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Beschluss

1 U 35/08

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist mangels Aussicht auf Erfolg nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. • Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren, wenn die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor Ablauf der Verjährungsfrist gegeben war. • Für den Beginn der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist trägt der Gläubiger die sekundäre Darlegungslast, der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast für seine Kenntnis bzw. grobe Fahrlässigkeit. • Bei der Beweiswürdigung darf das Gericht Umstände berücksichtigen, die vom Gegner vorgetragen werden, sofern sie nicht im Widerspruch zum eigenen Vortrag des Beweispflichtigen stehen.
Entscheidungsgründe
Berufung wegen Verjährung von Haftungsansprüchen bei Anlageberatung zurückgewiesen • Die Berufung ist mangels Aussicht auf Erfolg nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. • Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren, wenn die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor Ablauf der Verjährungsfrist gegeben war. • Für den Beginn der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist trägt der Gläubiger die sekundäre Darlegungslast, der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast für seine Kenntnis bzw. grobe Fahrlässigkeit. • Bei der Beweiswürdigung darf das Gericht Umstände berücksichtigen, die vom Gegner vorgetragen werden, sofern sie nicht im Widerspruch zum eigenen Vortrag des Beweispflichtigen stehen. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen angeblich fehlerhafter Aufklärung beim Erwerb mehrerer atypischer Gesellschaftsbeteiligungen geltend. Die Beteiligungen wurden Ende 1995 begründet; Zahlungseinstellungen und ausbleibende Ausschüttungen traten ab 1999/2000 auf. Der Kläger klagte im April 2006; die Beklagten bestritten die Ansprüche mit Verweis auf Verjährung zum 31.12.2004. Das Landgericht Neubrandenburg wies die Klage ab wegen Verjährung; der Kläger legte Berufung ein. Der Senat prüfte nach § 522 Abs. 2 ZPO und führte Hinweise zur vorläufigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage aus. Der Kläger rügte u.a. Gehörsverletzung, fehlerhafte Berechnung der Verjährungsfrist und behauptete eine rechtzeitige Einreichung eines Güteantrags im Dezember 2004. Das Gericht berücksichtigte vorgetragenes Material, insbesondere die Einstellung von Ausschüttungen und eigene Zahlungseinstellungen des Klägers, als Anhaltspunkte dafür, dass ihm spätestens 2001 die für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Umstände bekannt waren. • Die Berufung hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO, weshalb sie zurückzuweisen ist. • Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die Schadensersatzansprüche des Klägers verjährt sind, weil die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände spätestens im Jahr 2001 vorlag, sodass die Klageeinreichung 2006 außerhalb der Verjährungsfrist erfolgte. • Rechtslage zur Darlegungs- und Beweislast: Der Schuldner hat Beginn und Ablauf der Verjährung sowie seine Kenntnis bzw. grobe Fahrlässigkeit darzulegen und zu beweisen; der Gläubiger hat jedoch eine sekundäre Darlegungslast, insbesondere dazu, was er zur Ermittlung des Anspruchs unternommen hat (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB; Palandt-Leitgedanken herangezogen). • Bei der Tatsachenwürdigung darf das Gericht auch Umstände berücksichtigen, die vom Kläger selbst vorgetragen und nicht bestritten sind (z. B. Einstellung der Ausschüttungen, eigene Zahlungseinstellungen), sodass diese Umstände für die Kenntnisnahme ausreichen. • Die Rügen des Klägers, das Gericht habe Hinweise nach § 139 ZPO oder zu Hemmungsgründen versäumen müssen, greifen nicht, weil der Kläger anwaltlich vertreten war und die behaupteten Beweismittel (Eingangsbeleg für den Güteantrag) nicht konkret und widerspruchsfrei dargelegt wurden. • Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung (BGH-Urteile) ändert nichts an der Beurteilung, weil der entscheidende Umstand hier die Kenntnis bereits im Jahr 2001 ist; eine grundsätzliche Rechtsfrage von Bedeutung für die Fortbildung des Rechts liegt nicht vor. • Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO, §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO. Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Berufungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Feststellung, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung verjährt sind, weil der Kläger spätestens im Jahr 2001 von den für den Verjährungsbeginn relevanten Umständen Kenntnis erlangt hatte. Die vorgebrachten Einwände des Klägers zu Gehörsverstöße, Hemmung der Verjährung und fristgerechter Einreichung eines Güteantrags konnten die vorläufige Beurteilung nicht erschüttern. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen; die Sache weist keine grundsätzliche Bedeutung auf. Die Kostenentscheidung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO und GKG; Streitwert der Berufung: 35.634,59 €.