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Beschluss

10 UF 72/10

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Beschwerde in Versorgungsausgleichssachen ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 68 Abs. 2 FamFG; Anwaltszwang). • Die abgetrennte oder ausgesetzte Fortführung eines Versorgungsausgleichsverfahrens nach Übergangsrecht beseitigt den Anwaltszwang nicht grundsätzlich; Art. 111 Abs. 4 FGG-RG ist dahin auszulegen, dass der Charakter als Folgesache fortbesteht. • Ein Versorgungsausgleich kann nicht allein wegen Unterschreitung eines angemessenen Selbstbehalts des Ausgleichspflichtigen ausgeschlossen oder herabgesetzt werden; nur bei überwiegenden Billigkeitsgründen (§ 27 VersAusglG) und hinreichender Altersversorgung des Berechtigten kommt dies in Betracht. • Bei Fortbestand der Folgesache sind für die Wertfestsetzung weiterhin die Einkommensverhältnisse in den drei Monaten vor Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Anwaltszwang und Zulässigkeit der Beschwerde in Versorgungsausgleichsfolgesachen • Eine Beschwerde in Versorgungsausgleichssachen ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 68 Abs. 2 FamFG; Anwaltszwang). • Die abgetrennte oder ausgesetzte Fortführung eines Versorgungsausgleichsverfahrens nach Übergangsrecht beseitigt den Anwaltszwang nicht grundsätzlich; Art. 111 Abs. 4 FGG-RG ist dahin auszulegen, dass der Charakter als Folgesache fortbesteht. • Ein Versorgungsausgleich kann nicht allein wegen Unterschreitung eines angemessenen Selbstbehalts des Ausgleichspflichtigen ausgeschlossen oder herabgesetzt werden; nur bei überwiegenden Billigkeitsgründen (§ 27 VersAusglG) und hinreichender Altersversorgung des Berechtigten kommt dies in Betracht. • Bei Fortbestand der Folgesache sind für die Wertfestsetzung weiterhin die Einkommensverhältnisse in den drei Monaten vor Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich. Die Parteien heirateten 1971 und wurden rechtskräftig geschieden; der Versorgungsausgleich war zunächst ausgesetzt und nach Wiederaufnahme des Verfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts am 24.03.2010 geregelt. Die Antragsgegnerin, inzwischen Rentnerin, richtete persönlich eine Beschwerde gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich, weil ihr nach eigener Darstellung durch die Festsetzung kein angemessener Selbstbehalt verbleibe. Die Vorsitzende wies auf den bestehenden Anwaltszwang hin; eine nachgeholte Stellungnahme des Bevollmächtigten erfolgte nicht. Das Oberlandesgericht hat über die Zulässigkeit der Beschwerde, die Frage des Fortbestands des Charakters als Folgesache bei abgetrennten oder ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahren sowie über die materielle Frage eines Ausschlusses wegen Altersrente bzw. grober Unbilligkeit entschieden. Zudem wurde der Beschwerdewert festgesetzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet wurde; im Versorgungsausgleich besteht Anwaltszwang in I. Instanz und im Beschwerderechtszug, solange die Angelegenheit den Charakter einer Folgesache hat (§ 68 Abs. 2 FamFG; § 114 Abs. 1 FamFG). • Die Regelung in Art. 111 Abs. 4 FGG-RG zur selbstständigen Fortführung abgetrennter Versorgungsausgleichssachen beseitigt nach Auslegung des Senats nicht grundsätzlich den Charakter als Folgesache; Gesetzeswortlaut, Systematik und Gesetzeszweck sprechen dafür, dass der Übergang zum neuen Verfahrensrecht keine Abkehr vom Anwaltszwang bezweckte. Die Gesetzesbegründung gibt den ausschlaggebenden Interpretationsmaßstab. • Selbst wenn die Beschwerde formgerecht eingelegt worden wäre, wäre sie wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückzuweisen: Der Bezug einer Altersrente seit 01.03.2009 rechtfertigt nicht automatisch den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs. Ein Ausschluss nach § 27 VersAusglG kommt nur bei gewichtigen Billigkeitsgründen in Betracht, etwa wenn der Ausgleichsberechtigte trotz Berücksichtigung sonstiger Anwartschaften über ausreichende Altersversorgung verfügt; solche Umstände sind nicht dargetan. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 50 Abs. 1 FamGKG unter Zugrundelegung der Einkommensverhältnisse in den drei Monaten vor Zustellung des Scheidungsantrags, da der Charakter als Folgesache fortdauert. • Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage und divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung ließ der Senat die Rechtsbeschwerde zu (§ 70 Abs. 2 FamFG). Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingereicht wurde. Selbst in der Sache hätte die Beschwerde keinen Erfolg erzielt: Der Bezug einer Altersrente und der Umstand, dass durch den Ausgleich der Selbstbehalt betroffen sein könnte, reichen nicht für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG aus. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Beschwerdewert wird auf 1.080 Euro festgesetzt. Zugleich wurde die Rechtsbeschwerde zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfragen zugelassen.