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Beschluss

11 UF 126/06

Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Demmin - Familiengericht - vom 04.05.2005, Az.: 20 F 160/03, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe I. 1 Die Parteien sind seit dem 02.04.2004 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie streiten vorliegend um die Durchführung des Versorgungsausgleichs. 2 Der Antragsteller begehrt dessen Ausschluss gem. § 1587 c BGB. 3 Das Familiengericht hatte zunächst mit Urteil vom 19.01.2004 (Bl. 36 ff. d. A.) die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Seekasse auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Mecklenburg-Vorpommern Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 326,85 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.08.2003, unter Umrechnung in Entgeltpunkte Ost, übertragen hat. 4 Auf die gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 28.10.2004, Az.: 11 UF 43/04, das Urteil des Familiengerichts zu Ziffer 2 (Versorgungsausgleich) geändert. Der Versorgungsausgleich wurde in I. Instanz abgetrennt und ausgesetzt. Der Senat hat damals ausgeführt, dass über die Frage, ob gemäß § 1587 c BGB ein Versorgungsausgleich ganz oder teilweise auszuschließen ist, das Familiengericht erst dann wird befinden können, wenn das Versorgungsausgleichsverfahren unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 VAÜG wieder aufgenommen wird. 5 Das Familiengericht hat sodann am 04.05.2005 in Abwesenheit beider Parteien, jedoch in Anwesenheit der Verfahrensbevollmächtigten, erneut zum Versorgungsausgleich verhandelt. Es hat mit Beschluss vom 04.05.2005 vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Seekasse auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Mecklenburg-Vorpommern Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 326,85 EUR, bezogen auf den 31.08.2003, unter Umrechnung in Entgeltpunkte Ost, übertragen. 6 Das Familiengericht hat in seiner Entscheidung das Vorliegen von Umständen verneint, die den Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, wegen grober Unbilligkeit gem. § 1587 c Nr. 1 BGB gebieten würden. Diese seien weder vom Ehemann dargetan noch sonst ersichtlich. 7 Hinsichtlich der Ausführungen im Einzelnen nimmt der Senat auf den Beschluss des Familiengerichts Bezug. 8 Gegen den erstinstanzlichen Beschluss, den Parteien am 31.07.2006 bzw. 01.08.2006 zugestellt, hat der Antragsteller wiederum Beschwerde eingelegt. Er macht weiterhin geltend: Die Inanspruchnahme seinerseits als Verpflichteten führe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse und des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe zu einer groben Unbilligkeit, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er noch vor dem Eheverfahren auf seinen Miteigentumsanteil am Wohngrundstück verzichtet habe. Zum damaligen Zeitpunkt seien sich die Ehepartner einig gewesen, dass die Fortsetzung der Ehe keinen Sinn ergebe. Gegenseitige Forderungen sollten nicht erhoben werden. Von einem gegenseitigen Ausgleich der während der Ehe erworbenen Anwartschaften seien sie nicht ausgegangen. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin auf Übertragung seines ideellen Miteigentumsanteils an den betreffenden Grundstücken auf die Tochter bestanden, um auch in Zukunft eine Sicherheit zu besitzen. 9 Die vom Familiengericht verkündete und streitige Entscheidung zum Ausgleich der Rentenanwartschaften führe ohne Zweifel bei ihm zu einer sozialen Bedürftigkeit. Er verfüge derzeit über eine monatliche Regelaltersrente in Höhe von ca. 720,00 EUR. Abzüglich einer noch laufenden Pfändung verblieben ihm 705,00 EUR. Unter Herausrechnung des Ausgleichsbetrages in Höhe von monatlich 326,85 EUR würde ihm ohne Berücksichtigung der laufenden Pfändung nur ein Betrag in Höhe von 378,15 EUR verbleiben. Damit reduziere sich sein Rentenanspruch auf eine Größenordnung, die unter den etwaigen zukünftigen Bezügen der geschiedenen Ehefrau bei Durchführung des Versorgungsausgleichs liege. Mit der Größenordnung werde auch der maßgebende Sozialhilfebedarfssatz unterschritten. Er sei nicht mehr in der Lage, die notwendigsten Ausgaben des täglichen Lebens einschließlich Miete zu bestreiten. 