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Beschluss

I Ws 118/09

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 StPO ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, wann er Kenntnis von der Fristgebundenheit des Rechtsmittels erlangt hat. • Fehlende Rechtsmittelbelehrung wirkt nicht automatisch als Hindernis; maßgeblich ist die Unkenntnis des Betroffenen von der Fristgebundenheit und deren glaubhafte Darlegung. • Die bloße eidesstattliche Versicherung des Angeklagten genügt regelmäßig nicht zur Glaubhaftmachung nach § 45 Abs. 2 StPO, insbesondere wenn Umstände die Wahrscheinlichkeit des Gegenteils nahelegen. • Der Pflichtverteidiger ist grundsätzlich auch für Nebenentscheidungen und Rechtsbehelfe zuständig; ein behauptetes Ausbleiben von anwaltlicher Beratung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags wegen fehlender Glaubhaftmachung der Unkenntnis von Fristgebundenheit • Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 StPO ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, wann er Kenntnis von der Fristgebundenheit des Rechtsmittels erlangt hat. • Fehlende Rechtsmittelbelehrung wirkt nicht automatisch als Hindernis; maßgeblich ist die Unkenntnis des Betroffenen von der Fristgebundenheit und deren glaubhafte Darlegung. • Die bloße eidesstattliche Versicherung des Angeklagten genügt regelmäßig nicht zur Glaubhaftmachung nach § 45 Abs. 2 StPO, insbesondere wenn Umstände die Wahrscheinlichkeit des Gegenteils nahelegen. • Der Pflichtverteidiger ist grundsätzlich auch für Nebenentscheidungen und Rechtsbehelfe zuständig; ein behauptetes Ausbleiben von anwaltlicher Beratung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Der Angeklagte wurde am 13.11.2008 in der Hauptverhandlung wegen eines Ausfalls gegen einen Zeugen mit einem Ordnungsgeld nach § 178 GVG belegt. Bei dieser Verkündung unterblieb versehentlich die nach § 35a StPO erforderliche Rechtsmittelbelehrung. Am 25.02.2009 wurden in Anwesenheit des Angeklagten gegen Mitangeklagte weitere Ordnungsgeldbeschlüsse verkündet; diesmal erfolgte eine ordnungsgemäße Belehrung. Die Kammer stellte die Belehrungsunterlassung fest und stellte dem Angeklagten am 24.03.2009 eine Ausfertigung des Beschlusses mit Belehrung zu. Der Angeklagte reichte am 27.03.2009 Beschwerde ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er berief sich darauf, erst mit der Zustellung am 24.03.2009 von der Möglichkeit und Frist der Beschwerde Kenntnis erlangt zu haben und legte eine eidesstattliche Versicherung vor. • Rechtsgrundlagen sind §§ 44, 45 StPO sowie § 181 Abs.1 GVG in Verbindung mit § 182 GVG; die Vorschriften zu Wiedereinsetzung gelten auf die Beschwerde gegen Ordnungsmittel. • Voraussetzung der Wiedereinsetzung ist die genaue Darlegung und Glaubhaftmachung, wann das Hindernis (hier: Unkenntnis von der Fristgebundenheit) weggefallen ist; die Wochenfrist beginnt mit der Erlangung dieser Kenntnis. • Die bloße Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung stellt nicht selbst das Hindernis dar; maßgeblich ist die tatsächliche Unkenntnis des Betroffenen hiervon. • Die eidesstattliche Versicherung des Angeklagten reicht als Glaubhaftmachung regelmäßig nicht aus, insbesondere weil Angeklagte zur eigenen eidesstattlichen Aussage eingeschränkt sind und weil verbleibende Zweifel zu Lasten des Antragstellers gehen. • Tatsachen sprechen dagegen, dass der Angeklagte bis zum 24.03.2009 unwissend blieb: am 25.02.2009 wurden in seiner Anwesenheit gegen Mitangeklagte Ordnungsgeldbeschlüsse mit Belehrung verkündet, sodass bei gehöriger Aufmerksamkeit die Möglichkeit der Rechtsbehelfstatbestände und deren Fristgebundenheit erkennbar waren. • Der Angeklagte verschweigt in seinem Antrag diesen Umstand; eine plausible Darlegung, warum er sich nicht sofort bei seinem Pflichtverteidiger erkundigte, fehlt. • Der Pflichtverteidiger ist grundsätzlich auch für die Vertretung in Verfahren über Nebenentscheidungen und Rechtsmittel zuständig; behauptetes Nichtberatenwerden wäre glaubhaft zu machen und ist hier nicht substantiiert vorgetragen worden. • Somit hätte der Angeklagte spätestens bis zum 04.03.2009 Wiedereinsetzung und Beschwerde einlegen müssen; dies unterblieb, sodass das Wiedereinsetzungsbegehren unzulässig ist. Die Beschwerde und der Antrag auf Wiedereinsetzung werden als unzulässig verworfen. Der Wiedereinsetzungsantrag scheitert, weil der Angeklagte nicht glaubhaft gemacht hat, wann er Kenntnis von der Fristgebundenheit der Beschwerde erlangt hat; die bloße eidesstattliche Versicherung genügt nicht und Umstände sprechen dafür, dass er schon am 25.02.2009 erkennen konnte, dass eine fristgebundene Beschwerde möglich war. Mangels Gewährung der Wiedereinsetzung war die am 27.03.2009 eingereichte Beschwerde ebenfalls unzulässig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Angeklagten aufzuerlegen.