Beschluss
2 U 14/19
OLG Rostock 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2021:0222.2U14.19.00
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Leitsätze
1. Die Klagebefugnis eines Verbandes gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist als Zulässigkeitsfrage analog § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen, auch im Berufungsrechtszug.(Rn.1)
2. Zur Klagebefugnis eines Verbandes, dem ganz überwiegend kleine bis kleinste Onlinehändler angehören.(Rn.10)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 25.09.2019, Az.: 5 HK O 52/18, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klagebefugnis eines Verbandes gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist als Zulässigkeitsfrage analog § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen, auch im Berufungsrechtszug.(Rn.1) 2. Zur Klagebefugnis eines Verbandes, dem ganz überwiegend kleine bis kleinste Onlinehändler angehören.(Rn.10) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 25.09.2019, Az.: 5 HK O 52/18, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Das Landgericht hat die Klagebefugnis im Ergebnis zurecht verneint. Auch der Senat – der die Voraussetzungen der Klagebefugnis als Zulässigkeitsfrage analog § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen hat (BGH, Urteil vom 07.05.2015 – I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 [Juris; Tz. 13]; BGH, Urteil vom 13.09.2018 – I ZR 26/17, GRUR 2018, 1166 [Juris; Tz. 12]; BGH, Urteil vom 04.07.2019 – I ZR 149/18, GRUR 2019, 966 [Juris; Tz. 17]; Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 8 Rn. 3.9, m.w.N.) – kann nicht mit der gebotenen Belastbarkeit feststellen, dass dem Kläger eine hinreichende Zahl an Mitgliedern auf „demselben Markt“, auf dem auch die Beklagte agiert, angehört bzw. angehört hat. Mit Blick auf § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist die Klage daher bereits unzulässig. 1. Im Ausgangspunkt ist dem Kläger zuzugeben, dass Rechtsprechung und Literatur in Bezug auf die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG vorausgesetzte Verortung auf „demselben Markt“ bzw. die Gleichheit oder Verwandtheit der vertriebenen Waren ganz überwiegend von einem weiten Verständnis ausgehen. Hierauf hat – zutreffend – auch das Landgericht abgestellt (vgl. UA Seite 5 m. Nachw.). Vor diesem Hintergrund mag jedenfalls im Grundsatz – mit dem Kläger – davon auszugehen sein, dass es nicht auf den (engeren) Kreis (nur) derjenigen Unternehmer ankommt, die mit Ringen handeln, sondern auf die gesamte (Körper-) Schmuck- bzw. Uhren- und Schmuckbranche. Veröffentlichte Rechtsprechung, die sich definitiv in diese Richtung positioniert, liegt zwar nicht vor; verschiedene instanz- und obergerichtliche Entscheidungen dürften aber so zu verstehen sein, dass sie in diese Richtung tendieren (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2002 – I-20 U 151/01, GRUR-RR 2003, 131 [Juris; Tz. 29] – „Schmuck und Uhren“ OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.03.1992 – 6 U 261/91, WRP 1992, 581 f. – „Schmuckbranche“ LG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.01.2007 – 2-3 O 295/06, Magazindienst 2007, 317 [Juris; Tz. 2] – „Uhren- und Schmuckbranche“ [unter Tz. 16 ff. dann allerdings nur noch auf „Uhren“ bzw. die „Uhrensparte“ abstellend]). 