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Beschluss

1 W 22/08

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe, für den gleichzeitig ein Klageentwurf eingereicht wird, begründet nur dann ein anhängiges und rechtshängiges Verfahren, wenn der Kläger nicht klarstellt, dass die Klage nur für den Fall der PKH-Bewilligung erhoben werden soll. • Wird die beabsichtigte Klage eindeutig als bloßer Entwurf oder nur bedingt für den Fall der PKH-Bewilligung erklärt, so begründet dies kein rechtshängiges Verfahren und eine spätere Zurücknahme zieht keine Kostenerstattungsansprüche des Gegners nach § 269 ZPO nach sich. • Die bloße Behandlung eines PKH-Antrags mit beigefügtem Klageentwurf durch das Gericht als "Klage" macht den Entwurf nicht zur Klage, wenn der Kläger durch erkennbare Erklärungen die bloße Bedingung der Klageerhebung beibehalten hat. • Die sofortige Beschwerde ist zulässig, wenn der Beschwerdewert über 200 Euro liegt; der Wert bemisst sich nach dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kostenerstattungsinteresse.
Entscheidungsgründe
PKH-Antrag mit Klageentwurf begründet keine Rechtshängigkeit und keine Kostenerstattungspflicht • Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe, für den gleichzeitig ein Klageentwurf eingereicht wird, begründet nur dann ein anhängiges und rechtshängiges Verfahren, wenn der Kläger nicht klarstellt, dass die Klage nur für den Fall der PKH-Bewilligung erhoben werden soll. • Wird die beabsichtigte Klage eindeutig als bloßer Entwurf oder nur bedingt für den Fall der PKH-Bewilligung erklärt, so begründet dies kein rechtshängiges Verfahren und eine spätere Zurücknahme zieht keine Kostenerstattungsansprüche des Gegners nach § 269 ZPO nach sich. • Die bloße Behandlung eines PKH-Antrags mit beigefügtem Klageentwurf durch das Gericht als "Klage" macht den Entwurf nicht zur Klage, wenn der Kläger durch erkennbare Erklärungen die bloße Bedingung der Klageerhebung beibehalten hat. • Die sofortige Beschwerde ist zulässig, wenn der Beschwerdewert über 200 Euro liegt; der Wert bemisst sich nach dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kostenerstattungsinteresse. Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe und reichte gleichzeitig einen Klageentwurf ein. Das Landgericht bewilligte PKH und ordnete die Zustellung der vom Gericht als "Klage" bezeichneten Schrift an; die Antragsgegnerinnen zeigten Verteidigungsbereitschaft und stellten Anträge auf Klagabweisung. Die Bevollmächtigte der Antragstellerin erklärte später, trotz PKH-Bewilligung kein Klageverfahren durchführen zu wollen. Die Antragsgegnerinnen beantragten daraufhin Erstattung ihrer entstandenen Anwaltskosten nach § 269 ZPO. Das Landgericht lehnte die Kostenerstattungsanträge ab; die Antragsgegnerin zu 1. legte sofortige Beschwerde ein. Streitpunkt war, ob durch den PKH-Antrag mit beigefügtem Klageentwurf ein rechtshängiger Rechtsstreit begründet wurde und ob daraus Kostenerstattungsansprüche der Antragsgegnerinnen folgen. • Bei gleichzeitigem Einreichen von PKH-Antrag und Klageentwurf kann die Klage nur dann rechtshängig werden, wenn der Kläger nicht eindeutig erklärt, die Klage nur im Falle der PKH-Bewilligung zu erheben; ist sie als bloßer Entwurf oder bedingt gekennzeichnet, bleibt die Klage nicht rechtshängig. • Im vorliegenden Fall hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin ausdrücklich klargestellt, der PKH-Antrag sei ohne Klageerhebung gestellt worden; damit war lediglich über die PKH zu entscheiden und die Klageschrift blieb als bloßer Entwurf bedingt. • Die vom Gericht vorgenommene Zustellung der als "Klage" bezeichneten Schrift machte diese nicht zur rechtshängigen Klage, weil die Schrift nicht unterzeichnet war und somit die bedingte Natur der Klageerhebung erhalten blieb. • Folglich begründet die spätere Erklärung der Antragstellerin, kein Klageverfahren durchzuführen, keine Kostenersatzpflicht des Antragstellers gegenüber den Antragsgegnerinnen nach § 269 Abs. 3 ZPO; es fehlte an einer rechtshängigen Klage. • Die sofortige Beschwerde war zulässig, weil der hier geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch einen Beschwerdewert über 200 Euro hatte; materiell war die Beschwerde jedoch unbegründet. • Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO und § 3 ZPO; die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1. wurde zurückgewiesen; ihr steht kein Kostenerstattungsanspruch nach § 269 ZPO zu, weil die Klage nur bedingt im Zusammenhang mit dem PKH-Antrag erhoben war und somit nicht rechtshängig wurde. Die vom Landgericht vorgenommene Behandlung des Klageentwurfs als "Klage" war rechtsfehlerhaft, führte aber nicht zur Rechtshängigkeit mit kostenerstattungsbegründenden Folgen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin; der Beschwerdewert wurde auf 2.000,00 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies nicht erfordern.