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Beschluss

I Ws 128/10

Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 77 Abs. 1 IRG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) zurückgewiesen. Gründe I. 1 Der Senat hat mit Beschluss vom 08.06.2010 die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der I. Großen Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Neubrandenburg vom 03.03.2010 - 6 StVK 385/09 -, mit dem die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Bezirksgerichts Slupsk/Republik Polen vom 12.10.2004 - II K 88/03 - i.V.m. dem Urteil des Berufungsgerichts Gdansk/Republik Polen vom 31.01.2005 - II AKa 460/04 - für zulässig erklärt und die zu verbüßende Gesamtfreiheitsstrafe auf vier Jahre und sechs Monate abzüglich der erlittenen Untersuchungshaft festgesetzt wurde, als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 03.07.2010. Er rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 77 Abs. 1 IRG, § 33a StPO) und beantragt, sowohl die Umwandlungsentscheidung des Landgerichts wie auch den angefochtenen Senatsbeschluss aufzuheben und die Vollstreckung aus den polnischen Urteilen für unzulässig zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drei Jahre der Strafe als vollstreckt gelten und ebenfalls hilfsweise festzustellen, dass die in Polen erlittene Untersuchungshaft im Maßstab 1 : 2 auf die zu vollstreckende Strafe anzurechnen ist. II. 2 Der Rechtsbehelf hat - auch bei einer Auslegung als Gegenvorstellung - keinen Erfolg. 1. 3 Die Gehörsrüge ist unbegründet. 4 Der Senat hat seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweismittel zum Nachteil des Beschwerdeführers zugrunde gelegt, zu denen dieser nicht zuvor gehört worden wäre. Das gilt insbesondere für die Behauptung des Verurteilten, in dem in Polen gegen ihn geführten Ermittlungs- und Strafverfahren, aus dem die nunmehr zu vollstreckende Gesamtfreiheitsstrafe resultiert, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör in einer Art. 6 Abs. 1 MRK tangierenden Weise verletzt worden, was sich im deutschen Umwandlungsverfahren, wo dieser Umstand keine Berücksichtigung gefunden hat, fortgesetzt habe. a) 5 Der Senat hat das entsprechende Vorbringen des Verurteilten im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich berücksichtigt (vgl. dort unter II.3 c). Er hat es jedoch aus den dort dargelegten Erwägungen für das Umwandlungsverfahren als nicht durchgreifend erachtet. Darin liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Erneut gilt, dass der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Ausführungen durchaus gehört, aber eben nicht erhört worden ist. b) 6 Die Frage, ob in dem polnischen Verfahren eine Verletzung des Anspruchs des Verurteilten auf rechtliches Gehör stattgefunden hat, war im hiesigen Beschwerdeverfahren lediglich im Rahmen der Begründetheit des Rechtsmittels zu prüfen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG), andernfalls die Übernahme der Strafvollstreckung abzulehnen gewesen wäre. Der Senat hat dies erwogen und verneint. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, würde dies nur bedeuten, dass der Senat fehlerhaft entschieden hätte, nicht jedoch würde es sich dabei um eine neuerliche oder fortgesetzte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör handeln. 2. 7 Der Antrag kann auch bei einer Auslegung als Gegenvorstellung keinen Erfolg haben. 8 Auch wenn man unterstellt, der Senat habe falsch entschieden, wäre er zu einer Abänderung der getroffenen und mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht weiter anfechtbaren Beschwerdeentscheidung nicht befugt. Eine Ausnahme bestünde nur dann, wenn ihm ein schwerwiegender Verfahrensfehler unterlaufen wäre (OLG Stuttgart Justiz 96, 147) oder wenn der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung zu seinem Nachteil behauptet und durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Einlegung der Verfassungsbeschwerde ersparen würde (BVerfGE 63, 77 = NJW 83, 1900; OLG Düsseldorf MDR 80, 335; 82, 518; OLG Karlsruhe Justiz 02, 24). Dafür ist nichts ersichtlich. 