2. Ob – Vorstehendes im Ausgangspunkt zu Grunde gelegt – hier ggf. deshalb etwas anderes gelten muss, weil die Beklagte (unbestritten) nur individualisierten Schmuck vertreibt, für den es in den Sortimenten der Mitglieder des Klägers (gleichfalls unbestritten) keine Entsprechung gibt (und in Anbetracht von jedenfalls teilweise exklusiv der Beklagten zugewiesenen Lizenzrechten auch nicht geben kann), kann offenbleiben. Auch muss der Senat vorliegend nicht entscheiden, ob der Kläger mit Blick auf den Umstand, dass es sich bei seinen Mitgliedern ganz überwiegend um kleine bis kleinste Onlinehändler handelt, näher zur wirtschaftlichen Situation und zur Marktbedeutung seiner Mitglieder vortragen müsste, wie es unlängst das OLG Frankfurt (Urteil vom 02.05.2019 – 6 U 58/18, WRP 2019, 908 = ZIP 2019, 1689 [Juris; Tz. 25 ff.]) und das OLG Koblenz (Beschluss vom 03.02.2020 – 9 W 356/19, WRP 2020, 775 [Juris; Tz. 9 i.V.m. 11 f.]) mit beachtlichen Argumenten entschieden haben (vgl. Senat, Beschluss vom 15.02.2021 – 2 U 2/20). 3. Aus den nachfolgenden Gründen ist der Kläger unabhängig von Vorstehendem nicht klagebefugt. a) Der Senat hat in dem Verfahren 2 U 5/19 mit Beschluss vom 31.08.2020 ausgeführt: „(...) Mit Blick auf künftige und bereits anhängige Verfahren wird vorsorglich klargestellt, dass der Senat seinen Hinweisen keine anderen Grundsätze zugrunde gelegt hat, als sie der Kläger wiederholt zitiert. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt hat der Senat der Vollständigkeit halber zitiert, hierauf aber ersichtlich seine Hinweise nicht gestützt, weil es darauf nicht ankam. Zu dem unzureichenden Vortrag betreffend die Mitglieder hat der Senat ebenfalls ausgeführt. Zwar sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Amts wegen festzustellen. Der Kläger hat sie aber zunächst darzulegen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der Kläger auf die Wiederholung von Rechtsbegriffen bzw. eine rechtliche Einordnung (zB erhebliche Anzahl von Unternehmern) beschränkt. Erforderlich ist vielmehr ein konkreter Sachvortrag zu den Mitgliedern und deren Tätigkeit, der dem Senat eine rechtliche Bewertung ermöglicht. Zwar mag es sein, dass bei dem 'Massengeschäft' der Abmahnung ein individualisiertes Vorbringen besondere Herausforderungen bereithält. Dies befreit indes nicht von den prozessualen Anforderungen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, ohne hinreichenden Sachvortrag durch Vernehmung von Zeugen zu erforschen, ob dem Kläger zu den maßgeblichen Zeiten auf dem relevanten Markt Mitglieder angehör(t)en, die den Schluss auf eine Wahrnehmung kollektiver Interessen rechtfertigen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch nicht gerichtsbekannt, die Voraussetzungen lägen für den Kläger im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel, zudem zu den relevanten Zeitpunkten vor. Inwieweit die ergänzend vorgelegten Anlagen (zB BK48 bis 51, 60 bis 61a, 71) einen ausreichenden Sachvortrag darstellen, kann der Senat offen lassen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auch diese teils unverständlich sind. Mitglied eines Vereins können nur natürliche und juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Personenhandelsgesellschaften und BGB-Außengesellschaften ein (Staudinger/Schwennicke (2019) BGB § 38, Rn. 99), nicht aber sonstige nichtrechtsfähige Gebilde. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG konkretisiert dies für hiesige Zwecke auf Unternehmer. Ist also eine Apothekerin Inhaber zweier Apotheken, ohne dass diese rechtlich verselbstständigt wären, kann sie entgegen der Auffassung des Klägers jedenfalls im Rahmen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nur ein Mal als Mitglied gewertet werden. Zudem ist eine Zuordnung nicht möglich, soweit in den vorgelegten Tabellen nicht der Name (die Firma) des Mitglieds verzeichnet ist, sondern nur auf Plattformen wie ebay oder amazon genutzte Verkäufernamen, die zudem teilweise voneinander abweichen. (...)“ Bereits in dem Beschluss vom 20.05.2019 – 2 U 5/19 – war zudem ausgeführt worden: „(...) Ohnehin ist die Liste aus sich heraus und auch in Zusammenschau mit dem schriftsätzlichen Vorbringen nicht verständlich. So sind unter ‚Firmenname‘ teilweise offenbar bloße Geschäftsbezeichnungen oder ebay-Verkäufernamen (BK6 Nr. 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15, 16, 21, 23) und teilweise offensichtlich unvollständige Angaben (BK6 Nr. 5, 8, 10, 11) enthalten. Die Spalte ‚Name1‘ ist gänzlich unverständlich. Dort sind unabhängig von der Rechtsform - soweit hierauf die Spalte ‚Firmenname‘ überhaupt Rückschlüsse zulässt - natürliche Personen angegeben. Nicht erkennbar ist die rechtliche Beziehung zwischen dieser Person und ‚Firmenname‘ und wer Mitglied des Klägers sein soll. (...)“ b) Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger hier keinen schlüssigen Tatsachenvortrag zu den Voraussetzungen seiner Klagebefugnis geliefert. Es kann letztlich durch den Senat schon auf Darlegungsebene nicht festgestellt werden, dass der Kläger für den maßgeblichen Branchenbereich in der Weise repräsentativ wäre, dass eine missbräuchliche Verfolgung von Individualinteressen ausgeschlossen erschiene (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2006 – I ZR 218/03, GRUR 2007, 610 [Juris; Tz. 18]; BGH, Urteil vom 07.05.2015 – I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 [Juris; Tz. 13 f.]; Goldmann, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 04. Aufl. 2016, § 8 Rn. 311; Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 8 Rn. 3.45, m.w.N.). (1) In der Anlage K 25 sind in der Spalte „Firmenname“ wiederholt bloße Geschäftsbezeichnungen, Internetadressen, eBay- bzw. DaWanda-Identitäten oder ähnliche – für den Senat nicht nachvollziehbare – Kürzel benannt, so etwa unter Ziffer 15 (...), 16 (...), 22 (...), 24 (...), 30 (...), 33 (...), 36 (...), 44 (...), 48 (...), 51 (...), 56 (...), 65 (...), 74 (...), 76 (...), 78 (...), 91 (...), 101 (...), 104 (...), 113 (...), 114 (...), 117 (...), 124 (...), 125 (...) oder 126 (...). Gleiches gilt für die Liste im Anlagenkonvolut BK 7, u.a. unter dortiger Ziffer 1 (...), 2 (...), 3 (...), 4 (...), 6 (...), 7 (...), 9 (...), 12 (...), 16 (...), 18 (...), 20 (...), 30 (...), 33 (...), 42 (...) usw. Valide Rückschlüsse darauf, wer hier – im Rechtssinne – jeweils Mitglied des Klägers ist bzw. sein soll, lassen die Eintragungen nicht zu. Der Senat kann jedenfalls nicht davon ausgehen, es handele sich – zwingend – um die in der Spalte „Name1“ jeweils zugeordnete natürliche Person. Dagegen spricht neben der Unklarheit der Spaltenbezeichnung – „Name1“ – insgesamt, dass in der Anlage K 25 unter den Ziffern 1, 55, 81, 93, 97, 100, 118 und 120 jeweils eine juristische Person – GmbH, UG o.