10 Darüber hinaus werde eine solche Größenordnung seinen Einkünften und den Jahren der beruflichen Tätigkeit in keiner Weise gerecht. Auf Seiten der Antragsgegnerin sei es ab September 1966 bis Dezember 1968 sowie im Zeitraum vom 01.01.1975 bis 31.12.1990 nur zur Einzahlung von Beiträgen gekommen, die unter dem Mindestwert lagen. Im Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.1991 habe sie dann freiwillige Beträge in Höhe des erforderlichen Beitragswertes gezahlt. Aus welchen Gründen sie ab 01.01.1992 diese Zahlungen eingestellt habe, sei ihm nicht bekannt. Er habe während des Zusammenlebens mit der Ehefrau darauf vertraut, dass sie sich eigenständig um die regelmäßigen Einzahlungen der Rentenbeträge kümmert, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er mit der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zeitlich unter einem enormen Druck stand und kaum in der Lage war, sich um andere Dinge zu kümmern. Für ihn sei es wichtig gewesen, dass die Firma lief, die Aufträge erfüllt wurden und die monatlichen Buchungen in Ordnung waren. Er habe seine ehemalige Ehefrau nur des Öfteren daran erinnert, eine Klärung mit dem Rententräger herbeizuführen bzw. sich eine Beschäftigung zu suchen oder mit dem Arbeitsamt in Verbindung zu setzen. 11 Selbst wenn im konkreten Fall, unter der Voraussetzung, dass der Versorgungsausgleich bereits entschieden werden darf, ein Ausschluss nicht in Betracht komme, dürfte derselbe allenfalls für die Zeitspanne der Eheschließung bis zum 31.12.1991 durchzuführen sein. Danach habe sich die Antragsgegnerin nicht mehr um ihre spätere Rentenversorgung gekümmert. 12 Er sei zumindest ab dem Jahre 1992 allein für die Versorgung der Familie, das heißt auch der Antragsgegnerin, verantwortlich gewesen. Wofür sie letztendlich die ursprünglich zur Verfügung gestellten freiwilligen Beiträge nutzte, sei ihm nicht bekannt. Zwischen ihnen habe es schon vor der Trennung immer wieder Auseinandersetzungen gegeben, da er die Einstellung seiner Frau nicht akzeptiert habe. Diese sei trotz diverser Aufforderungen nicht bereit gewesen, sich um ihre eigenen Angelegenheiten zu kümmern. 13 Die ursprünglich zwischen ihnen bestehende Ehe habe für die Antragsgegnerin nicht die Sicherheit bedeuten können, sich um ihre eigene Altersversorgung nicht kümmern zu müssen. Sofern die Ehe vor dem 31.12.1991 aufgelöst worden wäre, hätte sie keinen Ausgleichsanspruch gehabt. 14 Die letztendlich von ihm herbeigeführte Trennung sei vorrangig durch das Verhalten der Antragsgegnerin begründet gewesen. Wie bereits mehrfach erwähnt, habe sie sich schon vor 1990 nicht um eine berufliche Tätigkeit gekümmert. In den Auseinandersetzungen, in denen er die Ehefrau aufforderte, eine Klärung mit dem Rententräger herbeizuführen, habe er stets zur Antwort erhalten, dass er sich nicht um die Sache kümmern brauche, da es in ihrem ureigenen Interesse liege, die Sache einer entsprechenden Lösung zuzuführen. 15 Soweit das erstinstanzliche Gericht in der angegriffenen Entscheidung erneut darauf abgestellt habe, dass er durch die im Februar 2002 vollzogene Trennung die Ursachen für die Ehescheidung herbeigeführt habe, stimme dies nicht. Er habe lediglich die bereits seit Jahren angedrohten Konsequenzen gezogen und die geschiedene Ehefrau verlassen. 16 Falsch sei auch die Aussage des Gerichts, dass er aus einer Kapitallebensversicherung beim D....... im Jahre 2010 eine Auszahlung i. H. v. rund 22.000,00 EUR erhalte. Es sei bereits in dem ursprünglichen Beschwerdeverfahren unter dem Az.: 11 UF 43/04 darauf aufmerksam gemacht worden, dass diese Größenordnung nicht erreicht werde, da er durch die Aufgabe seiner selbstständigen Tätigkeit diese Versicherung schon Ende des Jahres 2002 beitragsfrei gestellt habe. Der etwaige Auszahlungsbetrag ergebe sich insoweit lediglich aus der Größenordnung der entrichteten Zahlungen und etwaiger möglicher Gewinnanteile. Eine aktuelle Ermittlung könne jederzeit nachgereicht werden. 17 Nachehelichen Unterhalt schulde er der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Einkommenssituation nicht. Insoweit habe auch dies keine Auswirkungen auf die Entscheidung des Versorgungsausgleichs. 