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Urteil

5 U 96/08

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums vor Zustellung bestehendes Pfandrecht an künftigen Forderungen wird mit dem vom Schuldner veranlassten Abruf der Kreditmittel wirksam und ist in der Insolvenz insolvenzfest (§§ 130,131,50 InsO). • Eine Pfändung künftiger Forderungen begründet das Pfandrecht erst mit der Entstehung der Forderung durch Abruf; ist dieses Abrufrecht vor der Insolvenzeröffnung ausgeübt worden, fällt die Zuflusszahlung nicht in die Anfechtbarkeit nach § 133 Abs.1 InsO. • Eine bloße einseitige Pfändung ohne Mitwirkung des Schuldners ist keine nach § 133 Abs.1 InsO anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners; die Pfändung selbst begründet kein anfechtbares Verhalten. • Erwirbt der Pfändungsgläubiger vor dem Drei-Monats-Zeitraum ein insolvenzfestes Pfandrecht, sind vom Schuldner vorgenommenen Zahlungen, die durch dieses Pfandrecht gedeckt sind, nicht durch Anfechtung zurückzuziehen.
Entscheidungsgründe
Insolvenzanfechtung scheitert wegen insolvenzfesten Pfandrechts an Abruf einer Kontokorrentkreditlinie • Ein außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums vor Zustellung bestehendes Pfandrecht an künftigen Forderungen wird mit dem vom Schuldner veranlassten Abruf der Kreditmittel wirksam und ist in der Insolvenz insolvenzfest (§§ 130,131,50 InsO). • Eine Pfändung künftiger Forderungen begründet das Pfandrecht erst mit der Entstehung der Forderung durch Abruf; ist dieses Abrufrecht vor der Insolvenzeröffnung ausgeübt worden, fällt die Zuflusszahlung nicht in die Anfechtbarkeit nach § 133 Abs.1 InsO. • Eine bloße einseitige Pfändung ohne Mitwirkung des Schuldners ist keine nach § 133 Abs.1 InsO anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners; die Pfändung selbst begründet kein anfechtbares Verhalten. • Erwirbt der Pfändungsgläubiger vor dem Drei-Monats-Zeitraum ein insolvenzfestes Pfandrecht, sind vom Schuldner vorgenommenen Zahlungen, die durch dieses Pfandrecht gedeckt sind, nicht durch Anfechtung zurückzuziehen. Der Kläger als Insolvenzverwalter verlangt Rückgewähr von Zahlungen der Schuldnerin an das beklagte Land, die zwischen Oktober 2002 und Februar 2003 von einem bei der Sparkasse eingeräumten Kontokorrentkredit geleistet wurden. Das Finanzamt des beklagten Landes hatte bereits im Oktober 2002 und Januar 2003 Pfändungs- und Einziehungsverfügungen zugestellt, die sich auch auf künftige Ansprüche aus dem Kreditverhältnis bezogen. Die Sparkasse überwies in mehreren Tranchen auf Anweisung der Schuldnerin Beträge an das Finanzamt; die Zahlungen erfolgten innerhalb des eingeräumten Kreditrahmens. Der Kläger hielt die Zahlungen für anfechtbar nach § 133 Abs. 1 InsO; das Land rügt fehlende Rechtshandlung und fehlenden Benachteiligungsvorsatz sowie das Vorliegen eines insolvenzfesten Pfandrechts. Das Landgericht gab der Klage statt; das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab. • Die Berufung des beklagten Landes ist begründet, weil das beklagte Land vor Ablauf des Drei-Monats-Zeitraums nach § 131 InsO durch Pfändungs- und Einziehungsverfügungen Pfandrechte an künftigen Kreditansprüchen erworben hat, die mit dem vom Schuldner veranlassten Abruf des Kontokorrentkredits wirksam wurden. • Rechtshandlungstheorie: Pfändung künftiger Forderungen begründet das Pfandrecht erst mit der Entstehung der Forderung; für den Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung i.S.v. § 140 InsO ist daher der Abruf der Kreditmittel maßgeblich (maßgebliche Rspr.). • Das erworbene Pfandrecht begründet in der Insolvenz ein Absonderungsrecht nach § 50 Abs. 1 InsO und ist gegenüber der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO insolvenzfest; deshalb sind durch dieses Pfandrecht gedeckte Zahlungen nicht anfechtbar. • Die Pfändung als einseitige Zwangsvollstreckungsmaßnahme stellt keine vom Willen des Schuldners getragene Rechtshandlung im Sinne des § 133 Abs.1 InsO dar; die Schuldnerin hat an der Pfändung nicht mitgewirkt. • Die hier streitigen Überweisungen erfolgten aus dem abrufenen Dispositionskredit und blieben innerhalb des Kreditrahmens; damit war das Pfandrecht bereits vor dem Insolvenzantrag wirksam und schließt eine Rückgewährpflicht aus. • Der Einwand, der Abruf selbst sei anfechtbar, greift nicht; die bloße Anweisung ist solange widerruflich und nicht benachteiligend, bis sie von der Bank ausgeführt wird; erst die ausgeführte Zahlung schafft das schuldnerischen Vermögen betreffende Recht. • Die Entscheidung des BGH in einem anderen Fall ist nicht übertragbar, weil dort dem Pfändungsgläubiger die Verfügungsmacht wieder eingeräumt worden war; hier lag keine Wiederherstellung der Verfügungsbefugnis des Schuldners vor. Die Berufung des beklagten Landes ist erfolgreich; das Urteil der Vorinstanz wird aufgehoben und die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen. Grund: Das beklagte Land hatte durch rechtzeitige Pfändungs- und Einziehungsverfügungen ein Pfandrecht an den künftigen Forderungen aus dem Kontokorrentkredit erworben, das mit dem vom Schuldner vorgenommenen Abruf der Kreditmittel wirksam wurde und nach § 50 Abs. 1 InsO insolvenzfest ist. Aus diesem Pfandrecht gedeckte Zahlungen sind nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar, sodass der Insolvenzverwalter keinen Rückgewähranspruch hat. Die Klägerkostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach §§ 91 ZPO, 708 Nr.10, 711 ZPO; die Revision wird nicht zugelassen.