Beschluss
2 Ausl 19/10 I 14/10
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Auslieferungsersuchen gilt nach § 40 Abs. 3 IRG das Verbot der Doppelverteidigung des § 146 Satz 1 StPO entsprechend.
• Die gemeinschaftliche Beiordnung eines Beistands für mehrere Verfolgte, die derselben Tat verdächtigt sind, ist unzulässig.
• Wird das Verbot der Doppelverteidigung verletzt, ist der beauftragte Wahlbeistand nach § 146a Abs. 1 StPO zurückzuweisen und können aus den Verträgen keine Gebührenansprüche geltend gemacht werden (§ 134 BGB).
Entscheidungsgründe
Verbot gemeinschaftlicher Beistandsleistung in Auslieferungssachen • Bei Auslieferungsersuchen gilt nach § 40 Abs. 3 IRG das Verbot der Doppelverteidigung des § 146 Satz 1 StPO entsprechend. • Die gemeinschaftliche Beiordnung eines Beistands für mehrere Verfolgte, die derselben Tat verdächtigt sind, ist unzulässig. • Wird das Verbot der Doppelverteidigung verletzt, ist der beauftragte Wahlbeistand nach § 146a Abs. 1 StPO zurückzuweisen und können aus den Verträgen keine Gebührenansprüche geltend gemacht werden (§ 134 BGB). Zwei Verfolgte befinden sich wegen derselben Tatvorwürfe in vorläufiger Auslieferungshaft. In beiden Verfahren zeigte ein Rechtsanwalt an, sie verteidigen zu wollen, und beantragte seine Beiordnung als Pflichtbeistand. Die Generalstaatsanwaltschaft erhob keine Bedenken. Der Senat wies den Anwalt per Fax auf das in Auslieferungssachen geltende Verbot der Doppelverteidigung hin und forderte bis zum 31.05.2010 um Erklärung, welche Mandate er übernehmen wolle. Eine Antwort erfolgte nicht. Die Frage der Beiordnung als Pflichtbeistand war dadurch mit der Entscheidung über die Zulässigkeit des bereits bestehenden Wahlmandats verknüpft. Entscheidend war, dass beide Verfolgten derselben Tat verdächtigt wurden und daher Interessenkonflikte bei gemeinsamer Vertretung möglich sind. • Nach § 40 Abs. 3 IRG gilt in Auslieferungssachen die Vorschrift des § 146 Satz 1 StPO entsprechend; das Verbot der Doppelverteidigung untersagt die gemeinsame Vertretung mehrerer Verfolgter derselben Sache. • Auch wenn im Auslieferungsverfahren regelmäßig keine Schuldprüfung des ersuchenden Staates stattfindet, können Vernehmungen nach §§ 21 Abs. 2, 22 Abs. 2, 28 Abs. 2 IRG dazu führen, dass ein Verfolgter sich zur Sache und zur Beteiligung Dritter äußert; solche Äußerungen können in einem späteren Hauptverfahren gegen Mitverfolgte relevant werden, sodass bereits im Auslieferungsverfahren Interessenkonflikte entstehen können. • Der Anwalt wurde aufgefordert, innerhalb einer Frist anzugeben, welchen Mandanten er vertreten wolle; unterbliebene Erklärung verhindert, ihm nur einem Verfolgten zuzuordnen, weil das Wahlmandat beim anderen Verfolgten fortbestehen würde. • Die Entscheidung über Beiordnung und die Zulässigkeit des Wahlbeistands sind rechtlich und tatsächlich miteinander verbunden; aus Prozessökonomie ist die Entscheidung in voller Senatsbesetzung zusammenzufassen. • Aufgrund des fortdauernden Verstoßes gegen das Verbot der gemeinschaftlichen Beistandsleistung ist der Wahlbeistand gemäß § 40 Abs. 3 IRG, § 146a Abs. 1 Satz 1 StPO zwingend von Amts wegen in beiden Verfahren zurückzuweisen. • Der Gesetzesverstoß macht die Dienstleistungsverträge nichtig, sodass der Beistand gegenüber keinem Mandanten Gebührenansprüche geltend machen kann (§ 134 BGB). Die Anträge auf Beiordnung als Pflichtbeistand wurden zurückgewiesen; zugleich wurde der Rechtsanwalt als bereits bestellter Wahlbeistand beider Verfolgten in beiden Verfahren zurückgewiesen. Der Senat stützte dies auf das in Auslieferungssachen anzuwendende Verbot der Doppelverteidigung (§ 40 Abs. 3 IRG i.V.m. § 146 StPO) und stellte fest, dass bei gemeinsamer Vertretung Interessenkonflikte bereits im Auslieferungsverfahren auftreten können. Mangels entschiedener Mandatswahl durch den Anwalt konnte der Senat ihn nicht lediglich einem der Verfolgten zuordnen. Die Pflicht zur Zurückweisung folgt zwingend aus § 146a Abs. 1 StPO; außerdem sind die zugrunde liegenden Vergütungsansprüche wegen der Nichtigkeit der Verträge nach § 134 BGB ausgeschlossen.