18 Auf Seiten der Antragsgegnerin liege ungeachtet des relativ geringen Rentenanspruchs weitestgehend eine materielle Absicherung vor. Sie sei Miteigentümerin des in J..., D... gelegenen Grundbesitzes. Die Antragsgegnerin lebe mietfrei auf dem landwirtschaftlichen Hof. Zahlungen an die Miteigentümerin, die Tochter, müsse sie nicht leisten. In dem Wohnhaus bestehe die Möglichkeit der Vermietung wenigstens einer separaten Wohnung, was die Antragsgegnerin jedoch weder wolle noch veranlasse. Aus dem Verkauf von Grundstücken mit Vertrag vom 27.03.2003 sei der Antragsgegnerin zudem ein Kaufpreis von 13.750,00 EUR zugeflossen. 19 Die Durchführung des Versorgungsausgleichs zwischen den Parteien wäre aus seiner Sicht gemäß § 1587 c Ziff. 1 BGB nicht nur grob unbillig. Die Antragsgegnerin habe auch, wie der Rentenverlauf dokumentiere, im Zeitraum ab 1992 keinerlei Aktivitäten entwickelt, um ihrer Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, nachzukommen. Insoweit habe sie ihren Anspruch auch gemäß § 1587 c Ziff. 3 BGB verwirkt. Er sei der Einzige gewesen, der sich in der Ehe bemühte, für die Versorgung der Familie aufzukommen. Es habe zu keinem Zeitpunkt konkrete Absprachen gegeben, dass sich die Antragsgegnerin nicht zu beteiligen brauche. Dies habe lediglich für den Zeitraum gegolten, in dem die gemeinsamen Kinder zu betreuen und zu versorgen waren. Eine solche Verpflichtung habe nach 1990 nicht mehr bestanden. Für ihn sei die Gründung des Fuhrunternehmens als Kleinstbetrieb die einzige Chance gewesen, einen Verdienst zu erzielen. Eine Anstellung als Arbeitnehmer habe er nicht mehr gefunden. Insoweit habe er die Gelegenheit genutzt, um sich mit Kleintransportern für den Kurier-Verlag selbstständig zu machen, wobei mit dem Wegfall des Hauptauftrages die Selbstständigkeit in Frage gestellt worden sei und er danach auf die Möglichkeit zurückgegriffen habe, Altersregelrente zu beantragen. 20 Die lange Zeit der Ehe sei nach seiner Auffassung nur zu Stande gekommen, da er sich vor dem Schritt der Trennung gescheut und seine gesamte Aufmerksamkeit der Sicherung des Lebensunterhalts geschenkt habe. Er habe aus der ehelichen Gemeinschaft lediglich die Rechte an einem Gartengrundstück in R... bei B... übernommen. Auf diesem Grundstück befinde sich ein unbewohnbares Gartenhaus, das nicht erschlossen sei. Von einem wertintensiven Objekt sei keinesfalls auszugehen. Ein Verkauf dieser Liegenschaft sei ihm bislang trotz diverser Bemühungen nicht möglich gewesen. 21 Die vorherrschende Rechtsprechung gehe davon aus, dass die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs dann als grob unbillig anzusehen ist, wenn es der Ausgleichsberechtigte in vorwerfbarer Weise unterlassen hat, selbst für seine Alterssicherung zu sorgen. Die Antragsgegnerin habe sich nicht darauf verlassen können, dass er auf Dauer für den Familienunterhalt sorgt. Es hätte in der Vergangenheit genauso gut eine Krankheit seinerseits eintreten können, die zu einer Erwerbsunfähigkeit geführt hätte. 22 Obwohl die Prozessparteien in der damaligen Ehe eine sog. Solidargemeinschaft bildeten, habe er darauf vertrauen dürfen, dass sein jahrelanger Einsatz für die Familie nicht "missbraucht" wird. Auch die gegenseitige Verantwortung innerhalb einer Ehe habe Grenzen. Ungeachtet der ursprünglichen beruflichen Entwicklung habe die Antragsgegnerin auch nach der Geburt der gemeinsamen Kinder keinerlei Aktivitäten zur Erlangung eines Teil- bzw. Berufsabschlusses unternommen. Er verfüge derzeit über eine Rentenhöhe, mit der er in der Lage sei, die notwendigsten Bedürfnisse des täglichen Lebens einschließlich Mietzahlungen zu erbringen. Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs verbleibe ihm etwas mehr als der Grundbedarf eines Arbeitslosengeld II-Empfängers von 351,00 EUR. 23 Die grobe Unbilligkeit des uneingeschränkten Versorgungsausgleichs ergebe sich im vorliegenden Fall ohne Zweifel aus der Gesamtschau der beiderseitigen wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse. Bei einer tatsächlichen Minderung seines Rentenanspruchs sei er auf eine soziale Unterstützung des Staates angewiesen. Demgegenüber sei derzeit nicht bekannt, ob die Antragsgegnerin aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation, d. h. insbesondere unter Berücksichtigung ihres Eigentums, Aufstockungsleistungen über die Arbeitsgemeinschaft des Landkreises ..... und Agentur für Arbeit beziehe. 