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Beschluss

I Ws 269/09

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aussetzung des Vollzugs eines auf Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehls ist nur in engen Ausnahmefällen und nach sorgfältiger Abwägung der Persönlichkeit, Vorstrafen und Lebensumstände des Beschuldigten zu rechtfertigen. • Ein Beschwerdegericht prüft die Rechtmäßigkeit einer Haftverschonung zeitpunktbezogen und eigenständig; ein ursprünglich mangelbehaftetes Begründen führt nicht automatisch zur Aufhebung, wenn sich das Vertrauen in den Beschuldigten nicht zerrüttet hat. • Nach § 116 Abs. 4 StPO ist ein Widerruf der Aussetzung des Haftbefehls nur zulässig, wenn sich die Umstände seit der Gewährung der Verschonung wesentlich zum Nachteil verändert haben oder der Beschuldigte das in ihn gesetzte Vertrauen durch grobes Zuwiderhandeln gebrochen hat.
Entscheidungsgründe
Beschluss zur Haftverschonung: enge Voraussetzungen für Widerruf bei Wiederholungsgefahr • Die Aussetzung des Vollzugs eines auf Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehls ist nur in engen Ausnahmefällen und nach sorgfältiger Abwägung der Persönlichkeit, Vorstrafen und Lebensumstände des Beschuldigten zu rechtfertigen. • Ein Beschwerdegericht prüft die Rechtmäßigkeit einer Haftverschonung zeitpunktbezogen und eigenständig; ein ursprünglich mangelbehaftetes Begründen führt nicht automatisch zur Aufhebung, wenn sich das Vertrauen in den Beschuldigten nicht zerrüttet hat. • Nach § 116 Abs. 4 StPO ist ein Widerruf der Aussetzung des Haftbefehls nur zulässig, wenn sich die Umstände seit der Gewährung der Verschonung wesentlich zum Nachteil verändert haben oder der Beschuldigte das in ihn gesetzte Vertrauen durch grobes Zuwiderhandeln gebrochen hat. Der Angeklagte wurde wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verdächtigt; das Amtsgericht erließ am 19.05.2009 Haftbefehl, vollstreckt am 20.05.2009. Gegen den Mitangeklagten wurde der Haftbefehl wegen Fluchtgefahr ausgesetzt, gegen den Angeklagten T. wurde der Haftbefehl später auf Wiederholungsgefahr gestützt und in Vollzug belassen. Nach Anklageerhebung wurde die Untersuchungshaft des T. durch die Beschwerdekammer gegen Auflagen am 19.08.2009 ausgesetzt; der Angeklagte wurde entlassen. Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft rügten daraufhin unzureichende Begründung und befürworteten die Wiederinhaftnahme, insbesondere mit Hinweis auf Vorstrafen und angebliche Fluchtgefahr. Das Oberlandesgericht hat die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. • Prüfungsmaßstab: Das Beschwerdegericht hat die Aussetzungsentscheidung zum Zeitpunkt seiner Entscheidung eigenständig und materiell zu prüfen; entscheidend ist, ob die Aussetzungsentscheidung unter den zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannten Umständen bestehen kann. • Begründungsmängel des Landgerichts: Das Landgericht hat unzureichend erläutert, weshalb die Auflagen bei dem wegen Wiederholungsgefahr Gefährdeten genügen; es fehlte eine vertiefte Auseinandersetzung mit Persönlichkeit, Vorstrafen und Lebensumständen des Angeklagten. • Bedeutung von § 116 Abs. 4 StPO: Nach dieser eng auszulegenden Vorschrift darf eine bereits getroffene Verschonung nur widerrufen werden, wenn seit der Gewährung der Verschonung neue, die Vertrauensgrundlage erschütternde Umstände eingetreten sind oder der Beschuldigte die Auflagen grob verletzt hat. • Vertrauensbildung und Verfahrensverhalten: Der Angeklagte hat während der Freilassung keine neuen Katalogtaten begangen, ist zu Terminen erschienen und hat angekündigte Auslandsreisen angezeigt und angetreten; die Staatsanwaltschaft hat nicht unverzüglich nach Bekanntwerden möglicher Fluchtpläne nach § 307 Abs. 2 StPO gehandelt und damit zur Entstehung des Vertrauenstatbestands beigetragen. • Hohe Schwelle für Widerruf: Wegen des grundrechtlichen Schutzes der Freiheit ist die Hürde für eine Wiederinhaftnahme nach Aussetzung hoch; eine andere Beurteilung bei im Übrigen gleichbleibenden Umständen rechtfertigt den Widerruf nicht. • Ergebnis der Würdigung: Mangels neuer, die Vertrauensgrundlage erschütternder Umstände und angesichts des Verhaltens des Angeklagten war die Aufrechterhaltung der Außervollzugsetzung rechtmäßig; die formalen Begründungsmängel führen nicht zur Aufhebung, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf nicht vorliegen. Die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Aussetzung des Vollzugs des auf Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehls gegen Auflagen, weil sich seit der Verschonung keine neuen Umstände ergeben haben, die das in den Angeklagten gesetzte Vertrauen gebrochen oder eine aktuelle Fluchtgefahr begründet hätten. Die Staatsanwaltschaft hat zudem nicht unverzüglich die ihr möglichen Maßnahmen ergriffen, wodurch der Vertrauensbestand mitgeprägt wurde. Kosten des Verfahrens und erforderliche Auslagen des Angeklagten sind der Staatskasse aufzuerlegen.