ä. – angegeben wird, in der Spalte „Name1“ an betreffender Stelle aber gleichwohl jeweils eine natürliche Person aufgeführt ist. Ein gleichlautender Befund ergibt sich für die Liste im Anlagenkonvolut BK 7 bzgl. der dortigen Ziffern 24, 57, 73, 78, 84, 102, 104, 109 und 112 (nur unter Ziffer 108 wird – ohne dass für diese Abweichung ein Grund zu ersehen wäre – auch in der Spalte „Name1“ die juristische Person aus der Spalte „Firmenname“ – ... GmbH – genannt, dafür keine natürliche Person). Jedenfalls in diesen Fällen ist schon im Ansatz ausgeschlossen, es handele sich bei der Person unter „Name1“ um das Mitglied, womit gleichzeitig die Nachvollziehbarkeit der Zuordnung zwischen „Firmenname“ und „Name1“ im Ganzen fragwürdig – jedenfalls aber nicht systemisch nachvollziehbar – erscheint. Hinzu tritt, dass die in der Spalte „Firmenname“ angegebenen – vermeintlichen – Portalidentitäten teilweise den in der Spalte „URL“ angegebenen Kennungen zwar ähneln, aber nicht gleichen. So weist die Anlage K 25 in der Spalte „Firmenname“ z. B. unter Ziffer 114 die Zeichenfolge ... aus, während der URL-Bestandteil in der Spalte „URL“ im Anschluss an http://.../ auf ... lautet. Unter Ziffer 117 lautet der Eintrag in der Spalte „Firmenname“ ..., während in der Spalte „URL“ (nur) ... steht. Unter Ziffer 124 lautet der Eintrag unter „Firmenname“ ..., der URL-Bestandteil hingegen .... Unter Ziffer 87 ergibt sich eine noch deutlichere Abweichung: ... in der Spalte „Firmenname“, ... in der URL-Folge. Ebenfalls deutlich fällt die Abweichung unter Ziffer 58 aus: ... unter „Firmenname“, ... unter „URL“. Ähnliche Differenzen beinhaltet die Liste aus dem Anlagenkonvolut BK 7, beispielsweise unter Ziffer 1 („Firmenname“: ... „URL“: ...), 46 („Firmenname“: ... „URL“: ...) und 115 („Firmenname“: ... „URL“: ...). Auch das erscheint nicht plausibel. Der Berichterstatter hat im Übrigen am 18.02.2021 im Wege einer Google-Recherche mit Blick auf den Eintrag unter Ziffer 87 der Anlage K 25 festzustellen versucht, ob es ein (Schmuck-) Unternehmen ... (Spalte „Firmenname“) im Zusammenhang mit einem Herrn „...“ (Spalte „Name1“) gibt; das Ergebnis war „Fehlanzeige“. Teilweise weisen die Listen in der Spalte „Firmenname“ auch „Allgemeinplätze“ oder schlicht nichts aus. Unter Ziffer 5 im Anlagenkonvolut BK 7 ist das Feld „Firmenname“ leer, unter Ziffer 49 ist Großhandel eingetragen. Die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens liegt darin ersichtlich nicht. (2) Bei – stichprobenartiger – Durchsicht der diversen Konvolutinhalte im Nachgang zur Anlage K 25 fallen weitere Unklarheiten bzw. Unstimmigkeiten im Hinblick auf die rechtliche Identität des jeweiligen Mitglieds auf. Während sich aus der Zusammenschau von Listeneintrag und Impressumsangaben bzw. Rechnungsadressfeldern teilweise ergibt, dass offenbar doch die in der Spalte „Name1“ genannte natürliche Person Shop-Inhaber und damit wohl (!) auch Mitglied ist bzw. sein soll, tragen die in anderen Fällen vorgelegten Belegunterlagen nicht zur Erhellung bei, sondern offenbaren weitergehende Widersprüche. So weist die zu Ziffer 31 vorgelegte Beitragsrechnung ... vom 30.11.2018 ausweislich der Adressierung „Frau ...