Urteil
10 UF 39/10
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil vor dem Oberlandesgericht in Familiensachen ist nur wirksam, wenn er durch einen Rechtsanwalt erfolgt.
• Eine privat unterzeichnete Einspruchsschrift genügt nicht den Formerfordernissen; fehlt ein anwaltlicher Vertreter, ist der Einspruch unzulässig.
• Der unterliegende Einspruchsführer trägt die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Unzulässiger Einspruch in Familiensachen mangels anwaltlicher Vertretung • Ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil vor dem Oberlandesgericht in Familiensachen ist nur wirksam, wenn er durch einen Rechtsanwalt erfolgt. • Eine privat unterzeichnete Einspruchsschrift genügt nicht den Formerfordernissen; fehlt ein anwaltlicher Vertreter, ist der Einspruch unzulässig. • Der unterliegende Einspruchsführer trägt die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Der Antragsgegner focht ein Versäumnisurteil des Amtsgerichts Güstrow an. Die Berufungsinstanz (Oberlandesgericht Rostock) verwarf die Berufung, weil der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und nicht anwaltlich vertreten war. Das Versäumnisurteil wurde dem Verteidiger des Antragsgegners zugestellt. Der Antragsgegner legte einen privat unterschriebenen Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein, der innerhalb der Einspruchsfrist einging. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass in Ehesachen Prozesshandlungen vor dem Gericht nur durch Rechtsanwälte erfolgen dürfen und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. • Anwendbare Vorschrift: In Ehesachen vor dem Oberlandesgericht sind Prozesshandlungen nur durch einen Rechtsanwalt zulässig (alte Fassung § 78 ZPO, Art. 111 FGG-RG). • Der persönlich unterzeichnete Einspruch des Antragsgegners erfüllt nicht das Formerfordernis der anwaltlichen Vertretung und ist damit unzulässig. • Die Vorschrift des § 341 ZPO erlaubt die Verwerfung des Einspruchs ohne mündliche Verhandlung, wenn dieser unzulässig ist. • Ein formgerechter, also anwaltlich unterzeichneter Einspruch wurde innerhalb der Einspruchsfrist (§ 339 ZPO) nicht nachgereicht. • Kostenrechtlich ist der Einspruchsführer nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Tragung der weiteren Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt. Der Einspruch des Antragsgegners gegen das Versäumnisurteil vom 14.12.2010 wurde als unzulässig verworfen, weil er persönlich und nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Es wurde kein formgerechter Einspruch innerhalb der Frist nachgereicht. Folglich bleibt das Versäumnisurteil wirksam und die Berufung erfolglos. Der Antragsgegner trägt außerdem die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.