OffeneUrteileSuche
Urteil

5 U 122/10

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

17mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einem Unfall auf einem nichtöffentlichen Werks-/Dienstparkplatz gilt § 7 Abs.1 StVG; maßgeblich ist der Betrieb des Fahrzeugs und eine Haftungsquotelung nach Verursachungsbeitrag. • Die StVO gilt auf nichtöffentlichem Gelände grundsätzlich nicht unmittelbar; maßgeblich sind die allgemeinen verkehrsüblichen Sorgfaltspflichten (§ 1 StVO) und die konkrete Verkehrslage. • Ein Mitverschulden des geschädigten Halters (hier: unbeleuchtetes Abstellen auf Fahrspur) kann die Ersatzpflicht des Fahrzeughalters/Leiters mindern; die Quote von 2/3 zu Lasten des Fahrzeugführers ist in der gegebenen Lage angemessen. • Sachverständigenkosten, die zur Bezifferung des erstattungsfähigen Anteils des Schadens erforderlich sind, sind grundsätzlich in voller Höhe erstattungsfähig und nicht quotenmäßig zu kürzen. • Nutzungsentschädigung wird für die notwendige Reparaturdauer gewährt; Verzögerungen bei der Reparatur sind vom Schädiger zu tragen, sofern der Geschädigte kein zurechenbares Verschulden trifft.
Entscheidungsgründe
Haftung nach §7 Abs.1 StVG bei Parkunfall auf nichtöffentlichem Dienstparkplatz; 2/3-Quote • Bei einem Unfall auf einem nichtöffentlichen Werks-/Dienstparkplatz gilt § 7 Abs.1 StVG; maßgeblich ist der Betrieb des Fahrzeugs und eine Haftungsquotelung nach Verursachungsbeitrag. • Die StVO gilt auf nichtöffentlichem Gelände grundsätzlich nicht unmittelbar; maßgeblich sind die allgemeinen verkehrsüblichen Sorgfaltspflichten (§ 1 StVO) und die konkrete Verkehrslage. • Ein Mitverschulden des geschädigten Halters (hier: unbeleuchtetes Abstellen auf Fahrspur) kann die Ersatzpflicht des Fahrzeughalters/Leiters mindern; die Quote von 2/3 zu Lasten des Fahrzeugführers ist in der gegebenen Lage angemessen. • Sachverständigenkosten, die zur Bezifferung des erstattungsfähigen Anteils des Schadens erforderlich sind, sind grundsätzlich in voller Höhe erstattungsfähig und nicht quotenmäßig zu kürzen. • Nutzungsentschädigung wird für die notwendige Reparaturdauer gewährt; Verzögerungen bei der Reparatur sind vom Schädiger zu tragen, sofern der Geschädigte kein zurechenbares Verschulden trifft. Der Kläger machte Schadensersatzansprüche aus einem Unfall geltend, der sich am 08.12.2009 auf dem Parkplatz der Fahrbereitschaft des beklagten Landes ereignete. Die Beklagte zu 1) fuhr ein Dienstfahrzeug, das beim Rückwärtsfahren mit dem unbeleuchteten, auf der Fahrspur abgestellten Fahrzeug der Ehefrau des Klägers kollidierte. Der Kläger begehrte Ersatz für Reparaturkosten, Nutzungsentgelt, Sachverständigenkosten und Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht wies die Klage mehrheitlich ab und setzte eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des Landes an. Der Kläger legte Berufung ein und rügte insbesondere die Annahme eines Mitverschuldens und die Nichtberücksichtigung eines lichttechnischen Gutachtens. • Anwendbarkeit des § 7 Abs.1 StVG: Der Unfall steht in unmittelbarem örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem Betrieb des Dienstfahrzeugs; auch ruhende Kfz können im Betrieb i.S.v. § 7 StVG stehen, wenn sie den Verkehr beeinflussen. • Nichtöffentlicher Verkehrsraum: Der Unfallort war ein umzäuntes Dienstgelände; die StVO gilt dort nicht unmittelbar, maßgeblich sind aber die aus § 1 StVO abgeleiteten Sorgfaltspflichten und die konkreten Erfordernisse der Verkehrslage. • Pflichten der Fahrerin: Beim Rückwärtsfahren war die Beklagte zu 1) verpflichtet, besondere Sorgfalt walten zu lassen und ggf. einweisen zu lassen; ihr Fahren „vom Licht ins Dunkle“ spricht für ein Verschulden. • Mitverschulden der Halterin: Die Ehefrau des Klägers hat das Fahrzeug unbeleuchtet auf der Fahrspur abgestellt; dies war bei den besonderen örtlichen Verhältnissen (vielbefahrener Dienstparkplatz) erheblich und rechtfertigt eine Haftungsquote von 1/3 zu ihren Lasten. • Beweisangebot Gutachten: Ein lichttechnisches Gutachten wurde nicht eingeholt, weil Wetter- und Sichtverhältnisse nicht rekonstruierbar sind; Zeugenaussagen sprechen für schlechte Sichtverhältnisse am Unfalltag. • Quotenbildung: Unter Abwägung von Verhalten und Kenntnissen der Beteiligten hält der Senat die haftungsrechtliche Verteilung von 2/3 zu Lasten des beklagten Landes für zutreffend. • Nutzungsentschädigung: Dem Kläger steht für drei Tage Nutzungsausfall 118,00 € zu; Verzögerungen der Reparatur sind nicht dem Kläger anzulasten, da das beklagte Land hierzu keine substantiierten Darlegungen vorgetragen hat. • Sachverständigenkosten: Die restlichen Gutachterkosten in voller Höhe (110,54 €) sowie eine Aufwandspauschale sind erstattungsfähig, weil solche Kosten der Bezifferung des erstattungsfähigen Schadens dienen und nicht quotenmäßig teilbar sind. • Rechtsanwaltskosten: Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind anteilig als Freistellungsanspruch in Höhe von 62,48 € zu erstatten; die Zinsen resultieren aus §§ 286, 288 Abs.1 BGB wegen Verzug ab 19.02.2010. Der Kläger hat teilweise Erfolg: Das Oberlandesgericht verurteilte das beklagte Land zur Zahlung von 245,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2010 sowie zur Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 62,48 €. Die Gesamtansprüche des Klägers in Höhe von 1.061,17 € wurden nicht voll anerkannt, weil das Gericht ein Mitverschulden der Ehefrau des Klägers feststellte und die Haftung daher quotenmäßig auf 2/3 zu Lasten des Landes begrenzt wurde. Nutzungsentschädigung, Sachverständigenkosten und eine Aufwandspauschale wurden dem Kläger unter Berücksichtigung dieser Quote zugesprochen; die Zinsforderung ist wegen Zahlungsverzugs begründet. Die weiteren Klageanträge wurden abgewiesen, die Revision wurde nicht zugelassen.