Beschluss
1 U 143/08
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Reiseveranstalter muss vor Vertragsschluss über für deutsche Reisende geltende Pass- und Visabestimmungen informieren (§§ 4,5 BGB-InfoV).
• Eine Pflicht des Veranstalters, nach Vertragsschluss über Änderungen von Einreisebestimmungen zu informieren, ergibt sich aus der BGB-InfoV nicht.
• Soweit der Veranstalter in Prospekt und Reisebestätigung auf Eigenverantwortung ausländischer Reisender hinweist, kann sich der Reisende nicht darauf verlassen, dass der Veranstalter nachträglich Visaänderungen für Nichtdeutsche prüft.
• Der Reisende hat grundsätzlich selbst die für die Durchführung der Reise erforderlichen Reisedokumente (Pass, Visum) zu beschaffen; eine hiervon abweichende Einzelvereinbarung war nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Keine Pflicht des Veranstalters zur Mitteilung nachträglicher Visumsänderungen • Ein Reiseveranstalter muss vor Vertragsschluss über für deutsche Reisende geltende Pass- und Visabestimmungen informieren (§§ 4,5 BGB-InfoV). • Eine Pflicht des Veranstalters, nach Vertragsschluss über Änderungen von Einreisebestimmungen zu informieren, ergibt sich aus der BGB-InfoV nicht. • Soweit der Veranstalter in Prospekt und Reisebestätigung auf Eigenverantwortung ausländischer Reisender hinweist, kann sich der Reisende nicht darauf verlassen, dass der Veranstalter nachträglich Visaänderungen für Nichtdeutsche prüft. • Der Reisende hat grundsätzlich selbst die für die Durchführung der Reise erforderlichen Reisedokumente (Pass, Visum) zu beschaffen; eine hiervon abweichende Einzelvereinbarung war nicht gegeben. Der Kläger buchte eine Kreuzfahrt bei der Beklagten für sich und seine rumänische Ehefrau. In der Reservierungsbestätigung und im Prospekt wies die Beklagte auf die Reisepasspflicht für deutsche Staatsangehörige und verwies Nichtdeutsche auf Konsulate. Der Kläger erfragte im Oktober 2006 bei der dominikanischen Botschaft die Einreisebestimmungen für Rumänen; später wurde zwischen Buchung und Reise für Rumänen eine Visapflicht eingeführt. Am Flughafen wurde der Ehefrau die Beförderung wegen fehlenden Visums versagt; der Kläger buchte einen teureren Ersatzflug, besorgte das Visum in Frankfurt und kam einen Tag später an. Er verlangte Ersatz der Mehrkosten und sonstiger Aufwendungen von der Beklagten wegen unterlassener Information über die Visumsänderung. • Rechtsgrundlagen und Umfang der Informationspflichten: Die BGB-InfoV (§§ 4–8 BGB-InfoV) regelt die Informationspflichten des Reiseveranstalters bei Pauschalreisen; insbesondere sind vorvertragliche Hinweise über Pass- und Visabestimmungen vorgesehen (§ 4 Abs.1 Nr.6, §5 BGB-InfoV). • Pflicht zum Handeln vor Vertragsschluss: Der Veranstalter hat vor Vertragsschluss und in der Reisebestätigung über für deutsche Staatsangehörige geltende Vorschriften zu informieren; dies hat die Beklagte hier erfüllt. • Keine Pflicht zur Information über nachträgliche Änderungen: Weder die BGB-InfoV noch der geschlossene Reisevertrag begründen eine allgemeine Obliegenheit des Veranstalters, nach Vertragsschluss über Änderungen von Einreisebestimmungen zu unterrichten. Die Regelungen beziehen sich auf vorvertragliche und bestätigende Hinweise, nicht auf laufend nachträgliche Prüfpflichten. • Keine besondere Vereinbarung oder Vertrauensstellung: Es liegt keine Vereinbarung vor, nachträglich Visa zu besorgen oder fortlaufend zu informieren; der Schiffsmanifest-Vordruck enthält ausdrückliche Hinweise, dass ausländische Staatsangehörige sich selbst beim Konsulat zu erkundigen haben, sodass kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers begründet wurde. • Zumutbarkeit des Verhaltens des Reisenden: Angesichts der erhaltenen Hinweise und der eigenen Möglichkeit, kurz vor Reiseantritt die Botschaft zu kontaktieren, war es dem Kläger zuzumuten, selbst nochmals die Einreisebestimmungen zu prüfen. • Keine unangemessene Benachteiligung: Die AGB der Beklagten begrenzen die Hinweisverpflichtung auf deutsche Staatsangehörige bis zum Vertragsschluss; dies ist mit der BGB-InfoV vereinbar und nicht überraschend i.S.d. § 307 BGB. • Ergebnis der Instanzenprüfung: Das Amtsgericht hat zutreffend die Klage abgewiesen; die Berufung hatte voraussichtlich keine Erfolgsaussichten und wurde zurückgenommen. Die Klage des Reisenden wird abgewiesen; die Beklagte haftet nicht für die Kosten, die durch die nach Vertragsschluss eingeführte Visumspflicht für die rumänische Ehefrau entstanden sind. Die Beklagte hat die erforderlichen Hinweise im Prospekt, in der Reservierungsbestätigung und im Schiffsmanifest gegeben und damit ihre Informationspflichten gegenüber dem Kläger erfüllt. Es bestand keine besondere Vereinbarung, nach Vertragsschluss über geänderte Einreisebestimmungen zu informieren oder ein Visum zu beschaffen; der Kläger konnte sich daher nicht darauf verlassen, dass die Beklagte solche Änderungen prüft. Da der Kläger seiner eigenen Darlegungs- und Sorgfaltspflicht nicht entgegengekommen ist, bestehen keine Schadensersatzansprüche; der Berufungskläger ist des Rechtsmittels verlustig und trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.