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Beschluss

I WsRH 33/10

Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; notwendige Auslagen werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Das Landgericht Rostock hat mit Beschluss vom 11.08.2010 den Antrag der Betroffenen vom 01.09.2009 als unbegründet zurückgewiesen, sie für die Zeit ihrer aufgrund Entscheidung des Rates des Kreises R. vom 11.08.1970 - Verf.-Reg.-Nr. 47/70 - erfolgten Unterbringung in den Kinderheimen G. (1969 - 1971), B. (1971 - 1976) und P. (1977 - 1982) auf der Grundlage des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zu rehabilitieren. 2 Mit dem genannten Bescheid war gem. § 50 Familiengesetzbuch/DDR in Verbindung mit § 22 der Jugendhilfeverordnung/DDR die Heimerziehung der Betroffenen angeordnet worden, weil ihre Mutter, H. B., seit Juli 1970 geschieden und zudem taubstumm war, wodurch "eine normale Entwicklung ihrer Tochter nicht gewährleistet (sei)". Das damals sechsjährige Mädchen habe ausweislich seiner Begutachtung bereits eine Retardierung in seiner geistig-seelischen Gesamtentwicklung von mehr als zwei Jahren aufgewiesen, weshalb "die Unterbringung in einem Spezialkinderheim für debile Vorschüler ... unumgänglich (sei)". Mit der Heimunterbringung werde das Ziel verfolgt, das Kind "durch gesellschaftliche Maßnahmen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung allseitig zu unterstützen. Eine Kommunikation zwischen der Minderjährigen und Erziehungsberechtigten (Anm. d. Senats: Erziehungsberechtigte war weiterhin die Mutter H. B.) ist in jeder Hinsicht zu unterstützen". Weiter heißt es in dem Bescheid, der Mutter der Betroffenen werde zur Pflicht gemacht, ständigen Kontakt zu ihrer Tochter und zur Heimleitung zu halten. Dem Heim obliege die allseitige Förderung der Persönlichkeitsentwicklung der Minderjährigen. Es habe alle sich bietenden Möglichkeiten zu unterstützen, die zu einer Festigung des Verhältnisses Mutter - Kind führen. 3 Gegen den ihr am 16.08.2010 förmlich zugestellten Beschluss des Landgerichts richtet sich die am 24.08.2010 dort eingegangene, von ihr unterzeichnete, jedoch vorwiegend von ihrem Ehemann für sie formulierte Beschwerde der Betroffenen. Diese macht geltend, sie sei seinerzeit gegen ihren Willen und allein aus politischen Gründen von ihrer "nervenkranken" Mutter, die sie "schwer misshandelt" habe, getrennt und "wie Frischfleisch" in die Kinderheime in G., B. und P. eingewiesen worden, statt sie - was auch möglich gewesen wäre - zur Adoption durch andere Eltern freizugeben. 4 Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. 5 Die nach § 13 Abs. 1 StrRehaG statthafte und zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Rehabilitierung der Betroffenen zu Recht versagt. 6 1. Eine strafrechtliche Rehabilitierung kommt zunächst nur in Betracht, wenn eine strafrechtliche Maßnahme durch eine Behörde oder ein Gericht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik der politischen Verfolgung gedient hat oder wenn die durch eine strafrechtliche Maßnahme verhängte Rechtsfolge im groben Missverhältnis zu der zugrundeliegenden Tat steht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 5 StrRehaG). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. 7 Der auszugsweise zitierte Bescheid des Rates des Kreises R. zur Heimunterbringung der Betroffenen vom 11.08.1970 diente ausweislich seiner Begründung allein fürsorgerischen Zwecken und stellte keine Sanktion für ein irgendwie geartetes strafrechtliches Fehlverhalten der Betroffenen dar. Letzteres kann schon deshalb sicher ausgeschlossen werden, weil das damals sechsjährige Mädchen noch gar nicht strafmündig war (§ 65 Abs. 1 und 2 StGB/DDR). Auch wurde der Rat des Kreises R. nicht als Strafverfolgungsorgan tätig, sondern der Bescheid zur Heimunterbringung wurde vom Referat Jugendhilfe der Abteilung Volksbildung erlassen und ausdrücklich auf § 50 Familiengesetzbuch/DDR gestützt. Dieser hatte folgenden Wortlaut: 8 "Sind die Erziehung und Entwicklung oder die Gesundheit des Kindes gefährdet und auch bei gesellschaftlicher Unterstützung der Eltern nicht gesichert, hat das Organ der Jugendhilfe nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen Maßnahmen zu treffen. Das gilt auch dann, wenn wirtschaftliche Interessen des Kindes gefährdet sind. Das Organ der Jugendhilfe kann den Eltern oder dem Kind Pflichten auferlegen oder Maßnahmen zu seiner Erziehung treffen, die zeitweilig auch außerhalb des Elternhauses durchgeführt werden können. Das Organ der Jugendhilfe kann das Kind in einzelnen Angelegenheiten selbst vertreten oder zur Wahrnehmung dieser Angelegenheiten einen Pfleger bestellen." 