“ als Mitglied aus, mithin eine natürliche Person. Der Kontoumsatzauszug vom 01.04.2019 ordnet die hiernach am 05.12.2018 erfolgte Beitragsgutschrift hingegen einer „... GbR“ zu. Eine solche Gesellschaft taucht in der Spalte „Firmenname“ nirgends auf, weder unter Ziffer 31 noch andernorts. Lediglich in dem (bzgl. der URL nicht verifizierbaren) Ausdruck (von Elementen) der Homepage ... finden sich textliche Anhaltspunkte für die genannte BGB-Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Namen „...“, allerdings nicht im Impressum (und auch nicht im räumlichen Kontext der Rechnungsunterlagen). Auch die diversen vom Kläger vorgelegten Ausdrucke im Anlagenkonvolut BK 7 vermitteln kein durchweg klares Bild. So beinhalten die zu Ziffer 16 vorgelegten eBay-Screenshots vom 12.03.2020 unter „Angaben zum Verkäufer“ (Blatt 8) die Bezeichnung ..., die sich in der Liste nicht findet. Auch die zu Ziffer 27 (Blatt 6) ausgewiesene Verkäuferbezeichnung ... findet sich in der Liste nicht, ebenso wie die zu Ziffer 35 (Blatt 7) ausgewiesene Verkäuferbezeichnung .... Zu Ziffer 36 (Blatt 11) wird als Verkäufer eine Frau ... genannt – an die sich auch die Rechnung ... vom 25.11.2019 richtet – , während in der Liste unter „Name1“ auf eine Frau ... verwiesen wird (die auch als Beitragszahler auftaucht). Das mag mit Blick auf den identischen Vornamen ggf. auf eine Eheschließung o.ä. zurückzuführen sein, bleibt für den Senat – „Stand jetzt“ – aber spekulativ und wäre näher zu erläutern. (3) Weiter fällt auf, dass zumindest die Anlage K 25 Doppeleintragungen erfasst. Der Senat nimmt Bezug auf die Ziffern 62 und 63 – jeweils Internethandel – sowie 88 und 89 – jeweils ... – . In Bezug auf Internethandel gilt zudem, dass es sich hier abermals nicht um eine konkrete Unternehmensbezeichnung, sondern einen abstrakten Begriff handelt. ... stellt ersichtlich ebenfalls keine Firmen- bzw. Unternehmensbezeichnung dar, sondern eine Portalidentität o.ä. (4) Nicht nachvollziehen lässt sich weiter, warum in der Anlage K 25 unter Ziffer 29 die Bezeichnung DaWanda Shops in der Spalte „Firmenname“ auftaucht, während ansonsten dawanda nur als URL-Bestandteil in der Spalte „URL“ zu finden ist. Der Senat geht nicht davon aus, dass mit DaWanda Shops die Ende 2018 aufgelöste DaWanda GmbH gemeint ist, die bis August 2018 das Portal www.dawanda.com betrieben hat. Möglicherweise ist mit Blick auf die Angaben in der Spalte „URL“ ... gemeint; das lässt sich aber allenfalls mutmaßen, stellt im Übrigen wiederum nur einen Nutzernamen dar, der nichts über die – rechtliche – Identität des Mitglieds aussagt. Mit Blick auf den wiederholt – neben Ziffer 29 auch unter Ziffern 21, 23, 24, 35, 38, 50, 53 bis 55, 71, 88 bis 90, 96, 107, 116, 117, 122 und 126 – in der Spalte „URL“ auftauchenden Hinweis auf ein Nutzerkonto bei DaWanda stellt sich zudem die Frage, ob und ggf. in welcher Form die betreffenden Mitglieder im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vom 07.08.2019 vor dem Landgericht (vgl. § 296a Satz 1 ZPO) noch „am Markt“ gewesen und / oder heute noch unternehmerisch tätig sind, nachdem das Verkaufsportal DaWanda im August 2018 gerichtsbekanntermaßen (§§ 291, 525 Satz 1 ZPO) geschlossen worden ist. Bei kursorischer Durchsicht des Anlagenkonvoluts BK 7 ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass zumindest in einzelnen Fällen ein Wechsel