Beschluss
10 WF 36/08
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB endet mit dem erreichten Ausbildungsabschluss, sofern die nachfolgende Maßnahme nicht Bestandteil der ursprünglich vorgesehenen Ausbildung war.
• Kosten einer nachträglichen Weiterbildungsmaßnahme rechtfertigen keinen weiteren Unterhaltsanspruch, wenn es sich nicht um eine zweite, bereits ursprünglich geplante Ausbildung handelt.
• Ein Anspruch auf Übergangsunterhalt für die Anstellungsuche (üblich drei bis sechs Monate) setzt darlegbare Bemühungen des Unterhaltsberechtigten um eine der Ausbildung entsprechende Stellung voraus.
Entscheidungsgründe
Kein weiterer Ausbildungsunterhalt nach Abschluss und anschließender Weiterbildungsmaßnahme • Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB endet mit dem erreichten Ausbildungsabschluss, sofern die nachfolgende Maßnahme nicht Bestandteil der ursprünglich vorgesehenen Ausbildung war. • Kosten einer nachträglichen Weiterbildungsmaßnahme rechtfertigen keinen weiteren Unterhaltsanspruch, wenn es sich nicht um eine zweite, bereits ursprünglich geplante Ausbildung handelt. • Ein Anspruch auf Übergangsunterhalt für die Anstellungsuche (üblich drei bis sechs Monate) setzt darlegbare Bemühungen des Unterhaltsberechtigten um eine der Ausbildung entsprechende Stellung voraus. Der volljährige Beklagte beantragt Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen eine Abänderungsklage des Klägers, der einen Gerichtsvergleich ab dem 1.9.2007 dahin ändern will, dass er keinen Ausbildungsunterhalt mehr zahlen muss. Der Beklagte behauptet, trotz Beendigung seiner Ausbildung am 1.9.2007 weiterhin Anspruch auf Unterhalt zu haben, da er bis 18.1.2008 an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen musste, die seine Vermittlungschancen verbessern sollte. Er trägt vor, die Agentur für Arbeit habe Vermittlungschancen auf Grundlage der ursprünglichen Ausbildung für aussichtslos gehalten. Das Familiengericht lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab; der Beklagte legte sofortige Beschwerde ein. Der Beklagte macht geltend, die Weiterbildung sei Bestandteil des ursprünglichen Ausbildungsplans bzw. es handele sich um eine fortgesetzte Ausbildung. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet (§ 127 Abs. 2 S.2 i.V.m. §§ 567 ff. ZPO). • Rechtslage zum Ausbildungsunterhalt: Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Anspruch die Kosten für die Zeit einer angemessenen Ausbildung bis zu deren Abschluss. Hier ist unstreitig der Abschluss zum 1.9.2007 erreicht; damit endete der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. • Abgrenzung Weiterbildung/zweite Ausbildung: Es ist nicht ersichtlich, dass die anschließende Weiterbildungsmaßnahme Bestandteil des ursprünglich geplanten Ausbildungsgangs oder eine bereits zu Beginn geplante zweite Ausbildung war; daher erfüllt sie nicht die Voraussetzungen für fortgezahlten Ausbildungsunterhalt. • Vergleich mit Rechtsprechung: Der vom Beklagten benannte früheren Senatsentscheidung liegt ein anderer Tatsachenkern zugrunde, weil dort während des begehrten Zeitraums noch keine abgeschlossene Ausbildung vorlag und das Praktikum ausbildungsrelevante Kenntnisse vermittelte. • Übergangsunterhalt: Ein nach dem Abschluss möglicher Übergangsunterhalt für drei bis sechs Monate dient der Suche nach einer der Ausbildung entsprechenden Stelle; Voraussetzung ist, dass der Berechtigte darlegt, dass er sich um eine solche Anstellung bemüht hat, was der Beklagte nicht vorgetragen hat. Die sofortige Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB endete mit dem nachgewiesenen Ausbildungsabschluss zum 1.9.2007; die anschließende Weiterbildungsmaßnahme begründet keinen weiteren Unterhaltsanspruch, weil sie nicht Bestandteil der ursprünglich geplanten Ausbildung war und keine zweite bereits geplante Ausbildung darstellt. Zudem hat der Beklagte nicht dargetan, dass er nach Abschluss die übliche Übergangszeit zur Stellensuche genutzt und sich um eine der Ausbildung entsprechende Anstellung bemüht hat. Deshalb besteht kein Anspruch auf Fortzahlung von Unterhalt und damit auch kein Recht auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Abänderungsklage.