9 Auch daraus wird deutlich, dass zur Heimunterbringung der Betroffenen kein Sanktionsinstrument des Strafrechts zur Anwendung gelangte, auch wenn sie die Trennung von ihrer Mutter und die Maßnahme damals möglicherweise als Strafe empfunden haben mag, sondern eine jugendfürsorgerische Maßnahme auf zivilrechtlicher Grundlage. Weder aus dem Einweisungsbescheid noch aus dem damaligen Alter der Betroffenen und deren Vorbringen ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf, dass ihre Heimunterbringung der Vermeidung einer ansonsten gebotenen strafrechtlichen (jugendgerichtlichen) Verfolgung gedient hätte, es sich mithin um eine verkappte strafrechtliche Sanktion gehandelt hat. Vielmehr trägt die Betroffene selbst vor, von ihrer "nervenkranken" Mutter "schwer misshandelt" worden zu sein. Allein die Tatsache, dass sie nicht - was ebenfalls möglich und ihrer Ansicht nach besser gewesen wäre - (zwangsweise) zur Adoption freigegeben, sondern in Kinderheime gesteckt wurde, empfindet sie wegen der dortigen Verhältnisse als Unrecht. 10 2. Vor diesem Hintergrund kommt auch eine Rehabilitierung der Heimunterbringung als freiheitsentziehende Maßnahme außerhalb des Strafverfahrens nach § 2 Abs. 1 StrRehaG nicht in Betracht. Zwar ist auch der Aufenthalt in einem Jugendwerkhof bzw. einem dem vergleichbaren Spezialheim der DDR als Freiheitsentziehung im Sinne von § 2 StrRehaG anzusehen. Für eine strafrechtliche Rehabilitierung ist jedoch darüber hinaus erforderlich, dass auch die sonstigen Voraussetzungen dieses Gesetzes, nämlich eine politische Verfolgung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG) oder ein sonstige sachfremde (rechtsstaatswidrige) Zweckrichtung oder eine grobe Unverhältnismäßigkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG), belegbar sind (so auch BVerfG, 2. Senat 2. Kammer, stattgebender Kammerbeschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 718/08). Das ist hier aus den bereits angeführten Gründen nicht der Fall. 11 Es erscheint ausgeschlossen, dass die Heimeinweisung der damals sechsjährigen Betroffenen ihrer "politischen Verfolgung" gedient haben könnte. Vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin berichteten Verhältnisse in ihrer Familie ist auch nicht erkennbar, dass die Maßnahme aus sachwidrigen Erwägungen heraus angeordnet wurde. Das gilt auch für die - konkludent - getroffene Entscheidung, von einer Freigabe zur Adoption abzusehen, denn ausweislich der Begründung des Einweisungsbescheides hegte die Jugendhilfe seinerzeit die Erwartung, das Verhältnis Mutter - Kind könne wieder gefestigt werden, weshalb sowohl der Mutter wie auch dem Heim ausdrücklich aufgegeben wurde, den regelmäßigen Kontakt zwischen beiden zu pflegen und zu fördern. 12 3. Schließlich ist auch kein grobes Missverhältnis zwischen der angeordneten und langjährig vollzogenen Heimunterbringung und den vorangegangenen, in den familiären Verhältnissen wurzelnden Verhaltens- und Entwicklungsauffälligkeiten der Betroffenen zu erkennen. 13 Mag auch die Heimunterbringung als solche, wie insbesondere die dort vorherrschenden Zustände den heutigen Vorstellungen und Erkenntnissen über eine sachgerechten Förderung des Kindeswohls nicht entsprechen, kann auf der anderen Seite nicht übersehen werden, dass die in den Heimen geübte Art der Erziehung, auch wenn sie nach heutigen Maßstäben nicht zu rechtfertigen ist, nach der damals vorherrschenden pädagogischen Auffassung der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Heimbetriebes und der individuellen Erziehung und dem Schulerfolg der Zöglinge diente. Das war, wie jüngste Erkenntnisse zeigen, in entsprechenden Kinderheimen der alten Bundesrepublik Deutschland seinerzeit nicht grundlegend anders. 14 Ebenso wie bei Häftlingen der ehemaligen DDR ist jedoch nur die Maßnahme als solche, die zur Freiheitsentziehung geführt hat, einer strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich, nicht jedoch eventuell erfahrenes Unrecht während oder als Folge der Inhaftierung. Das ist bei behördlichen Entscheidungen nach § 2 StrRehaG nicht anders. Nur diese, nicht aber die Folgen einer einschlägigen Entscheidung sind Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren. III. 15 Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf § 14 Abs. 1 StrRehaG; hinsichtlich der Auslagen der Betroffenen folgt die Entscheidung aus § 14 Abs. 4 StrRehaG, § 473 StPO.