24 Auch die Gründe, die zur Ehescheidung führten, dürften maßgeblich sein. Die Antragsgegnerin habe zum Zeitpunkt der Trennung von ihm verlangt, dass er sofort das Grundstück verlasse, obwohl ihm Rechte an der ursprünglichen ehelichen Wohnung ohne Zweifel zustanden. Zu einer ordnungsgemäßen Hausratsteilung sei es nicht gekommen. Die Antragsgegnerin weigere sich nach wie vor, ihm die ihm gehörenden Motorräder und einen Traktor Marke Eigenbau herauszugeben. Er habe lediglich aus Kostengründen bislang verzichtet, eine Klage auf Herausgabe einzureichen. 25 Der Antragsteller beantragt, 26 unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Demmin vom 04.05.2005 die Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c BGB auszuschließen, vorsorglich und hilfsweise, unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Demmin vom 04.05.2005 den Versorgungsausgleich so durchzuführen, wie es rechtens ist. 27 Die Antragsgegnerin beantragt, 28 die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. 29 Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und legt dar: Es sei weder ein Grund für die Ausschließung gemäß § 1587 c BGB noch für eine Reduzierung des Ausgleichsbetrages gegeben. Das Amtsgericht habe die vorgetragenen Argumente der Parteien zutreffend gegeneinander abgewogen und im Ergebnis festgestellt, dass der Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Sie sei dringend auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und die Zahlung einer Rente angewiesen. Sie habe kein eigenes Einkommen und beziehe derzeit (lt. Schriftsatz vom 25.09.2006) Leistungen nach dem SGB II. Zu keiner Zeit hätten sich die Parteien darüber geeinigt, den Versorgungsausgleich nicht durchzuführen. Es sei auch keinesfalls zutreffend, dass sie sich nicht um eigene Rente gekümmert habe. Dies gelte insbesondere auch nicht für den Zeitraum ab 01.01.1992. 30 Sie habe in der Ehe den Haushalt geführt und die gemeinsamen Kinder betreut und erzogen. Nachdem sich der Antragsteller selbstständig gemacht habe, habe sie im Betrieb ihres Mannes mitgearbeitet. Sie habe allein die Aufträge für einen zweiten Auftraggeber des Fuhrunternehmens durchgeführt. Da sie selbst nicht über einen Führerschein verfügte und für die Durchführung der Aufträge im ganzen Bundesgebiet herumreisen musste, habe sie entweder verschiedene Fahrer oder auch die Tochter für diese Zwecke in Anspruch genommen. Die Einnahmen, die sie durch diese Tätigkeit erzielte, seien vollumfänglich an den Antragsteller ausgezahlt worden. Sie habe keine eigenen Mittel gehabt, um Rentenanwartschaften zu erwerben bzw. um entsprechende Beiträge einzuzahlen. Im Gegenteil, sie habe den Antragsteller immer wieder dazu aufgefordert, für sie Beiträge zu entrichten. Dieser sei den entsprechenden Bitten nicht nachgekommen, so dass es sich hier gemäß § 242 BGB mit seinem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch setze und treuwidrig handele, wenn er versuche, aus diesem Umstand für sich positive Rechtsfolgen herbeizuführen. 31 Der Antragsteller habe auch zu keinem Zeitpunkt Trennungsunterhalt gezahlt, obwohl er hierzu durch Urteil des OLG Rostock zum Az: 11 UF 51/04 verurteilt worden sei. Sie habe die Zwangsvollstreckung einleiten müssen, welche derzeit noch laufe. 32 Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die gemeinsam erwirtschafteten Ersparnisse während der Ehe ständig in das Fuhrunternehmen gesteckt worden seien, wovon sie nach Einstellung des Unternehmens keinen Ausgleich erhalten habe. Von dem Haus, welches ihr und der Tochter zu je 1/2 gehöre, könne sie ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten. Das Haus sei sehr alt und mittlerweise renovierungs- und reparaturbedürftig. Sie habe jedoch kein Geld, so dass durch den Reparaturstau auch der Wert des Hauses immer geringer werde. Insoweit sei festzustellen, dass sie finanziell überhaupt nicht abgesichert sei. 33 Der Senat hat die Parteien im Termin am 09.04.2009 persönlich angehört. 