Beschluss
I Ws 60/08
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nach § 216 Abs. 1 Satz 1 StPO mit Hinweis auf Verhaftung in Deutschland erfolgte Ladung an im Ausland lebenden Angeklagten ist wirksam und begründet bei unentschuldigtem Fernbleiben die Voraussetzungen für einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO.
• Die in der RiVASt enthaltene Empfehlung, in Auslandszustellungen keine Zwangsandrohungen vorzunehmen, berührt nicht die Wirksamkeit einer solchen Ladung, da es sich um Richtlinien ohne Gesetzeskraft handelt und nur Androhungen, die Vollstreckung im Ausland suggerieren, völkerrechtswidrig wären.
• Das Schengener Übereinkommen und seine Durchführungsregeln enthalten keine generelle Beschränkung für Ladungen an Beschuldigte per Post; die gesetzliche Warnung des § 216 Abs. 1 StPO ist mit diesen Regelungen vereinbar.
• Die Warnung nach § 216 Abs. 1 Satz 1 StPO dient dem Schutz des Angeklagten und verletzt nicht die Grundsätze eines fairen Verfahrens; damit ist die Anordnung der Sicherungshaft nach § 230 Abs. 2 StPO rechtlich gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit inländischer Ladungswarnung an im Ausland lebenden Beschuldigten und Haftbefehlsrecht • Eine nach § 216 Abs. 1 Satz 1 StPO mit Hinweis auf Verhaftung in Deutschland erfolgte Ladung an im Ausland lebenden Angeklagten ist wirksam und begründet bei unentschuldigtem Fernbleiben die Voraussetzungen für einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO. • Die in der RiVASt enthaltene Empfehlung, in Auslandszustellungen keine Zwangsandrohungen vorzunehmen, berührt nicht die Wirksamkeit einer solchen Ladung, da es sich um Richtlinien ohne Gesetzeskraft handelt und nur Androhungen, die Vollstreckung im Ausland suggerieren, völkerrechtswidrig wären. • Das Schengener Übereinkommen und seine Durchführungsregeln enthalten keine generelle Beschränkung für Ladungen an Beschuldigte per Post; die gesetzliche Warnung des § 216 Abs. 1 StPO ist mit diesen Regelungen vereinbar. • Die Warnung nach § 216 Abs. 1 Satz 1 StPO dient dem Schutz des Angeklagten und verletzt nicht die Grundsätze eines fairen Verfahrens; damit ist die Anordnung der Sicherungshaft nach § 230 Abs. 2 StPO rechtlich gerechtfertigt. Der Angeklagte, litauischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Litauen, war beschuldigt, 3451 g Amphetamin nach Deutschland eingeführt und zum Weiterverkauf nach Schweden verbracht zu haben. Das Amtsgericht Rostock sprach ihn am 19.06.2006 aus tatsächlichen Gründen frei. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein. Zu einer ersten Terminierung erschien der Angeklagte unentschuldigt nicht. Für den erneuten Termin am 02.10.2007 wurde er per Einschreiben (soweit ersichtlich auch in litauischer Sprache) geladen und ausdrücklich nach § 216 Abs. 1 StPO über die Folgen eines erneuten Ausbleibens informiert. Auch zu diesem Termin erschien er unentschuldigt nicht. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin die Erlassung eines Sicherungshaftbefehls nach § 230 Abs. 2 i.V.m. § 332 StPO; hiergegen richtete sich die Beschwerde des Angeklagten. Das Landgericht und dann das Oberlandesgericht wiesen die Beschwerde als unbegründet zurück. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen den Sicherungshaftbefehl war nach § 304 Abs. 1 StPO zustimmungsfähig, jedoch unbegründet. • Voraussetzungen für Haftbefehl: Nach § 230 Abs. 2 StPO setzt ein Haftbefehl voraus, dass der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung der Hauptverhandlung fernbleibt; dies war hier erfüllt. • Wirksamkeit der Ladung: Die Ladung entsprach § 216 Abs. 1 Satz 1 StPO und enthielt die gesetzlich vorgeschriebene Warnung vor Verhaftung in Deutschland; sie ist damit wirksam und ausreichend für die Haftbefehlsanordnung. • RiVASt und Völkerrecht: Die Regelungen der RiVASt sind Richtlinien ohne Gesetzeskraft und begründen nicht generell die Unwirksamkeit einer Ladung. Eine völkerrechtswidrige Androhung läge nur vor, wenn die Ladung die Vollstreckung von Zwangsmaßnahmen im Ausland androhte; das war hier nicht der Fall. • Schengener Übereinkommen: Das SDÜ und seine Durchführungsregelungen enthalten keine Begrenzung, die die inländische Warnung nach § 216 Abs. 1 StPO verbieten würden; die Vertragsstaaten haben bewusst keine Ausnahme für diese Warnung vorgesehen. • Schutz des Angeklagten und Verhältnismäßigkeit: Die Warnung dient dem Schutz des im Ausland befindlichen Angeklagten vor überraschender Verhaftung in Deutschland und stellt kein unverhältnismäßiges Verfahrenselement dar; die Sicherungshaft ist gegenüber Untersuchungshaft das mildere, zweckdienliche Mittel zur Durchsetzung der Berufungsverhandlung. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Sicherungshaftbefehl wurde als unbegründet verworfen; der Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO besteht fort. Die Ladung nach § 216 Abs. 1 Satz 1 StPO ist wirksam, auch soweit sie an einen dauerhaft im Ausland lebenden Beschuldigten gerichtet war und die gesetzliche Warnung vor Verhaftung in Deutschland enthielt. Weder die RiVASt noch völkerrechtliche Vorgaben oder das Schengener Übereinkommen verbieten eine derartige Warnung, solange nicht die Vollstreckung von Zwangsmaßnahmen im Ausland gedroht wird. Die Warnung dient dem Schutz des Angeklagten und verletzt nicht die Fairness des Verfahrens; deshalb rechtfertigt das unerklärte Fernbleiben die Anordnung der Sicherungshaft. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.