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Beschluss

3 U 165/08

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein verspätet eingereichter, unvollständiger Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe begründet keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung. • Wiedereinsetzung kann entfallen, wenn die Partei Kenntnis erlangt, dass eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht mehr zu erwarten ist; in diesem Fall beginnt die Wiedereinsetzungsfrist ab diesem Zeitpunkt. • Wird Wiedereinsetzung nicht rechtzeitig beantragt und die versäumte Prozesshandlung (hier: Einlegung der Berufung) nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt, ist die Berufung zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung wegen verspätetem PKH-Antrag und Verwirkung der Berufung • Ein verspätet eingereichter, unvollständiger Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe begründet keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung. • Wiedereinsetzung kann entfallen, wenn die Partei Kenntnis erlangt, dass eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht mehr zu erwarten ist; in diesem Fall beginnt die Wiedereinsetzungsfrist ab diesem Zeitpunkt. • Wird Wiedereinsetzung nicht rechtzeitig beantragt und die versäumte Prozesshandlung (hier: Einlegung der Berufung) nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt, ist die Berufung zu verwerfen. Die Klägerin unterlag mit Urteil des Landgerichts Stralsund vom 28.03.2008. Das Urteil wurde am 01.04.2008 zugestellt. Am 30.04.2008 sandte die Klägerin per Telefax einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren sowie eine als Entwurf bezeichnete Berufungsbegründung, legte jedoch die ausgefüllten PKH‑Vordrucke und Anlagen nicht bei. Die vollständigen PKH-Unterlagen gingen erst am 05.05.2008 ein. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass die Unterlagen verspätet seien. Die Klägerin beantragte daraufhin Wiedereinsetzung und legte erst nach Zustellung des ablehnenden PKH‑Beschlusses am 16.12.2008 Berufung und Begründung vor. Der Senat hat die Wiedereinsetzung und die Berufung verworfen. • Rechtliche Grundlage sind die Vorschriften über Wiedereinsetzung und Fristen in der ZPO, insbesondere §§ 234, 236, 117 Abs. 4 ZPO sowie § 522 ZPO für die Folgeversäumnis. • Nach § 117 Abs. 4 ZPO ist für die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des PKH‑Antrags der vorgeschriebene Vordruck zwingend zu verwenden; ein Anspruch auf Wiedereinsetzung setzt daher grundsätzlich die rechtzeitige Einreichung eines vollständig ausgefüllten Vordrucks nebst Anlagen voraus. • Ist ein vollständiger PKH‑Antrag nicht binnen der Rechtsmittelfrist eingegangen, kann Wiedereinsetzung dennoch in Betracht kommen, wenn die Verzögerung nicht dem Beteiligten zurechenbar ist. Hier wurde das Unterlassen der Beifügung der Unterlagen den Prozessbevollmächtigten nicht zugerechnet. • Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt jedoch spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem dem Antragsteller bekannt wird, dass eine Bewilligung der PKH nicht zu erwarten ist; ab diesem Zeitpunkt darf er nicht länger als 14 Tage mit dem Wiedereinsetzungsantrag warten und muss die versäumte Prozesshandlung nachholen. • Im vorliegenden Fall wurde den Prozessbevollmächtigten am 09.05.2008 mitgeteilt, dass kein vollständiger PKH‑Antrag fristgerecht eingegangen sei; innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist wurde zwar Wiedereinsetzung beantragt, die eigentliche versäumte Handlung (Einlegung der Berufung) aber nicht nachgeholt. • Da die Wiedereinsetzung nicht rechtzeitig zusammen mit der Nachholung der Berufung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte, ist der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet und die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Begründend ist, dass der vollständige Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht fristgerecht vorlag und die Wiedereinsetzungsfrist bereits mit dem gerichtlichen Hinweis begann, dass kein vollständiger PKH‑Antrag eingegangen sei; die Klägerin oder ihre Vertreter haben die versäumte Prozesshandlung (Einlegung der Berufung) nicht innerhalb der hierfür geltenden Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt. Damit war die Wiedereinsetzung nicht gerechtfertigt und die Berufung unbegründet.