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Beschluss

3 U 121/09

Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Gehörsrüge der Klägerin vom 16.08.2011 gegen den Senatsbeschluss vom 01.08.2011 wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Gründe I. 1 Mit Schriftsatz vom 16.08.2011 hat die Klägerin Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senates, mit welchem dieser ein Befangenheitsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am OLG G. und den RiOLG B. zurückgewiesen hat, erhoben. 2 Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 12.01.2009, 1 BvR 3113/08, NJW 2009, 833) ist gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit welchem dieses ein Befangenheitsgesuch gegen einen oder mehrere Richter am Oberlandesgericht zurückweist, die Möglichkeit der Gehörsrüge im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO eröffnet. Weitergehende Möglichkeiten, den Senat durch eine Gegenvorstellung zu einer Selbstüberprüfung seiner Entscheidung über die Verletzung des rechtlichen Gehörs hinaus, sind daher nicht gegeben. Der Senat legt daher die Gegenvorstellung der Klägerin zu deren Gunsten als die zulässige Gehörsrüge. II. 3 Die Gehörsrüge ist jedoch nicht statthaft. Die Rüge gem. § 321a ZPO kann nur darauf gestützt werden, dass die Parteien durch die angefochtene Entscheidung in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung hat die Klägerin jedoch nicht dargetan. 4 Als Sonderfall einer Verfahrensrüge bedarf die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO einer substantiierten Darstellung des gerügten Gehörsverstoßes und seiner Entscheidungserheblichkeit. Hierzu gehört, dass in der Gehörsrüge ausgeführt wird, warum die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre. Die den behaupteten Verstoß enthaltenen Tatsachen sind einschließlich der den Bezugsrahmen bildenden Verfahrenssituation so detailliert und genau darzustellen, dass das Vorliegen des in Rede stehenden Verfahrensmangels allein auf Grundlage der Rügeschrift beurteilt werden kann (vgl. Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts v. 8. Juni 2011 - 4 U 111/08 - m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Schriftsatz vom 16.08.2011 nicht. 5 Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe ihr Befangenheitsgesuch nicht auf die vorgetragenen Äußerungen des RiOLG B. gestützt, ist bereits nicht ersichtlich, warum es sie in ihren Gehörsrechten verletzt, wenn der Senat feststellt, dass sie hierauf ihr Befangenheitsgesuch auch nicht hätte stellen können. Auch ihr übriges Vorbringen zeigt nicht auf, dass der Senat in seinem Beschluss vom 01.08.2011 ihr Vorbringen, mit welchem sie das Befangenheitsgesuch begründet hat, nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt hätte. So hat der Senat die Angriffe gegen die Äußerungen der befangenen Richter in der mündlichen Verhandlung, dass möglicherweise selbstständiges Gebäudeeigentum bestehen könne, aufgegriffen und sie für die Begründung der geltend gemachten Befangenheit als ungeeignet erachtet. Allein, dass die Klägerin eine andere Bewertung vornimmt, verletzt sie nicht in ihrem rechtlichen Gehör. 6 Schließlich erschöpft sich das Vorbringen im Rügeverfahren im Weiteren darin, das Vorbringen aus dem Befangenheitsgesuch in seiner Begründung zu wiederholen. Dabei betont die Klägerin wiederholt, dass sich ihr der Eindruck der Befangenheit gerade deshalb aufdrängen müsse, weil die abgelehnten Richter trotz ihres, der Klägerin, Vorbringens nicht gewillt seien, sich von einer aus ihrer Sicht fehlerhaften Rechtsauffassung abzukehren. Hierzu hat der Senat unter Ziff. 3. des angefochtenen Beschlusses mit deutlichen Worten Stellung genommen. Insoweit in wiederum nicht ersichtlich, in welcher Weise die Klägerin in ihren Gehörsrechten verletzt worden sein soll. Ein solches lässt sich auch nicht dem Umstand entnehmen, dass sie sich wiederholt bemüht, die Fehlerhaftigkeit der Rechtsauffassung des Senats durch ihre eigene vorweggenommene Beweiswürdigung zu untermauern. Zum einen ist dem Gericht eine solche Vorwegnahme untersagt. Zum anderen zeigt dies nicht auf, inwieweit der angegriffene Beschluss die Klägerin in ihren Gehörsrechten verletzt. III. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 3 ZPO.