zu der Plattform etsy erfolgt sein könnte. Eine erstens generelle und zweitens belastbare Aussage lässt sich daraus aber nicht ableiten; vorgetragen ist nichts. (5) Neben den bereits durch das Landgericht im Hinblick auf einen herausgegriffenen Teil der in der Anlage K 25 gelisteten Mitglieder des Klägers angebrachten Bedenken fallen auch dem Senat bei kursorischer Sichtung Nennungen auf, die mindestens nahelegen, dass das betreffende Mitglied tatsächlich nicht zur Schmuckbranche zählt. Das gilt beispielsweise für das im Anlagenkonvolut BK 7 unter Ziffer 92 gelistete Mitglied ... KUNSTSTOFFTECHNIK G („URL“: ...), zumal diese Gesellschaft – gemeint ist offenbar die ... KUNSTSTOFFTECHNIK GmbH – dem Senat aus dem Verfahren 2 U 2/20 als angeblich zur Lebensmittelbranche (!) gehörig bekannt ist. Eine am 19.02.2021 durch den Berichterstatter unternommene Sichtung der Homepage ... ergibt in Bezug auf das Warensortiment nichts aus dem Bereich (Körper-) „Schmuck“ (und/oder „Uhren“, und im Übrigen auch nichts aus dem Bereich „Lebensmittel“); das auf der Homepage ausgewiesene Sortiment bewegt sich in einem gänzlich anderen Produktbereich (Kittelschürzen, Eierbecher, Küchengeräte, Adventsdekoration, Einkaufskörbe usw.). Auch die im Anlagenkonvolut BK 7 unter Ziffer 104 (... GmbH) in der Spalte „URL“ ausgewiesene Homepage – ... – hat der Berichterstatter am 19.02.2021 aufgerufen und unter der Rubrik „Portfolio“ / „Unsere Webshops“ nichts finden können, das auch nur entfernte Bezüge zur Schmuckbranche aufwiese (vielmehr „Spielwaren, Küche, Haushalt & Garten“, „Lernspielzeug, Bastelbedarf & Kindergartenausstattung“, „Sonnensegel und Stahlmasten“, „Gartenmöbel & Dekoration“, „Porzellan, Küche & Co.“, „Fahrradteile & Zubehör“, „Sonnensegel & Zubehör“, „Körperpflegeprodukte, Düfte und Rezepturen“); im (Geschäfts-) Kern dürfte es sich letztlich schon dem Grunde nach nicht um (irgend-) einen „Händler“ handeln, sondern – schwerpunktmäßig – um einen Zahlungsdienstleister. Auch die im Anlagenkonvolut BK 7 unter Ziffer 78 – ... GmbH & Co. KG – angegebene „URL“ – ... – hat bei einer Sichtung am 19.02.2021 durch den Berichterstatter keinen Sortimentbereich „Schmuck“ ausgewiesen (sondern Naturkosmetik, Make-up, Lebensmittel, Haushalt usw.). Die in der Anlage K 25 unter Ziffer 97 gelistete ... GmbH & Co. KG (...) führt in ihrem Sortiment ausweislich einer am 18.02.2021 durch den Berichterstatter vorgenommenen Sichtung der Homepage ebenfalls keinen Schmuck (es findet sich lediglich die Rubrik Schmuckherstellung unter Bastel- & Künstlerbedarf); außerdem geben die Angaben auf der Homepage – insbesondere das Impressum – keinen Hinweis auf die unter „Name1“ genannte natürliche Person .... Die am 19.02.2021 durch den Berichterstatter aufgerufene Homepage unter Ziffer 65 des Anlagenkonvoluts BK 7 – ... – beinhaltet Bekleidung, die zwar – in einigen wenigen und das Sortiment jedenfalls nicht prägenden Fällen – Accessoire-Charakter hat und damit in einer gewissen Nähe zu (zumindest bestimmtem) Schmuck steht, insgesamt aber (noch) nicht dem Bereich „Schmuck“ zuzurechnen sein dürfte. Die im Anlagenkonvolut BK 7 unter Ziffer 49 verzeichnete Homepage – ... – hat bei Sichtung durch den Berichterstatter am 19.02.2021 keinen Anhaltspunkt für den Verkauf von (Körper-) Schmuck geliefert. Soweit im Sortiment u.a. Perlenketten