Urteil
3 U 158/08
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein pactum de non petendo in einem früheren Kaufvertrag kann Einwendungen gegen gesetzliche Ausgleichsansprüche aus § 9 Abs. 3 GBBerG, § 1 SachenR‑DV begründen.
• Ein pactum de non petendo wirkt auch gegen späteren Erwerber eines Rechts, da § 404 BGB dem Schuldner Einwendungen gegen den Zessionar erhält, sofern die Parteien nicht erkennbar dessen Anwendung abbedungen haben.
• Die Vereinbarung des Erwerbers, Leitungen unentgeltlich zu dulden und Bestellungen von Baulasten/Dienstbarkeiten zu bewirken, gleicht einem pactum de non petendo und schließt den Ausgleichsanspruch nicht nur vertraglich, sondern als Einwendung gegen die Klagende aus.
• Bei Auslegung ist entscheidend, ob die ursprünglichen Vertragsparteien eine Wirkungseinschränkung zugunsten späterer Erwerber gewollt haben; insoweit bestehen keine Anhaltspunkte für eine solche Begrenzung.
Entscheidungsgründe
Wirkung pactum de non petendo in Kaufvertrag auf Ausgleichsansprüche nach § 9 Abs. 3 GBBerG • Ein pactum de non petendo in einem früheren Kaufvertrag kann Einwendungen gegen gesetzliche Ausgleichsansprüche aus § 9 Abs. 3 GBBerG, § 1 SachenR‑DV begründen. • Ein pactum de non petendo wirkt auch gegen späteren Erwerber eines Rechts, da § 404 BGB dem Schuldner Einwendungen gegen den Zessionar erhält, sofern die Parteien nicht erkennbar dessen Anwendung abbedungen haben. • Die Vereinbarung des Erwerbers, Leitungen unentgeltlich zu dulden und Bestellungen von Baulasten/Dienstbarkeiten zu bewirken, gleicht einem pactum de non petendo und schließt den Ausgleichsanspruch nicht nur vertraglich, sondern als Einwendung gegen die Klagende aus. • Bei Auslegung ist entscheidend, ob die ursprünglichen Vertragsparteien eine Wirkungseinschränkung zugunsten späterer Erwerber gewollt haben; insoweit bestehen keine Anhaltspunkte für eine solche Begrenzung. Die Klägerin macht abgetretene Ausgleichsentschädigungsansprüche nach § 9 Abs. 3 GBBerG i.V.m. § 1 SachenR‑DV wegen vor 1990 verlegter Regenentwässerungs‑ und Abwasserleitungen gegen die Beklagten geltend. Das Grundstück war ursprünglich Eigentum der THA, die es 1994 an den Streitverkündeten verkauft hatte; in diesem Kaufvertrag verpflichtete sich der Erwerber in § 11 Ziff. 11.2 u.a. zur unentgeltlichen Duldung von Versorgungsleitungen und zur Bestellung von Dienstbarkeiten. Die Klägerin erwarb das Grundstück 1998 vom Streitverkündeten; die Leitungsrechte wurden später zugunsten der Beklagten als beschränkte persönliche Dienstbarkeiten eingetragen. Die THA hatte ihren gesetzlichen Ausgleichsanspruch vorgetragen und über eine Zession an den Streitverkündeten und schließlich an die Klägerin übertragen. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein und rügte u.a. fehlerhafte Beweisaufnahme und Auslegungsfehler. • Anspruchsberechtigung: Die Klägerin ist aufgrund wirksamer Abtretungen grundsätzlich anspruchsberechtigt, da die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 GBBerG und der SachenR‑DV vorliegen und die Dienstbarkeiten durch Leitungsbescheinigungen entstanden sind. • Keine vertragliche Beseitigung des Anspruchs: Zwischen Klägerin und Beklagten besteht keine Vereinbarung, die den Anspruch ausschließt. • Qualifikation der Klausel als pactum de non petendo: Die Verpflichtung des Streitverkündeten in § 11 Ziff. 11.2, Leitungen unentgeltlich zu dulden und die späteren Erwerber in gleicher Weise zu binden, ist als pactum de non petendo zu werten; sie verleiht den Leitungsberechtigten die Einwendung, keinen finanziellen Ausgleich zu verlangen. • Entgeltbegriff und Schutzzweck: Der gesetzliche Ausgleich nach § 9 Abs. 3 GBBerG ist dem vertraglichen Entgelt gleichgestellt; die unentgeltliche Duldung erfasst daher auch den Ausgleichsanspruch. • Wirkung gegen Zessionar: Nach § 404 BGB bleiben dem Schuldner (hier: Leitungsberechtigten) Einwendungen gegen einen Zedenten auch gegenüber dem Zessionar erhalten, weil die Norm den Schuldnerschutz sicherstellt. • Kein Ausschluss des § 404 BGB: Der Vertrag enthält keine ausdrückliche oder schlüssige Regelung, die die Wirkung des pactum de non petendo auf spätere Erwerber beschränkt oder § 404 BGB abbedungen hätte; der Wortlaut und die Umstände sprechen dafür, spätere Erwerber gleichermaßen zu binden. • Beweiswürdigung: Die persönliche Anhörung des Streitverkündeten im Berufungsverfahren bestätigte, dass es ihm auf die unentgeltliche Duldung zur Nutzbarmachung des Grundstücks ankam, nicht auf einen Anspruch auf Entgelt; daher fehlen Anhaltspunkte für eine andere Auslegung. • Rechtliche Folge: Die Einwendung aus dem pactum de non petendo steht den Beklagten gegen die Klägerin zu und führt zur Abweisung der Klage, weil die Forderung von der Nichteinbringbarkeitseinwendung getroffen wird. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage auf Zahlung der Ausgleichsentschädigung scheitert, weil der frühere Kaufvertrag des Grundstücks ein pactum de non petendo enthält und die hieraus resultierende Einwendung den Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Leitungsberechtigten verhindert. Die Wirkung dieser Einwendung erstreckt sich auch auf die Klägerin als Zessionarin, da § 404 BGB dem Schuldner die gegen einen Zedenten zustehenden Einwendungen bewahrt und die Parteien des Kaufvertrages nicht erkennbar eine Beschränkung dieser Wirkung gewollt haben. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.