34 Im Weiteren hat der Antragsteller vorgetragen, die Antragsgegnerin habe am 13.02.2002, noch vor Abschluss des notariellen Vertrages zur Übertragung des hälftigen Miteigentums auf die Tochter, eine Überweisung vom gemeinsamen Konto in Höhe von 7.000,00 EUR auf das Konto der Tochter vorgenommen. Er habe sich in Anbetracht der anschließenden Beurkundung und Trennung nicht mehr um den Betrag gekümmert. Vor allem habe er sich darauf verlassen, dass dann keine gegenseitigen Ansprüche mehr erhoben werden. Die Größenordnung von 7.000,00 EUR und die kurz darauf erfolgte Überlassung seines Miteigentumsanteils mache aber deutlich, dass die Antragsgegnerin im Jahr 2002 gezielt sein Vermögen geschmälert habe. 35 Die Antragsgegnerin hat erwidert, dass der nunmehr geschilderte Sachverhalt bereits Gegenstand des Verfahrens wegen Trennungsunterhalt vor dem Familiengericht, Az.: 20 F 214/03, gewesen sei. Aus den beigefügten Protokollen vom 22.12.2003 und 16.01.2004 gehe hervor, wie sie sich zu den angeblichen Vermögensverschiebungen erklärt habe und über welche Vermögenswerte der Antragsteller noch verfügte, z. B. auch durch den Einbehalt des aus dem Verkauf diverser LKW erzielten Erlöses. Er habe über das größere Vermögen verfügt, so dass er aus dieser Konstellation keine unbillige Härte herleiten könne. II. 36 Die gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO statthafte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden (§§ 621 e Abs. 3, 517, 520 Abs. 1 und 2 ZPO). Insoweit nimmt der Senat Bezug auf den Beschluss des BGH vom 20.02.2007, Az. XII ZB 116/07, sowie die Stellungnahme des Direktors des Amtsgerichts Demmin .... vom 25.09.2008, Bl. 7, Bd. III d. A. 37 Es kann dahinstehen, ob zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung die Voraussetzungen, unter denen ein ausgesetztes Versorgungsausgleichsverfahren wieder aufzunehmen ist (§ 2 Abs. 2 VAÜG), vorlagen. Dies wäre der Fall gewesen, wenn die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin tatsächlich eine Rente bezogen oder eine solche durch den Versorgungsausgleich erlangt hätte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG). Ihr Antrag vom 26.01.2005 war zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung vom 04.05.2005 noch nicht beschieden und ist schließlich mit Bescheid vom 27.07.2005 abgelehnt worden. Erst mit Bescheid vom 04.01.2007 ist der Antragsgegnerin ab dem 01.02.2007 eine Vollrente wegen Alters bewilligt worden, so dass danach über den Versorgungsausgleich zu entscheiden ist. 38 Im Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ermittlungen kommt ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Nr. 1 oder Nr. 3 BGB, worauf sich der Antragsteller beruft, nicht in Betracht; auch eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs ist nicht angezeigt. Die Beschwerde bleibt mithin - auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abgestellt - in der Sache ohne Erfolg. 39 Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung grob unbillig wäre. Das ist nur ausnahmsweise der Fall. Eine unbillige Härte i. S. d. § 1587 c Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhafte Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. BGH, FamRZ 2006, 769; FamRZ 2005, 1238; FPR 2002, 86; FamRZ 1989, 491). 40 Der Versorgungsausgleich verwirklicht für den Fall der Ehescheidung die grundsätzlich gleiche Berechtigung der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen. Die Härtefallklausel hat die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs. Zweck der Vorschrift ist, solche mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs verbundenen Eingriffe in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechte des Ausgleichsverpflichteten zu vermeiden, die nicht mehr durch Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt sind (BVerfG, FamRZ 2003, 1173). 41 So liegt der Fall hier nicht. 42 Dem Versorgungsausgleich liegt neben dem Gedanken der Sicherstellung der Versorgung im unterhaltsrechtlichen Sinne das Prinzip der gleichmäßigen Aufteilung des in der Ehe gemeinsam Erwirtschaften zugrunde (BGH, FamRZ 2006, 769). Dementsprechend ist in die vorzunehmende Abwägung die Gesamtsituation der Ehegatten einzubeziehen (vgl. Borth, Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 4. Aufl., Rdn. 728 m. w. N.). 