enthalten sind, handelt es sich – ausschließlich – um Tischketten zu (Raum-) Dekorationszwecken. Derselbe Branchenbereich ist selbst bei einem denkbar weiten Verständnis nicht betroffen. Die in der Anlage K 25 unter Ziffer 119 angegebene Homepage – ... – war für den Berichterstatter am 19.02.2021 nicht aufrufbar (Seite wurde nicht gefunden); der Eintrag unter „Firmenname“ – ... Produktmanagern – lässt Bezüge zu „Schmuck“ jedenfalls nicht erkennen. Die im Anlagenkonvolut BK 7 unter Ziffer 27 (Comic und Spielzeug) benannte Homepage ... – weist nach Sichtung durch den Berichterstatter mit Stand vom 19.02.2021 keinen Schmuck als Sortimentbestandteil auf. Das war angesichts der Schlagworte „Comic“ und „Spielzeug“ auch nicht zu erwarten. Das im Anlagenkonvolut BK 7 unter Ziffer 96 gelistete Mitglied ... („URL“: ...) ist offenbar nicht mehr „am Markt“. Der am 19.02.2021 durch den Berichterstatter unternommene Versuch, die genannte Homepage aufzurufen, war erfolglos (503 Service Unavailable). Die Bezeichnung in der Liste legt jedenfalls keine Zugehörigkeit zum Branchenbereich „(Körper-) Schmuck“ nahe. Es dürfte sich eher um Raumausstattungsartikel (ggf. Deko) handeln. Die im Anlagenkonvolut BK 7 unter Ziffer 97 angegebene „URL“ – ... – hat bei einem Aufruf durch den Berichterstatter am 19.02.2021 überhaupt kein Warenangebot enthalten, sondern lediglich Links zu großen (unstreitig nicht dem Kläger angehörenden) Versandhäusern, die mit ... („Firmenname“) und / oder ... („Name1“) ersichtlich nichts zu tun haben (Norma Angebote Online Bestellen, Kaufland Online Bewerben, Von Amazon Kaufen, Otto Versand Onlineshop, Bader Versand Online Shop); es existiert auch kein Impressum, dafür aber der Schriftzug DIESE DOMAIN KAUFEN. Ein ganz ähnliches Bild wie zu Ziffer 97 des Anlagenkonvoluts BK 7 ergab sich für den Berichterstatter am 19.02.2021 bei Aufruf der in der Anlage K 18 (Band II Blatt 5 f. d.A.) ausgewiesenen Homepage www....-verlag.de, zumal sich schon im Ansatz schwer erschließt, was ein „Verlag“ mit der Schmuckbranche zu tun haben soll. Auch sonst beinhaltet (auch) die Anlage K 18 Internetseiten, die ersichtlich keine Bezüge zur Schmuckbranche aufweisen, so etwa – auch nach Aufruf am 19.02.2021 – die Seite ... (FASHION & OUTDOOR). (6) Eine stichprobenartige Sichtung zeigt zudem Friktionen zwischen den beiden Listen – K 25 und BK 7 – im Hinblick auf die jeweils durch Umrandung des Listenplatzes hervorgehobenen – angeblich in unmittelbarer bzw. besonders enger Konkurrenz zur Beklagten agierenden – Mitglieder. So enthalten etwa beide Listen das Mitglied ... & ... G – in K 25 unter Ziffer 17, in BK 7 unter Ziffer 21 – , aber nur in der Anlage K 25 ist dieser Listenplatz markiert. Gleiches gilt für das Mitglied ... e.K. – Ziffer 12 in K 25, Ziffer 15 in BK 7 – , das nur in der Anlage K 25 markiert ist, sowie die Mitglieder ... – Ziffer 28 in K 25, Ziffer 29 in BK 7 – und ... – Ziffer 47 in K 25, Ziffer 42 in BK 7 – , die ebenfalls nur in der Anlage K 25 markiert sind. (7) Schlussendlich ist hervorzuheben, dass in einigen Fällen – Ziffer 116 der Anlage K 25 sowie Ziffern 26, 35 und 100 des Anlagenkonvoluts BK 7 – in der Spalte „URL“ gar nichts angegeben ist. Auch das kann mit Rücksicht darauf, dass der Kläger ein Verband von „Online-Unternehmen“ ist, schwerlich nachvollzogen werden.