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Urteil

1 U 17/06

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erhebliche Abweichung von der geschuldeten Sollbeschaffenheit kann einen Mangel begründen, berechtigt aber nicht stets zum Rückbau, wenn die Mängelbeseitigung unverhältnismäßig ist. • Bei der Abwägung nach § 633 Abs. 2 BGB a.F. ist der Aufwand der Mängelbeseitigung gegen den Minderwert und sonstige Folgen abzuwägen; außergewöhnlich hoher Aufwand kann Unzumutbarkeit rechtfertigen. • Planunterlagen (Teilungserklärung, Baubeschreibung) sind vorrangig für den geschuldeten Leistungsumfang; schlichte Baubesprechungen oder vorvertragliche Gesten begründen ohne klare vertragliche Regelung keinen Herstellungsanspruch. • Für einen Duldungsanspruch gegen Nachbarn fehlt es, wenn der Hauptpflichtige zur Herstellung der Baumaßnahmen nicht verpflichtet ist.
Entscheidungsgründe
Keine Rückbaupflicht bei unverhältnismäßigem Aufwand trotz mangelhafter Ausführung • Erhebliche Abweichung von der geschuldeten Sollbeschaffenheit kann einen Mangel begründen, berechtigt aber nicht stets zum Rückbau, wenn die Mängelbeseitigung unverhältnismäßig ist. • Bei der Abwägung nach § 633 Abs. 2 BGB a.F. ist der Aufwand der Mängelbeseitigung gegen den Minderwert und sonstige Folgen abzuwägen; außergewöhnlich hoher Aufwand kann Unzumutbarkeit rechtfertigen. • Planunterlagen (Teilungserklärung, Baubeschreibung) sind vorrangig für den geschuldeten Leistungsumfang; schlichte Baubesprechungen oder vorvertragliche Gesten begründen ohne klare vertragliche Regelung keinen Herstellungsanspruch. • Für einen Duldungsanspruch gegen Nachbarn fehlt es, wenn der Hauptpflichtige zur Herstellung der Baumaßnahmen nicht verpflichtet ist. Der Kläger erwarb 1998 eine Eigentumswohnung (3.2) in der "Villa Stranddistel". Oberhalb seines Erkers liegt die Wohnung 4.2 der Beklagten; der Beklagte ließ im Rahmen der Restaurierung den Turm erhöhen und die Wohnung 4.2 mit drei Fenstern versehen sowie einen Dachaustritt schaffen. Der Kläger verlangt Rückbau des Turms, Einbau eines Schornsteins in seiner Wohnung und Duldung der Arbeiten durch die Beklagte. Das Landgericht verurteilte zum Rückbau des Turms, wogegen beide Parteien Berufung einlegten. Streitfrage war insbesondere, ob die Ausführungen von den vertraglich vereinbarten Plänen abweichen, ob dadurch Mängel entstanden sind und ob ein Rückbau bzw. die Herstellungspflicht dem Beklagten zumutbar ist. • Vertragsbestandteile wie Teilungserklärung und Baubeschreibung bestimmen die geschuldete Sollbeschaffenheit; in diesen Unterlagen war eine Turmerhöhung und der Dachaustritt für Wohnung 4.2 nicht ersichtlich, daher liegt ein Mangel der Werkleistung vor. • Der Änderungsvorbehalt im Vertrag berechtigte den Beklagten nicht zur Aufstockung des Turms um ein ganzes Geschoss, weil dies eine erhebliche Abweichung von der zeichnerischen Planung darstellt. • Für die Beseitigung des Mangels (Rückbau des Turms) ist der Kläger wegen Unzumutbarkeit des Rückbaus nicht zu verpflichten: Der erforderliche Aufwand (Brutto ca. €90.000 bis €130.000) steht in keinem vernünftigen Verhältnis zum durch den Mangel verursachten Minderwert der Klägerwohnung (geschätzt ca. €15.597). • Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigungen des Klägers (geringfügig erhöhte Lärmbelastung, mögliche Einsicht) nur von untergeordneter Bedeutung sind und den massiven Rückbauaufwand nicht rechtfertigen. • Auch für den Dachaustritt liegt zwar ein Mangel vor (planwidrige Herstellung), jedoch ist dessen Beseitigung ebenfalls unverhältnismäßig im Verhältnis zum geringen Minderwert (geschätzt etwa 1% des Kaufpreises). • Einen vertraglichen Anspruch auf Einbau eines Schornsteins hat der Kläger nicht: Die vorrangige Baubeschreibung verpflichtet den Beklagten nicht zur Neuherstellung eines nicht für die Wärmeversorgung notwendigen Schornsteins; baubesprechende Zusagen begründen ohne vertragliche Grundlage keinen Herstellungsanspruch. • Ein Duldungsanspruch gegen die Beklagte kommt nicht in Betracht, weil dem Beklagten die Herstellungspflicht für die begehrten Maßnahmen fehlt; es besteht somit nichts, was die Beklagte dulden müsste. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg; die Berufung des Klägers war unbegründet. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil insoweit abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wurde. Der Kläger kann den Rückbau des Turms sowie die Herstellung des Schornsteins und den Rückbau des Dachaustritts nicht erzwingen, weil die Beseitigungsaufwendungen in einem grob unverhältnismäßigen Missverhältnis zum eingetretenen Minderwert und zu den Beeinträchtigungen stehen; ihm bleibt der Rechtsweg auf Geldminderung. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.