3. 9 Die vorstehend unter Ziffer 2 genannten Gründe stünden auch den beantragten - nachträglichen - Feststellungen entgegen, wegen einer - angeblich - rechtstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gelte ein Teil der verhängten Strafe als verbüßt und die in Polen vollstreckte Untersuchungshaft sei auf die noch zu verbüßende Strafe im Verhältnis 1 : 2 anzurechnen. Abgesehen davon hätten beide Anträge auch in der Sache keinen Erfolg. a) 10 Selbst unterstellt, in dem in Polen gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungs- und Strafverfahren wäre es zu Verfahrensverzögerungen von solchem Ausmaß gekommen, dass, wäre dies von deutschen Gerichten und Behörden zu verantworten, eine Kompensation nach der dafür vom Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs entwickelten Vollstreckungslösung (GSSt 1/07, BGHSt 52, 124) zu erfolgen hätte, stünde dem hier nicht nur die Rechtskraft des polnischen Strafurteils und die Regelung des Art. 10 Abs. 1 ÜberstÜbk, sondern auch der Umstand entgegen, dass der beklagte Konventionsverstoß der deutschen Justiz nicht zuzurechnen ist und es deshalb auch nicht deren Sache ist, für einen Ausgleich zu sorgen. 11 Eine entsprechende Individualbeschwerde des Verurteilten gegen die Bundesrepublik Deutschland wäre gemäß Art. 35 Abs. 3 MRK für unzulässig zu erklären, weil die gerügte Handlung oder Unterlassung ihr nicht zuzurechnen ist (EGMR Entscheidungen v. 15. 6. 1999, Nr. 18360/91; EKMR Entscheidung v. 14. 4. 1998, Nr. 20652/92; vgl. Grabenwerter EMRK, 3. Aufl., § 13 Rn 42 mwN). Die Regelungen der MRK sind nicht dahin zu verstehen, dass sie ein quasi einheitliches Verfahrensrecht der Vertragsstaaten im Einzelnen mit einer unbeschränkten Zurechnung unabhängig von den nationalen Verfahrensrechtsordnungen schaffen (so auch - wenngleich in anderem prozessualen Zusammenhang - BGH NStZ 2010, 410). 12 Wenn überhaupt geboten, wäre es Sache der polnischen Justiz, etwa durch einen nachträglichen (Teil-) Erlass der verhängten Strafe, für einen Ausgleich zu sorgen. Eine solche Entscheidung wäre dann nach Art. 14 ÜberstÜbk bei der inländischen Vollstreckung zu beachten (vgl. auch § 57 Abs. 6 IRG). b) 13 Während die Dauer der in Polen vollzogenen Untersuchungshaft auf die noch zu vollstreckende Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen war (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit c ÜberstÜbk; so auch - jedoch nachrangig [§ 1 Abs. 3 IRG] - § 54 Abs. 1 Satz 1 IRG; vgl. auch Gesetzentwurf der Bundesregierung zum ÜberstÜbk in BT-Drs. 12/194 S. 23 und entsprechend Denkschrift der Bundesregierung [s. Schomburg/Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl., Art. 11 ÜberstÜbk, Rdn. 4]), was in dem Umwandlungsbeschluss des Landgerichts Neubrandenburg auch so angeordnet ist, ist für die vom Beschwerdeführer beantragte Festlegung eines besonderen Anrechnungs maßstabs kein Raum. Die dafür vom Beistand wohl in den Blick genommene Vorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ist im vorliegenden Verfahren unanwendbar (OLG Hamm NStZ-RR 1999, 384 m.w.N.; OLG Nürnberg OLGSt IRG § 55 Nr. 2). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des OLG Hamm vom 10.7.2006 - 2 Ws 164/06 -, der sich im Leitsatz erkennbar nur auf einen abweichenden Maßstab im Anwendungsbereich des § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB bezieht, wobei dessen Ausschluss im Verfahren nach § 54 IRG allerdings erneut bestätigt wird. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten seinerzeitigen Haftbedingungen in der Republik Polen müssen daher auch in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben. III. 14 Weil durch die Erhebung der Gehörsrüge eine Gerichtsgebühr in Höhe von 50,00 € entstanden ist (Nr. 3900 KVGKG), war die tenorierte Kostenentscheidung zu treffen.