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Beschluss

10 UF 122/08

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vor einem Amtsgericht im Hauptsacheverfahren geschlossener Vergleich kann nicht ohne gesetzliche Grundlage durch ein Familiengericht abgeändert werden. • § 620b ZPO, §§ 1684, 1696 BGB und § 323 ZPO finden auf die Änderung eines solchen Vergleichs im Gewaltschutzverfahren nicht Anwendung. • Eine allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung rechtfertigt nicht die nachträgliche Befristung oder Aufhebung einer vertraglich vereinbarten, unbefristeten Kontaktsperre, wenn keine materielle Rechtsgrundlage für eine Abänderung besteht.
Entscheidungsgründe
Unabänderlichkeit eines im Hauptsacheverfahren geschlossenen Gewaltschutzvergleichs • Ein vor einem Amtsgericht im Hauptsacheverfahren geschlossener Vergleich kann nicht ohne gesetzliche Grundlage durch ein Familiengericht abgeändert werden. • § 620b ZPO, §§ 1684, 1696 BGB und § 323 ZPO finden auf die Änderung eines solchen Vergleichs im Gewaltschutzverfahren nicht Anwendung. • Eine allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung rechtfertigt nicht die nachträgliche Befristung oder Aufhebung einer vertraglich vereinbarten, unbefristeten Kontaktsperre, wenn keine materielle Rechtsgrundlage für eine Abänderung besteht. Die Parteien schlossen am 27.09.2006 vor dem Amtsgericht E in einem Gewaltschutzverfahren einen Vergleich, der dem späteren Antragsteller u. a. untersagte, sich der ehemaligen Antragstellerin und den drei gemeinsamen Kindern auf unter 100 m zu nähern und jedweden Kontakt zu ihnen zu suchen. Der jetzt Antragsteller beantragte vor dem Familiengericht die Abänderung des Vergleichs dahingehend, dass die Antragsgegnerin aus dem Vergleich keine Rechte mehr ableiten könne. Er begründete dies damit, er sei damals nicht gewalttätig gewesen und habe nur aus Rücksicht auf Diskretion zugestimmt; inzwischen nähme die Antragsgegnerin von sich aus Kontakt auf und die Kinder lebten derzeit bei ihm. Das Amtsgericht befristete den Vergleich auf 18 Monate mit der Begründung, ein lebenslanger Kontakt­ausschluss sei unverhältnismäßig. Dagegen wandte sich die Antragsgegnerin mit Beschwerde, da die Parteien eine unbefristete Kontaktsperre vereinbart hätten. • Zulässigkeit: Die Beschwerde des Beteiligten ist form- und fristgerecht nach den einschlägigen Vorschriften erhoben worden. • Fehlende Rechtsgrundlage: Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage für die nachträgliche Abänderung eines im Hauptsacheverfahren geschlossenen Vergleichs durch das Familiengericht. • Unzutreffende Normen: § 620b ZPO regelt die Änderung von Beschlüssen im einstweiligen Rechtsschutz und ist nicht anwendbar, weil hier ein Vergleich im Hauptsacheverfahren vorliegt. • Kein Anwendungsfall für familienrechtliche Abänderungstatbestände: §§ 1684, 1696 BGB betreffen Umgangs‑ und Sorgerechtsregelungen; hier wird nicht die Abänderung einer Umgangsregelung begehrt, sondern die Beseitigung der Rechte aus einem Vergleich. • § 323 ZPO nicht anwendbar: Die Vorschrift betrifft nur die Rücktrittsrechte bei nicht erfüllten Leistungspflichten und ist auf den vorliegenden Vergleich nicht übertragbar; eine analoge Anwendung scheidet aus, weil keine Regelungslücke besteht und das Gewaltschutzgesetz zwischen befristeten und unbefristeten Regelungen unterscheidet. • Verhältnismäßigkeit: Die getroffene Vereinbarung verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; nach eigenen Angaben des Antragstellers hat er den Vergleich bewusst geschlossen und wird nicht unangemessen benachteiligt; familienrechtliche Rechtswege zu Umgangs‑ und Sorgerechtsfragen bleiben offen. • Keine Notwendigkeit zur Begrenzung: Angesichts der zerrütteten Beziehung ist der Schutzinteresse der Antragsgegnerin an der Kontaktsperre erheblich, sodass ein Eingriff in die Vertragsfreiheit ohne gesetzliche Grundlage nicht gerechtfertigt ist. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolgreich; der Beschluss des Amtsgerichts G wird insoweit abgeändert, dass der Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Vergleichs insgesamt zurückgewiesen wird. Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage für die nachträgliche Änderung des im Hauptsacheverfahren geschlossenen Vergleichs; einschlägige Vorschriften wie § 620b ZPO, §§ 1684, 1696 BGB und § 323 ZPO sind nicht anwendbar. Die Befristung durch das Familiengericht war daher nicht zulässig, weil das Gericht nicht in die Vertragsfreiheit eingreifen durfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.