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Beschluss

I Ws 92/10

Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO). Gründe I. 1 Der Beschwerdeführer befindet sich auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Stralsund vom 04.05.2009 - 15 Gs 459/09 - in Untersuchungshaft in der JVA W.. Im Aufnahmeersuchen vom 07.05.2009 ordnete das Amtsgericht als verfahrensichernde Maßnahme für den Vollzug der Untersuchungshaft u.a. die Trennung des Angeklagten von diversen Mitbeschuldigten, so auch von dem Mitangeklagten T. S. an. 2 Am 18.11.2009 meldete der zuständige Vorführbeamte der JVA, der Beschwerdeführer habe an diesem Tag während einer Pause der laufenden Hauptverhandlung wiederholt unter Verstoß gegen das ihm auch mündlich erneut verdeutlichte Kontaktverbot mit dem Mitangeklagten S. gesprochen. Mit Antrag vom 30.11.2009, eingegangen bei Gericht am 03.12.2009, beantragte die JVA W. daraufhin beim Landgericht, dem Beschwerdeführer als Disziplinarmaßnahme einen Verweis zu erteilen. 3 Nachdem bei dem Angeklagten am 21.12.2009 im Rahmen einer Haftraumkontrolle ein Mobiltelefon sowie Utensilien zum Drogenkonsum (Rauchkopf sowie eine unbekannte bräunliche Substanz) gefunden worden waren, beantragte die Haftanstalt mit Schreiben vom 28.12.2009, beim Landgericht eingegangen am 07.01.2010, wegen "Gefährdung des Zwecks der Untersuchungshaft sowie einer erheblichen Störung der Anstaltsordnung" als weitere Disziplinarmaßnahme den Entzug der (Erlaubnis zur) Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen für einen Monat anzuordnen. 4 Wegen beider Disziplinarverstöße entzog der Vorsitzende der 23. Strafkammer des Landgerichts Stralsund mit Beschluss vom 08.02.2010 dem Beschwerdeführer für die Dauer von einem Monat die Erlaubnis zur Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner am 22.02.2010 bei Gericht eingegangenen Beschwerde vom 17.02.2010, die mit Schreiben vom 24.02.2010 näher ausgeführt wurde. Der Vorsitzende der Strafkammer hat dem Rechtsmittel mit Vermerk vom 24.02.2010 nicht abgeholfen. 5 Die seit dem 18.02.2010 vollzogene Disziplinarmaßnahme ist noch nicht vollständig vollstreckt. 6 Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und zugleich festzustellen, dass damit die dem Aufnahmeersuchen des Amtsgerichts Stralsund vom 07.05.2009 getroffenen Anordnungen für den Vollzug der Untersuchungshaft entfallen. II. 7 Die gemäß § 304 StPO statthafte Beschwerde hat wegen der Änderung der Rechtslage zum 01.01.2010 auf Grund des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg, weil die Zuständigkeit zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen Untersuchungsgefangene seither originär bei der Haftanstalt und nicht mehr beim Haftgericht liegt. 8 1. Mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft in Mecklenburg-Vorpommern (Untersuchungshaftvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - UVollzG M-V) vom 17.12.2009 (GVOBl. M-V 2009, 763) am 01.01.2010 (§ 100 Abs. 1 UVollzG M-V) ist die bislang beim Haftrichter liegende Zuständigkeit für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen Untersuchungsgefangene (vgl. Nrn. 2 Abs. 1, 69 UVollzO) auf die Leiter der Haftanstalten übergegangen (§ 63 UVollzG M-V). Eine Übergangsregelung für "Altfälle" wurde nicht getroffen. Weil es sich insoweit um Verfahrensrecht handelt, ist es auch auf solche Verstöße anzuwenden, die noch unter der Geltung des alten Rechts, hier der UVollzO, begangen wurden (vgl. dazu ausführlich Senatsbeschluss vom 25.01.2010, I Ws 385/09, 390/09, 22/10). 9 Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die UVollzO, bei der es sich um eine bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift der Länder handelt, für Mecklenburg-Vorpommern bislang nicht förmlich aufgehoben worden ist, denn sie ist jedenfalls nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen mit Inkrafttreten des UVollzG M-V als dem höherrangigen Recht in dessen Geltungsbereich und soweit darin abweichende Regelungen getroffen wurden, verdrängt. 10 Dem Landgericht fehlt deshalb seit dem 01.01.2010 die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die bei ihm noch nach altem Recht beantragte Verhängung der Disziplinarmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer. Es hätte das anhängige Verfahren an die Leitung der zuständigen Haftanstalt zur weiteren Veranlassung abgeben müssen. Das wird nunmehr nachzuholen sein. 11 2. Für die von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Feststellung, dass die in dem Aufnahmeersuchen des Amtsgerichts Stralsund vom 07.05.2009 getroffenen Anordnungen für den Vollzug der Untersuchungshaft entfallen, ist dagegen kein Raum. Diese Anordnungen sind nicht - auch nicht mittelbar - Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, das allein die Überprüfung der verhängten Disziplinarmaßnahme als solche zum Inhalt hat. Anders als in der dem Senatsbeschluss vom 25.01.2010 zugrundeliegenden Konstellation wendet sich der Angeklagte vorliegend weder gegen das aus Gründen der Verfahrenssicherung angeordnete Kontaktverbot zu den Mitbeschuldigten noch gegen das aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt bestehende Verbot zum Besitz eines Mobiltelefons und eines Rauchgeräts zum Konsum von (mutmaßlich) illegalen Drogen. 12 Ob diese Anordnungen bzw. Verbote seinerzeit rechtmäßig waren und ob die dagegen festgestellten Verstöße des Angeklagten auch jetzt noch unter Geltung des UVollzG M-V Anlass für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen sein können, wird nunmehr von der Anstaltsleitung in eigener Zuständigkeit zu prüfen sein.