Beschluss
3 W 23/07
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann bewilligt werden, wenn die Partei bedürftig ist und die Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 114 ZPO).
• Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB setzt voraus, dass der Mieter/Pächter die Mietsache dem Vermieter/Verpächter vorenthält.
• Ein Vermieterpfandrecht an beweglichen Gegenständen, das den Mieter daran hindert, diese zu entfernen, schließt ein Vorenthalten der Mietsache im Sinne des § 546a BGB aus.
Entscheidungsgründe
Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe; Nutzungsentgeltanspruch nach § 546a BGB scheitert • Prozesskostenhilfe kann bewilligt werden, wenn die Partei bedürftig ist und die Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 114 ZPO). • Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB setzt voraus, dass der Mieter/Pächter die Mietsache dem Vermieter/Verpächter vorenthält. • Ein Vermieterpfandrecht an beweglichen Gegenständen, das den Mieter daran hindert, diese zu entfernen, schließt ein Vorenthalten der Mietsache im Sinne des § 546a BGB aus. Der Kläger verlangt Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB für die Zeit September 2004 bis März 2005 wegen vorenthaltener Mietsache; die Beklagten wehren sich. Zwischen der Ehefrau des Klägers und den Beklagten bestand ein Miet-/Pachtverhältnis über ein Grundstück. Die Ehefrau des Klägers kündigte rechtskräftig und machte am 05.08.2004 an mehreren dort befindlichen Gegenständen ihr Vermieterpfandrecht geltend. Im November 2004 erwirkte die Ehefrau eine einstweilige Verfügung und setzte sich in den Besitz der Räumlichkeiten; zum 11.11.2004 wurden die Schlösser ausgetauscht, ohne den Beklagten Schlüssel zu geben. Streit besteht darüber, in welchem Umfang Gegenstände der Beklagten während des geltend gemachten Zeitraums auf dem Grundstück verblieben; die Darstellungen des Klägers sind widersprüchlich. • Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ist gerechtfertigt, weil die Beklagten bedürftig sind und ihre Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. • Der geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB setzt ein Vorenthalten der Mietsache durch den Mieter voraus. • Ein Vorenthalten liegt nicht vor, wenn der Vermieter an einzelnen dem Mieter gehörenden und in den Mieträumen befindlichen Gegenständen sein Vermieterpfandrecht ausübt und dadurch der Mieter an der Entfernung gehindert ist. • Hier wurde das Vermieterpfandrecht am 05.08.2004 ausgeübt und bis zur endgültigen Räumung im März 2005 nicht aufgegeben; daher bestand das Pfandrecht über den gesamten geltend gemachten Zeitraum. • Ab dem 11.11.2004 setzte die Ehefrau des Klägers die einstweilige Verfügung durch Besitzergreifung und Schlosswechsel durch, sodass ein Vorenthalten ebenfalls ausscheidet. • Mangels vorgetragenen bzw. geltend gemachten weitergehenden Ansprüchen prüfte der Senat mögliche Schadensersatzansprüche ausgetretenen Rechts nicht. • Aufgrund dieser Rechtslage bestehen hinreichende Erfolgsaussichten der Beklagtenverteidigung, sodass ratenfreie Prozesskostenhilfe mit Beiordnung des genannten Rechtsanwalts zu bewilligen ist. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Versagung ratenfreier Prozesskostenhilfe war erfolgreich; der Beschluss des Landgerichts wurde abgeändert und den Beklagten für das Verfahren 3 O 332/06 ratenfreie Prozesskostenhilfe mit Beiordnung des Rechtsanwalts H. bewilligt. In der Sache kann der Kläger Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB nicht durchsetzen, weil ein Vorenthalten der Mietsache nicht gegeben ist. Das Vermieterpfandrecht wurde am 05.08.2004 ausgeübt und bis März 2005 nicht aufgegeben, und ab dem 11.11.2004 war die Ehefrau des Klägers kraft einstweiliger Verfügung im Besitz der Räumlichkeiten und hatte die Schlösser ausgewechselt. Weitergehende Schadensersatzansprüche wurden nicht geltend gemacht und blieben unprüfbar.