43 Eine grobe Unbilligkeit liegt nicht schon dann vor, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist, weil seine Altersversorgung auf andere Weise hinreichend gesichert ist. Der Sinn des Versorgungsausgleichs erschöpft sich nämlich nicht darin, eine unbefriedigende Altersversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu verbessern. Die Inanspruchnahme desjenigen, der während der Ehezeit die werthöheren Versorgungsanwartschaften erworben hat, wird vielmehr auch durch die eheliche Lebensgemeinschaft gerechtfertigt, die zugleich eine Versorgungsgemeinschaft ist. Trennt sich das Versorgungsschicksal der beiden Ehegatten wegen des Scheiterns der Ehe, so bewirkt der Versorgungsausgleich, dass die in der Ehezeit erworbenen Anrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck - der beiderseitigen Alterssicherung - gleichmäßig aufgeteilt werden. Diese gleichmäßige Verteilung ist grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der Ausgleichsberechtigte zu einer sozialen Absicherung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewiesen ist. 44 Ein Härtegrund kann aber dann vorliegen, wenn nicht nur der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, sondern außerdem der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist, es mithin zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht kommen würde (vgl. BGH, FamRZ 2006, 696, 701; FamRZ 2005, 1238; FamRZ 1999, 714, 715; FamRZ 1989, 491, 492). 45 Vorliegend hat der Antragsteller lt. Auskunft vom 20.11.2003 während der Ehezeit angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 745,35 EUR sowie regeldynamische Anwartschaften in Höhe von 1,39 EUR erworben, während die Antragsgegnerin lt. Auskunft vom 28.02.2005 aus der Ehezeit über angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 86,87 EUR sowie Anwartschaften aus einer Höherversicherung in Höhe von monatlich 6,18 EUR verfügt. Nach Abzug der nach dem erstinstanzlichen Beschluss durch den Versorgungsausgleich zu übertragenden 326,85 EUR verbleibt dem Antragsteller eine monatliche Rentenanwartschaft aus der Ehezeit in Höhe von 419,89 EUR. Unter Beachtung der vorehelichen Zeiten verfügt der Antragsteller über eine etwas höhere Rentenversorgung, die auch über die Versorgung der Antragsgegnerin hinausgeht. 46 Die dem Antragsteller im Ergebnis zweifellos als relativ niedrig einzustufende verbleibende Versorgung ist für sich allein aber kein Grund, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Anders als der Antragsteller meint, ist darin keine grobe Unbilligkeit i. S. d. § 1587 c Nr. 1 BGB zu erkennen. Eine durch den Versorgungsausgleich entstehende Bedürftigkeit des Verpflichteten kann bei der Billigkeitsabwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB allenfalls dann relevant werden, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits, wie oben dargelegt, unter Berücksichtigung außerhalb der Ehezeit erworbener Anwartschaften oder seines sonstigen Vermögens über eine ausreichende Altersversorgung verfügt (vgl. BGH, FamRZ 2006, 769 f.). Nichts anderes folgt auch aus der Entscheidung des BGH vom 05.11.2008 zum Vorliegen einer unbilligen Härte bei Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (FamRZ 2009, 205). 47 Soweit der Antragsteller in seiner Begründung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs darauf abstellt, dass die Antragsgegnerin hälftige Miteigentümerin an dem Hausgrundstück in J... sei, während er seinen Miteigentumsanteil auf die gemeinsame Tochter der Parteien übertragen habe, hat das Familiengericht in diesem Zusammenhang zutreffend erkannt, dass nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin hierdurch über Vermögen verfügt, durch das ihre Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist. Durch die Übertragung des Miteigentumsanteils des Antragstellers auf die gemeinsame Tochter der Parteien hat die Antragsgegnerin selbst keinen Vermögensvorteil erlangt. Auch wenn in der persönlichen Anhörung der Parteien vor dem Senat deutlich wurde, dass der Antragsteller ursprünglich beabsichtigte, den hälftigen Hausanteil auf die Antragsgegnerin "zurückzuübertragen" und erst unmittelbar vor dem Notartermin davon erfahren hat, dass die Antragsgegnerin sofort die Übertragung auf die gemeinsame Tochter wünscht, ist er dem ohne Not gefolgt. Seinen von der Antragsgegnerin ohnehin bestrittenen Ausführungen, dass danach keine gegenseitigen Ansprüche mehr erhoben werden sollten, ist auch nicht zu entnehmen, dass sich das ausdrücklich auch auf den Versorgungsausgleich beziehen sollte, der von Amts wegen durchzuführen ist. Die Antragsgegnerin bewohnt