglich als Terminsvertreter beigeordnet, kann er die bereits vom bestellten Pflichtverteidiger geltend gemachten Gebühren nicht noch einmal für sich als eigene Vergütung beanspruchen; eine Auszahlung an den Vertreter setzt eine Einziehungsermächtigung oder Abtretung durch den Vertretenen voraus.
Entscheidungsgründe
Beiordnung als Terminsvertreter oder weiterer Pflichtverteidiger: gebührenrechtliche Folgen • Ist ein Rechtsanwalt wegen der Abwesenheit des bestellten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstag beigeordnet, kann er entweder als Terminsvertreter oder als weiterer (zeitlich beschränkt beizuordneter) Pflichtverteidiger bestellt werden. • Entscheidend für die gebührenrechtliche Einordnung ist die Auslegung der Beiordnungsanordnung und die Umstände des Termins; bei Beiordnung als Terminsvertreter entstehen die Vergütungsansprüche in der Person des vertretenen Pflichtverteidigers (§ 5 RVG). • Wird ein Rechtsanwalt lediglich als Terminsvertreter beigeordnet, kann er die bereits vom bestellten Pflichtverteidiger geltend gemachten Gebühren nicht noch einmal für sich als eigene Vergütung beanspruchen; eine Auszahlung an den Vertreter setzt eine Einziehungsermächtigung oder Abtretung durch den Vertretenen voraus. Nach Anklageerhebung wurde dem Angeklagten S. Pflichtverteidiger Dz. beigeordnet. Für zehn Hauptverhandlungstermine war Dz. verhindert; am 17.03.2010 erschien Rechtsanwalt Do. „für“ den abwesenden Dz. und beantragte Aussetzung sowie die Verlesung eines E‑Mails als Beweismittel. Do. wurde auf Anordnung des Vorsitzenden für diesen Termin beigeordnet. Er reichte anschließend einen Gebührenantrag über 1.284,96 EUR ein; die Kostenbeamtin setzte und zahlte diese. Die Bezirksrevisorin beantragte Herabsetzung auf 709,00 EUR mit der Begründung, Do. sei nur Terminsvertreter gewesen, weshalb nicht alle Gebühren angefallen seien. Das Landgericht setzte die Vergütung auf 709,00 EUR herab; gegen diese Entscheidung legte Do. Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach §§ 33 Abs.3, 56 Abs.2 RVG zulässig. • Rechtliche Problemstellung: In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein wegen Verhinderung beigeordneter Rechtsanwalt gebührenrechtlich als Terminsvertreter (Ansprüche in Person des Vertretenen nach § 5 RVG) oder als weiterer Pflichtverteidiger (eigene Vergütungsansprüche nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG) zu behandeln ist. • Auslegungsmaßstab: Ob Beiordnung als Vertreter oder als weiterer Pflichtverteidiger vorliegt, entscheidet sich aus dem Wortlaut der Verfügung, den Erklärungen der Beteiligten und den Umständen des Termins; beantragt der erscheinende Anwalt im Termin und handelt er als Vertreter des bestellten Pflichtverteidigers, spricht dies für die Vertreterstellung. • Sachverhaltswürdigung: Im vorliegenden Fall sprach das Protokoll („erschien für den verhinderten Verteidiger“), das eigene Vorbringen des Do. und seine Erklärungen im Termin dafür, dass er als Terminsvertreter beigeordnet war; auch Art und Umfang der Tätigkeit (50 Minuten, Aussetzungsantrag, Erklärung in Vertretung) deuteten auf eine Vertreterstellung hin. • Rechtliche Folgen der Vertreterbeiordnung: Die Beiordnung als Terminsvertreter ist zulässig; gebührenrechtlich entsteht der Vergütungsanspruch in der Person des vertretenen Pflichtverteidigers nach § 5 RVG. Der Vertreter kann von dem Vertretenen durch Abtretung oder Einziehungsermächtigung ermächtigt werden, die Ansprüche geltend zu machen. • Abgrenzung zur Beiordnung als weiterer Pflichtverteidiger: Eine zeitlich beschränkte Beiordnung als weiterer Pflichtverteidiger ist zwar möglich, aber nur in Ausnahmefällen; in solchen Konstellationen ist die Vergütung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zu beurteilen (teilweise Grund- und Terminsgebühr oder Einzeltätigkeit nach Nr. 4301). • Anwendung auf den Streitfall: Da Do. als Terminsvertreter beigeordnet wurde und Dz. bereits entsprechende Gebühren geltend gemacht hatte, konnte Do. die gleichen Gebühren nicht nochmals als eigene Ansprüche durchsetzen; die Herabsetzung der Auszahlung war folglich zu Recht erfolgt. Die Beschwerde des Rechtsanwalts Do. wird als unbegründet verworfen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass Do. im Termin vom 17.03.2010 als Terminsvertreter für den verhinderten Pflichtverteidiger Dz. beigeordnet war; daher entstehen die Vergütungsansprüche in der Person des Vertretenen nach § 5 RVG. Da Dz. bereits Gebühren geltend gemacht hatte, konnte Do. die volle beantragte Vergütung nicht nochmals für sich beanspruchen. Eine Auszahlung an den Vertreter wäre nur wegen Abtretung oder Einziehungsermächtigung des Vertretenen möglich gewesen; hiervon war hier nicht in ausreichender Weise auszugehen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Auslagen wurden nicht erstattet.