OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 W 75/07

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei hilfsweise geltend gemachten, einander ausschließenden Ansprüchen ist nach §45 Abs.1 S.3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs als Streitwert maßgeblich. • Der kostenrechtliche Gegenstand ist nicht identisch mit dem prozessualen zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff; maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse der Partei. • Bei Nebenintervention, die sich den Anträgen der unterstützten Partei anschließt, ist das Interesse des Streithelfers nur dann gesondert zu berücksichtigen, wenn ersichtlich ein abweichend geringeres Eigeninteresse besteht.
Entscheidungsgründe
Streitwert: Keine Addition einander ausschließender Haupt- und Hilfsansprüche • Bei hilfsweise geltend gemachten, einander ausschließenden Ansprüchen ist nach §45 Abs.1 S.3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs als Streitwert maßgeblich. • Der kostenrechtliche Gegenstand ist nicht identisch mit dem prozessualen zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff; maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse der Partei. • Bei Nebenintervention, die sich den Anträgen der unterstützten Partei anschließt, ist das Interesse des Streithelfers nur dann gesondert zu berücksichtigen, wenn ersichtlich ein abweichend geringeres Eigeninteresse besteht. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen eines gescheiterten Erbbaurechtsvertrags; sie hat ein positives Erfüllungsinteresse in Höhe von 12.826.249 EUR als Hauptantrag und hilfsweise ein negatives Interesse (Vertrauensschaden) in Höhe von 4.164.914,83 EUR geltend gemacht. Sie hat zur Absicherung ihres Risikos einen Streithelfer beteiligt, der sich den Anträgen anschloss. Das Landgericht setzte den Streitwert durch Addition beider Beträge fest. Die Klägerin und ihr Streithelfer rügten dies; die Klägerin verlangte Reduzierung auf den Wert des höheren Anspruchs, der Streithelfer focht an mit dem Hinweis auf sein abweichendes Interesse. Die Beklagte hielt die Beträge für unterschiedliche Streitgegenstände und damit addierbar. Das Berufungsgericht befasste sich ausschließlich mit der Streitwertfestsetzung nach GKG. • Anwendbare Norm: §45 Abs.1 GKG (Streitwertfestsetzung) sowie §68 Abs.1, Abs.3 GKG (Beschwerde und Kostenfolge). • Keine Addition der Werte von Haupt- und Hilfsanspruch, wenn diese wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen; maßgeblich ist das klägerische Interesse, nicht der prozessuale zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff. • Haupt- und Hilfsansprüche sind voneinander ausschließend, weil die Zuerkennung des einen notwendigerweise die Aberkennung des anderen zur Folge hätte (positives vs. negatives Interesse). Daher ist nur der höhere Betrag zu Grunde zu legen. • Soweit der Streithelfer sich den Anträgen anschloss, ist sein gesondertes, geringeres Interesse nicht substantiiert dargelegt; deshalb ist kein abweichender Streitwert für ihn festzusetzen. • Folge: Der Streitwert ist auf den Wert des höheren Anspruchs festzusetzen; die Beschwerde der Klägerin ist begründet, die des Streithelfers unbegründet soweit sie darüber hinausgeht; Gerichtsgebührenfreiheit der Beschwerdeverfahren, keine Erstattung außergerichtlicher Kosten. Der Senat hat die Beschwerde der Klägerin stattgegeben und den Streitwert auf 12.826.249,00 EUR festgesetzt, weil Haupt- und hilfsweise geltend gemachte Ansprüche wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen und einander ausschließen, sodass nach §45 Abs.1 S.3 GKG nur der höhere Wert maßgeblich ist. Die Beschwerde des Streithelfers wurde hingegen zurückgewiesen, weil er nicht substantiiert darlegte, dass sein Interesse vom Interesse der Klägerin abweiche oder geringer sei. Die Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Damit trägt die Klägerin im Ergebnis den Erfolg, weil der Streitwert auf ihren geltend gemachten Hauptanspruch reduziert wurde, und der Streithelfer bleibt an die Entscheidung gebunden.