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Beschluss

5 W 147/08

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist zulässig, wenn sich der Beschwerdeführer durch die Festsetzung beschwert (§ 68 GKG). • Der Streitwert für ein einstweiliges Verfügungsverfahren kann wegen besonderer Umstände deutlich unter dem in der Rechtsprechung häufig angenommenen Pauschalwert liegen. • Bei einer Telefax-Werbung an einen Dritten (Irrläufer) und bei Abstellungszusage senkt sich das Abschreckungsinteresse des Verfügungsklägers und damit der angemessene Gegenstandswert. • Das Landgericht kann den Gebührenstreitwert auch nachträglich innerhalb der gesetzlichen Fristen und nach Prüfung der Umstände abändern; Zuständigkeitsnormen wie § 23 GVG begründen keine Bindung an zuvor festgesetzte Streitwerte.
Entscheidungsgründe
Streitwertminderung bei einstweiliger Verfügung wegen unzulässiger Telefax-Werbung (Irrläufer) • Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist zulässig, wenn sich der Beschwerdeführer durch die Festsetzung beschwert (§ 68 GKG). • Der Streitwert für ein einstweiliges Verfügungsverfahren kann wegen besonderer Umstände deutlich unter dem in der Rechtsprechung häufig angenommenen Pauschalwert liegen. • Bei einer Telefax-Werbung an einen Dritten (Irrläufer) und bei Abstellungszusage senkt sich das Abschreckungsinteresse des Verfügungsklägers und damit der angemessene Gegenstandswert. • Das Landgericht kann den Gebührenstreitwert auch nachträglich innerhalb der gesetzlichen Fristen und nach Prüfung der Umstände abändern; Zuständigkeitsnormen wie § 23 GVG begründen keine Bindung an zuvor festgesetzte Streitwerte. Der Verfügungskläger beanstandete den Versand unerwünschter Werbefaxe und erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte. Die Rechtsanwältin des Klägers rügte nach Abschluss des Verfahrens gegenüber dem Landgericht die ihrer Ansicht nach zu niedrige Festsetzung des Gebührenstreitwertes. Das Landgericht hatte den Wert endgültig auf 300,00 € festgesetzt, nachdem es zuvor bei Erlass der einstweiligen Verfügung 7.500,00 € angesetzt hatte. Entscheidend war, dass das angegriffene Fax nicht an den Verfügungskläger oder sein Büro, sondern an dessen Ehefrau gerichtet war, die das Faxgerät für ihre gynäkologische Praxis nutzte. Die Verfügungsbeklagte erklärte nach Abmahnung unverzüglich, den Anschluss nicht mehr für Werbefaxe zu verwenden. Die Beschwerdeführerin legte dagegen mehrere Verfahrensvorwürfe und beanstandete die Wertfestsetzung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 GKG statthaft, da die Verfahrensbevollmächtigte des Verfügungsklägers durch die Streitwertfestsetzung beschwert ist. • Frist: Die Beschwerde wurde innerhalb der sechsmonatigen Frist gem. §§ 68 Abs.1 Satz3, 63 Abs.3 Satz2 GKG erhoben; die Entscheidung des Landgerichts wurde mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig. • Substanz: Zwar ist in Fällen unzulässiger Telefax-Werbung regelmäßig ein hoher Gegenstandswert denkbar (häufig 7.500,00 €), doch sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. • Irrläufer und Abschreckungsinteresse: Hier richtete sich das Fax an die Ehefrau des Klägers; die Beklagte wollte nicht dessen Gewerbebetrieb adressieren. Die umgehende Zusicherung, den Anschluss nicht weiter zu nutzen, minderte das Abschreckungsinteresse erheblich. • Wiederholungsgefahr: Da es sich um das erste derartige Schreiben handelte und die Beklagte zeitnah Abhilfe zusicherte, spielte die sonst maßgebliche Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr kaum eine Rolle. • Verfahrensführung: Hinweise auf mögliche fremde Interessen des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers und dessen Verhaltensweise stützen die Bewertung, dass kein hohes Abschreckungsinteresse bestand. • Rechtsfolgen: Das Landgericht war befugt, den Gebührenstreitwert unter Berücksichtigung der besonderen Umstände auf 300,00 € festzusetzen; §§ 62, 63, 68 GKG sowie die Zuständigkeitsregel des § 23 GVG stehen dem nicht entgegen. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten gegen die Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen. Das Landgericht hat den Wert des Verfahrensgegenstandes im einstweiligen Verfügungsverfahren aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls zu Recht auf 300,00 € herabgesetzt. Entscheidend waren, dass das Fax ein Irrläufer war und an die Ehefrau des Klägers gerichtet wurde, sowie die sofortige Zusage der Beklagten, den Anschluss nicht weiter für Werbung zu verwenden, wodurch das Abschreckungsinteresse und die Wiederholungsgefahr erheblich reduziert wurden. Eine Bindung an die ursprünglich in der Verfügung angenommene höhere Wertfestsetzung bestand nicht; das Gericht durfte den Gebührenstreitwert innerhalb der gesetzlichen Fristen korrigieren. Deshalb ist die beanstandete niedrigere Wertfestsetzung rechtlich haltbar und die Beschwerde unbegründet.