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Beschluss

10 WF 184/07

Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts R - Familiengericht - vom 12.06.2007 wird auf ihre Kosten nach einem Wert von bis zu ... Euro zurückgewiesen. Gründe I 1 Die Parteien streiten im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens über die Höhe der dem Kläger von der Beklagten zu erstattenden Anwaltskosten. Mit Anerkenntnisurteil vom 17.11.2006 hat die Beklagte anerkannt, dass ihr der Kläger in Abänderung eines Vergleichs des Oberlandesgerichts R ab Juli 2003 keinen bzw. einen geringeren als den titulierten Betrag schuldet. Zu einem entsprechenden Anerkenntnis war sie zuvor vergeblich außergerichtlich von der Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgefordert worden. Entsprechend dem klägerischen Antrag hat das Familiengericht im Rahmen der Kostenfestsetzung zu dessen Gunsten einen Anspruch auf Erstattung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 nach den §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Sie ist der Ansicht, die Gebühr nach Nr. 3100 betrage der Höhe nach nur 0,65. Denn gemäß Vorbemerkung 3,(4) zur Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG sei die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigten des Klägers - Nr. 2300 der Anlage 1 zum RVG - auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. II 2 Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 568, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. 3 Zwar trifft es zu, dass eine - außergerichtlich entstandene - Geschäftsgebühr (Nr. 2300 der Anlage 1 zum RVG) im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß Vorbemerkung 3,(4) zur Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 der Anlage 1 teilweise anzurechnen ist (vgl. BGH NJW 2007, 2049 - 2050 sowie BGH NJW 2007, 2050 - 2052). Dieses setzt jedoch voraus, dass die Geschäftsgebühr eingeklagt geworden ist (vgl. KG AGS 2007, 439-441; Tomson, VersR 2007,1098). Denn Sinn und Zweck der Regelung der Vorbemerkung 3,(4) zur Nr. 3100 ist der Schutz des Schuldners vor einer doppelten Inanspruchnahme. Im vorliegenden Verfahren ist die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr nicht eingeklagt worden. Die Regelung gemäß Vorbemerkung 3,(4) zur Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG ist daher nicht einschlägig.