zwar das Haus in J... mietfrei und allein. Sie verfügt darüber hinaus, wie dem Antragsteller inzwischen nachgewiesen, aber lediglich über eine monatliche Rente in Höhe von 122,44 EUR sowie über zusätzliche Leistungen aus der Grundsicherung in Höhe von 275,59 EUR. 48 Maßgeblich bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs ist vor allem die Überlegung, dass der Versorgungsausgleich Teilhabe an partnerschaftlicher Leistung während der Ehe ist und diese Teilhabe grundsätzlich nicht entfallen kann. Das Zusammenleben der Parteien war im Wesentlichen durch die - über Jahre auch auswärtige - Erwerbstätigkeit des Antragstellers einerseits und die Haushaltsführung, Erziehung und Betreuung der Kinder der Antragsgegnerin andererseits gekennzeichnet. Darüber hinaus hat sie zunächst in der elterlichen Landwirtschaft geholfen, später zeitweise verschiedene Aushilfstätigkeiten im Wohnort ausgeführt sowie dann dem Antragsteller Hilfe während seiner selbstständigen Tätigkeit geleistet. Zwar kann hier nicht übersehen werden, dass zwischen den Parteien in der Vergangenheit bezüglich des Zusammenlebens und der Übernahme bestimmter Aufgaben unterschiedliche Auffassungen bestanden. Letztendlich haben sie jedoch immer eine wirtschaftliche Gemeinschaft gebildet und intern eine Aufgabenverteilung vorgenommen. Auch wenn diese nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, rechtfertigt es die über längere Zeit geübte Handhabung während der Ehe, erwirtschafte Versorgungsanrechte nach der Scheidung gleichmäßig auf beide Ehepartner zu verteilen (vgl. BVerfG, a. a. O.). Auch ist eine persönliche Entfremdung zwischen den Ehepartnern ohne weitere Konsequenzen wie Trennung nicht ausreichend, davon Abstand zu nehmen (OLG Naumburg, FamRZ 1997, 567). 49 Dem Antragsteller war entgegen seiner Behauptung nicht unbekannt, dass die Antragsgegnerin während der Ehe nur geringfügig Rentenbeiträge eingezahlt hat. Ihren Vortrag, dass die Einzahlung von Rentenbeiträgen insbesondere aus Zahlungen ihres Vaters aufgrund ihrer Mithilfe im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb resultierte, die Familie insgesamt viel Unterstützung von ihren Eltern erhalten und auch der Antragsteller hiervon profitiert habe, hat der Antragsteller nicht bestritten. Er ist auch ihrem Vortrag, im Betrieb des Antragstellers geholfen zu haben, ohne dass sie hierfür Lohnzahlungen erhalten hat und sie vom Antragsteller renten- oder sozialversichert wurde, nicht entgegengetreten. Sein Vorbringen, er habe seine ehemalige Ehefrau des Öfteren daran erinnert, eine Klärung mit dem Rententräger herbeizuführen bzw. sich eine Beschäftigung zu suchen, um einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen oder sich mit dem Arbeitsamt in Verbindung zu setzen, hat der Antragsteller trotz des Bestreitens der Antragsgegnerin und des Hinweises des Senats vom 09.01.2009 weder durch Darlegen der konkreten Zusammenhänge noch der Zeitpunkte weiter substanziiert. Wodurch der Antragsgegnerin Beiträge für die Rentenversicherung zur Verfügung gestanden haben sollen, hat er ebenfalls nicht dargetan; allein der Hinweis auf den möglichen Zugang zu den Konten ist nach Auffassung des Senats nicht ausreichend. Im Hinblick auf die Ausführungen des Antragstellers und seines Verfahrensbevollmächtigten im Termin vor dem Senat ist vielmehr davon auszugehen, dass auf Seiten des Antragstellers ein diesbezügliches Problembewusstsein erst im Zuge der anwaltlichen Beratung nach der Trennung der Parteien entstanden ist, auf Grund des Hinweises, dass ihn der Versorgungsausgleich aufgrund der fehlenden Rentenpunkte der Antragsgegnerin hart treffen könnte. 