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Beschluss

10 WF 106/10

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die vor der Abtrennung eines Versorgungsausgleichsverfahrens bewilligte Prozesskostenhilfe wirkt auch nach Wiederaufnahme fort; ein neues Rechtsschutzinteresse für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe besteht damit nicht. • Die Wiederaufnahme eines abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens stellt nicht ohne Weiteres eine neue selbständige Familiensache dar; der Versorgungsausgleich behält grundsätzlich seinen Charakter als Folgesache. • Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen, ob das Wiederaufnahmeverfahren selbständig oder Fortführung der ursprünglichen Sache ist.
Entscheidungsgründe
Wirkung bereits bewilligter Prozesskostenhilfe bei Wiederaufnahme abgetrennter Versorgungsausgleichssachen • Die vor der Abtrennung eines Versorgungsausgleichsverfahrens bewilligte Prozesskostenhilfe wirkt auch nach Wiederaufnahme fort; ein neues Rechtsschutzinteresse für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe besteht damit nicht. • Die Wiederaufnahme eines abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens stellt nicht ohne Weiteres eine neue selbständige Familiensache dar; der Versorgungsausgleich behält grundsätzlich seinen Charakter als Folgesache. • Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen, ob das Wiederaufnahmeverfahren selbständig oder Fortführung der ursprünglichen Sache ist. Die Antragsgegnerin beantragte Verfahrenskostenhilfe für ein nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG wieder aufgenommenes, zuvor abgetrenntes Versorgungsausgleichsverfahren. Vor Abtrennung war für das ursprünglich verbundene Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt worden. Das Familiengericht hielt den neuen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für unzulässig und verwies auf die fortwirkende Wirkung der zunächst gewährten PKH. Die Antragsgegnerin legte sofortige Beschwerde ein. Streitgegenstand ist, ob die Wiederaufnahme die Entstehung einer neuen, selbständigen Familiensache begründet und damit ein neues Rechtsschutzinteresse für Verfahrenskostenhilfe begründet. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; das Familiengericht hat zu Recht den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe als unzulässig verworfen, weil die zuvor bewilligte Prozesskostenhilfe fortwirkt und damit kein neues Rechtsschutzinteresse besteht. • Wortlaut von Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG lässt zwar die Möglichkeit erkennen, dass abgetrennte Versorgungsausgleichssachen als selbständige Familiensachen fortgeführt werden können, doch dem steht die Gesetzesbegründung entgegen: Satz 2 dient der Klarstellung, dass die Regelungen des Art. 111 Abs. 4 Satz 1 FGG-RG auf weitere Folgesachen anwendbar sind und verändert nicht den Charakter des Versorgungsausgleichs. • Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ist seinem Wesen nach eine Folgesache der Scheidung; es widerspräche diesem Wesen, wenn die Wiederaufnahme die Sachart in eine selbständige Familiensache umwandelte. • Aus diesen Auslegungsgründen ist die Änderung des Charakters der Sache nicht gewollt, sodass die zuvor bewilligte PKH die notwendige Kostendeckung fortsetzt und ein erneuter Förderungsanspruch für Verfahrenskostenhilfe fehlt. • Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob ein Wiederaufnahmeverfahren selbständig ist oder die Fortführung des ursprünglichen Verfahrens darstellt, hat der Senat die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zugelassen, um eine höchstrichterliche Klärung herbeizuführen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts wird zurückgewiesen. Die bereits vor der Abtrennung bewilligte Prozesskostenhilfe wirkt auch nach Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens fort, weshalb es an einem neuen Rechtsschutzinteresse für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe fehlt. Eine Umdeutung des Versorgungsausgleichs von einer Folgesache in eine selbständige Familiensache ist nach gültiger Auslegung und Gesetzesbegründung nicht beabsichtigt. Damit besteht kein Anspruch auf erneute Verfahrenskostenhilfe. Die Rechtsbeschwerde wurde jedoch zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat und einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung bedarf.