Beschluss
1 UH 6/07
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Geltendmachung von Nachlassverbindlichkeiten gegen mehrere Erben begründet die Inanspruchnahme als Gesamtschuldner den erweiterten Gerichtsstand der Erbschaft nach § 28 ZPO.
• Ein Bestimmungsverfahren nach § 36 Nr. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand (hier: Erbschaftsgerichtsstand) besteht.
• Wird der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zurückgewiesen und ist das Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig, hat der Antragsteller die Kosten des Bestimmungsverfahrens zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Erweiterter Erbschaftsgerichtsstand schließt Bestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO aus • Bei Geltendmachung von Nachlassverbindlichkeiten gegen mehrere Erben begründet die Inanspruchnahme als Gesamtschuldner den erweiterten Gerichtsstand der Erbschaft nach § 28 ZPO. • Ein Bestimmungsverfahren nach § 36 Nr. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand (hier: Erbschaftsgerichtsstand) besteht. • Wird der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zurückgewiesen und ist das Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig, hat der Antragsteller die Kosten des Bestimmungsverfahrens zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Antragstellerin will von den Antragsgegnern gemeinsam mit zwei weiteren Personen die Rückzahlung eines ihr gegenüber dem verstorbenen Vater der Antragsgegner gewährten Darlehens in Höhe von 12.986,50 Euro gerichtlich durchsetzen. Sie behauptet, die Antragsgegner seien Erben des am 15.12.2000 verstorbenen Darlehensnehmers; gegen einen Mitverpflichteten besteht bereits ein Vollstreckungsbescheid. Die Antragsgegner wohnen in verschiedenen Landgerichtsbezirken; die Antragstellerin begehrt, das Landgericht Schwerin als zuständig zu bestimmen (§ 36 Nr. 3 ZPO). Ein Antragsgegner beantragt stattdessen die Bestimmung des Landgerichts Neubrandenburg. Das Landgericht Schwerin ist nach Vortrag der Antragstellerin der örtliche Gerichtsstand des gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstandes der Erbschaft (§ 28 ZPO). • Das Oberlandesgericht Rostock ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung berufen, weil die Beteiligten in verschiedenen Landgerichtsbezirken wohnen, die zum Bezirk des OLG Rostock gehören. • Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann das zuständige Gericht bestimmt werden, wenn mehrere Personen mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen als Streitgenossen an einem Gericht verklagt werden sollen und kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand besteht. • Die Antragstellerin macht Nachlassverbindlichkeiten geltend, nämlich vertragliche Forderungen, die ursprünglich dem Erblasser zustanden (§ 1967 Abs. 2 BGB); sie nimmt die Erben ausdrücklich als Gesamtschuldner in Anspruch (§§ 2058, 421 ff. BGB). • Damit liegt der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft vor (§ 28 ZPO) und begründet das gemeinschaftliche besondere Gericht, hier das Landgericht Schwerin (§§ 13, 27, 28 ZPO). • Folglich kommt eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht. Eine etwaige Ausnahme aus prozessökonomischen Gründen wurde nicht zu entscheiden, weil die Klage noch nicht erhoben ist. • Da der Antrag zurückgewiesen wurde und kein Hauptsacheverfahren anhängig ist, hat die Antragstellerin die Kosten des Bestimmungsverfahrens zu tragen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). • Der Wert des Bestimmungsverfahrens wurde nach § 3 ZPO auf ein Viertel des beabsichtigten Streitwerts festgesetzt, in diesem Fall bis zu 3.500,00 Euro. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wurde zurückgewiesen, weil die behauptete Forderung Nachlassverbindlichkeit ist und somit der erweiterte Erbschaftsgerichtsstand des Landgerichts Schwerin nach § 28 ZPO besteht. Eine Bestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO kommt nicht in Betracht. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens nach § 91 Abs. 1 ZPO. Der Verfahrenswert wurde auf bis zu 3.500,00 Euro festgesetzt.