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Beschluss

3 W 34/09

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei selbständigem Beweisverfahren ist für die Streitwertfestsetzung das materielle Interesse des Antragstellers maßgeblich, bemessen an dem Aufwand zur Beseitigung der behaupteten Mängel. • Der vom Sachverständigen ermittelte Beseitigungsaufwand kann nicht herangezogen werden, wenn die vom Gutachter bestätigten Schäden nicht ursächlich auf das streitigen Fremdereignis zurückzuführen sind. • Wenn nicht alle behaupteten Mängel bestätigt werden, ist für die Festsetzung des Streitwerts auf die Kosten abzustellen, die sich ergeben hätten, wenn die Mängel festgestellt worden wären. • Die Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG ist zu prüfen nach dem Interesse des Antragstellers zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und dem ergänzenden Erkenntnis durch das Gutachten.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren bei nicht ursächlichem Schaden • Bei selbständigem Beweisverfahren ist für die Streitwertfestsetzung das materielle Interesse des Antragstellers maßgeblich, bemessen an dem Aufwand zur Beseitigung der behaupteten Mängel. • Der vom Sachverständigen ermittelte Beseitigungsaufwand kann nicht herangezogen werden, wenn die vom Gutachter bestätigten Schäden nicht ursächlich auf das streitigen Fremdereignis zurückzuführen sind. • Wenn nicht alle behaupteten Mängel bestätigt werden, ist für die Festsetzung des Streitwerts auf die Kosten abzustellen, die sich ergeben hätten, wenn die Mängel festgestellt worden wären. • Die Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG ist zu prüfen nach dem Interesse des Antragstellers zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und dem ergänzenden Erkenntnis durch das Gutachten. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses an der Peene. Ab 2005 führten die Antragsgegner Arbeiten zum Hafenausbau durch; Rammarbeiten fanden im April 2006 statt. Die Antragstellerin entdeckte am 06.04.2006 Risse am Wohnhaus und leitete ein selbständiges Beweisverfahren ein, um Vorhandensein, Ursachen und mögliche Auswirkungen der Risse feststellen zu lassen. Der bestellte Sachverständige stellte die Risse fest, erklärte sie jedoch überwiegend auf bauphysikalische und materialbedingte Vorgänge sowie frühere Sanierungsarbeiten (1999) zurück und bezifferte lediglich die Kosten zur Beseitigung sichtbarer Risse. Die Antragstellerin rügte, die Rammarbeiten hätten die Schäden verursacht, und focht die vom Landgericht festgesetzten Streitwert in Höhe von EUR 30.000,- an. • Zuständigkeit: Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung war nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig, die Entscheidung gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG). • Maßgeblicher Wertmaßstab: Im selbständigen Beweisverfahren ist für die Festsetzung des Streitwerts das materielle Interesse der Antragstellerin an der Begutachtung entscheidend; dieses bemisst sich regelmäßig nach dem erforderlichen Aufwand zur Beseitigung der behaupteten Mängel (§ 61 GKG i.V.m. Rechtsprechung des BGH). • Berücksichtigung des Gutachtens: Der vom Antragsteller bei Einleitung geschätzte Wert ist nicht bindend; das Gericht hat nach Vorlage des Gutachtens den objektiv zutreffenden Wert zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung zu bestimmen. Werden nicht alle behaupteten Mängel bestätigt, sind die hypothetischen Beseitigungskosten für die bestätigten bzw. behaupteten Mängel zugrunde zu legen. • Anwendung auf den Fall: Zwar bestätigte der Sachverständige das Vorhandensein der Risse, wies jedoch die Rammarbeiten als ursächliche Einwirkung zurück und sah die Ursachen in bauphysikalischen Prozessen und früheren Sanierungen. Daher konnte der vom Gutachter allein für die sichtbaren Risse ermittelte Beseitigungsaufwand nicht als Maßstab für den Gegenstandswert herangezogen werden. • Wertbemessung: Angesichts der Unsicherheit dahingehend, ob tiefere, statisch relevante Schäden vorliegen könnten, ist es gerechtfertigt, den Streitwert so zu bemessen, dass die Klärung der Ursachen und möglichen Folgen angemessen erfasst wird; das Gericht schätzte den Streitwert auf EUR 30.000,- als nicht zu hoch. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Neubrandenburg wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hielt die Festsetzung des Streitwerts auf EUR 30.000,- für gerechtfertigt, weil das materielle Interesse der Antragstellerin an der Begutachtung und die Möglichkeit signifikanter, nicht allein oberflächlicher Schäden eine derartige Bewertung rechtfertigen. Der Sachverständige bestätigte zwar die Risse, machte deren Ursache jedoch überwiegend in bauphysikalischen Vorgängen und früheren Sanierungsmaßnahmen fest, nicht in den Rammarbeiten; deshalb konnte dessen alleiniger Kostenvoranschlag für die sichtbaren Risse nicht maßgeblich sein. Das Verfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.