50 Soweit der Antragsteller ergänzend geltend macht, dass die Antragsgegnerin ihren Anspruch auf Versorgungsausgleich auch gem. § 1587 c Nr. 3 BGB verwirkt habe, da sie ab 1992 keinerlei Aktivitäten entwickelt habe, um ihrer Pflicht zum Familienunterhalt beizutragen, nachzukommen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Antragsgegnerin kann eine besondere Pflichtverletzung im Hinblick auf die eheliche Lebens- und Versorgungsgemeinschaft nicht vorgeworfen werden. Eine gröbliche Unterhaltspflichtverletzung der Antragsgegnerin, die auf vorsätzlichem Handeln beruht, vermag der Senat jedenfalls nicht zu erkennen. Die Verpflichtung, für den Familienunterhalt zu sorgen, obliegt nach § 1360 Satz 1 BGB beiden Ehegatten. Welchen Beitrag jeder Ehegatte dann schließlich leistet, ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Ob die Ehegatten beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen und gemeinsam den Haushalt führen oder ein Ehegatte die Haushaltsführung übernimmt, während der andere erwerbstätig ist, bleibt also der internen Aufgabenverteilung der Ehegatten überlassen (Soergel/Lipp, BGB, 13. Aufl., § 1587 c Rdn. 34, 35). Die Antragsgegnerin hat nicht nur die Haushaltsführung während der Ehe der Parteien übernommen, hinsichtlich deren Gewährleistung der Antragsteller auch für die Zeit ab 01.01.1992 nichts einwendet, sie hat nach ihrem unbestrittenen Vortrag zudem ein Feld bewirtschaftet, ohne dass hier der Aufgabenumfang konkret festzustellen ist, und hat im Betrieb des Antragstellers mitgeholfen. Möglichkeiten, zusätzlich eine aushäusige Arbeit aufzunehmen, hat sie für sich deshalb nicht gesehen. Der Antragsteller hat dem nichts substanziiert entgegengesetzt. Überdies ist das Vorbringen des Antragstellers in sich teilweise widersprüchlich, wenn er einerseits ihren Anteil an der Führung seines Unternehmens geringschätzt, andererseits mit dem Schriftsatz vom 23.03.2009 darauf verweist, dass die Antragsgegnerin sich während des Bestehens der Ehe um die finanziellen Belange der Ehe und zum großen Teil der Firma gekümmert habe. 51 Es ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin das in hälftigem Miteigentum mit der Tochter stehende Hausgrundstück mietfrei bewohnt, eine separate zweite Wohnung hier nicht vorhanden ist und daher, anders als der Antragsteller meint, eine teilweise Vermietung nicht ohne bauliche Maßnahmen möglich ist; dann auch nur mit Zustimmung der Tochter. Eine gesicherte Altersversorgung ist in dem Hausgrundstück insoweit nicht zu sehen. Die Antragsgegnerin bezieht derzeit eine monatliche Rente in Höhe von 122,44 EUR sowie zusätzlich Leistungen aus der Grundsicherung in Höhe von 275,59 EUR (die nach Durchführung des Versorgungsausgleichs in Wegfall geraten werden) und durch Pfändung in geringfügiger Höhe rückständigen Trennungsunterhalt. Außerdem hat sie im Jahr 2003 aus dem Verkauf von Grundstücken 13.750,00 EUR erhalten. Über Geldbeträge aus einer Erbschaft nach dem Tod ihrer Tante mütterlicherseits im Jahr 2004/2005 will sie nicht mehr verfügen. 52 Der Antragsteller hat das von ihm übernommene Gartengrundstück in R.... bei B.... zwischenzeitlich veräußert und den Geldbetrag seinem Enkel zur Verfügung gestellt. Aus der ursprünglich abgeschlossenen Lebensversicherung verbleibt ihm noch ein Rückkaufswert per 31.01.2009 i. H. v. 1.228,32 EUR. Er hat im Jahr 2007 in drei Teilbeträgen aus einer Nachlassangelegenheit einen Betrag von insgesamt 27.000,00 EUR erhalten, den er bis auf einen Schonbetrag von 4.000,00 bis 5.000,00 EUR bereits aufgebraucht haben will. 53 Bei einer Gesamtschau der beiderseitigen wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse liegen keine Verhältnisse vor, die den Versorgungsausgleich unbillig erscheinen lassen; auch nicht auf Grund der von der Antragsgegnerin im Jahr 2002 von einem gemeinsamen Konto der Parteien vorgenommenen Abhebung von 7.000,00 EUR. Unter Beachtung der Erklärungen der Parteien lt. Protokoll vom 16.01.2004 handelte es sich um eine Teilung des Guthabens bzw. noch zu erwartenden Guthabens auf dem Konto. 54 Soweit das Familiengericht auf Seiten der Antragsgegnerin eine Umrechnung der Höherversicherung nicht vorgenommen hat und die aktuelle Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Nord (früher: LVA Mecklenburg-Vorpommern) für die Antragsgegnerin vom 12.01.2007 eine angleichungsdynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 86,71 EUR (früher: 86,87 EUR) und auch eine dynamische Anwartschaft i. H. v. 0,04 EUR ausweist, was zu einer höheren Ausgleichspflicht auf Seiten des Antragstellers führen würde, ist hiervon abzusehen. Denn hierdurch würde eine Schlechterstellung des Antragstellers als Beschwerdeführer eintreten. Insoweit gilt das Verbot der Schlechterstellung (vgl. Borth, a. a. O., Rdn. 977). III. 55 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aus § 93 a ZPO. 56 Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor.