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Urteil

2 U 2/10

OLG Rostock 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2010:0505.2U2.10.0A
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Leitsätze
1. Die Werbung einer Klinik mit der Formulierung, es würden "Patienten mit allen neurologischen Krankheitsbildern" behandelt, ist nicht irreführend im Sinne von §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, wenn nach dem ausdrücklich im Krankenhausplan aufgeführten Konzept der Klinik für fachübergreifende Frührehabilitation typischerweise auch Patienten mit erworbenen Hirnschädigungen, mit Querschnittslähmung oder schweren akuten neurologischen Erkrankungen behandelt werden sollen.(Rn.34) 2. Auch die Verwendung des Begriffs "Neurologisches/Vaskuläres Zentrum" für die interdisziplinäre Subabteilung der Klinik ist nicht irreführend. Nach dem gewandelten Sprachgebrauch ist dem Wort "Zentrum" nicht mehr die Bedeutung einer Sonderstellung zuzumessen. Da auch dem erklärenden Zusatz "neurologisch/vaskulär" eine solche Sonderstellung nicht zu entnehmen ist, handelt es sich lediglich um die beschreibende Bezeichnung einer Klinikabteilung. Diese Bezeichnung ist nicht geeignet, eine Täuschung über die Eigenschaften der Klinik herbeizuführen.(Rn.42)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer - 3. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Rostock vom 11.12.2009 geändert und wie folgt gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 50.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Werbung einer Klinik mit der Formulierung, es würden "Patienten mit allen neurologischen Krankheitsbildern" behandelt, ist nicht irreführend im Sinne von §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, wenn nach dem ausdrücklich im Krankenhausplan aufgeführten Konzept der Klinik für fachübergreifende Frührehabilitation typischerweise auch Patienten mit erworbenen Hirnschädigungen, mit Querschnittslähmung oder schweren akuten neurologischen Erkrankungen behandelt werden sollen.(Rn.34) 2. Auch die Verwendung des Begriffs "Neurologisches/Vaskuläres Zentrum" für die interdisziplinäre Subabteilung der Klinik ist nicht irreführend. Nach dem gewandelten Sprachgebrauch ist dem Wort "Zentrum" nicht mehr die Bedeutung einer Sonderstellung zuzumessen. Da auch dem erklärenden Zusatz "neurologisch/vaskulär" eine solche Sonderstellung nicht zu entnehmen ist, handelt es sich lediglich um die beschreibende Bezeichnung einer Klinikabteilung. Diese Bezeichnung ist nicht geeignet, eine Täuschung über die Eigenschaften der Klinik herbeizuführen.(Rn.42) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer - 3. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Rostock vom 11.12.2009 geändert und wie folgt gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 50.000,- festgesetzt. A. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Werbung mit dem Begriff "Neurologisch/Vaskuläres Zentrum" sowie mit der Formulierung, es würden "Patienten mit allen neurologischen Krankheitsbildern" behandelt. Ferner begehrt sie Auskunft über entsprechende Werbemaßnahmen und den Umfang neurologischer Behandlungen sowie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht. Beide Parteien betreiben Kliniken, die mit verschiedenen Fachabteilungen und Bettenzuweisungen im Krankenhausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern enthalten sind. Sie bieten etwa 35 km voneinander entfernt eine im Wesentlichen ähnliche Krankenhausversorgung an. Eine neurologische Fachabteilung mit dazu gehörenden Betten ist für die Beklagte im Landeskrankenhausplan nicht verzeichnet. Der Beklagten sind jedoch 30 vollstationäre Betten für eine "Frührehabilitation - fachübergreifende frühmobilisierende Therapieabteilung" zugewiesen. Die Beklagte richtete als Subabteilung der Klinik für Innere Medizin und der Klinik für Frührehabilitation ein "neurologisch/vaskuläres Zentrum" ein, das von einem Neurologen als Chefarzt geleitet wird. In dieser Subabteilung sollen die neurologischen Patienten aus der akutstationären Frührehabilitation sowie aus der Inneren Medizin versorgt werden. In ihrem Internetauftritt und in ihrem Newsletter vom 21.01.2009 wies die Beklagte auf das im Herbst 2008 eingerichtete "Neurologisch/Vaskuläre Zentrum" hin. Auf der Internetseite hieß es ferner, es würden "Patienten mit allen neurologischen Krankheitsbildern behandelt." Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, in diesen Äußerungen sei eine irreführende Werbung im Sinne von §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG zu sehen, indem die Beklagte über ihren Zulassungs- und Befähigungsstatus täusche. Mit der Werbung, es würden Patienten mit allen neurologischen Krankheitsbildern behandelt, werde potentiellen Patienten sowie einweisenden Ärzten der unzutreffende Eindruck vermittelt, die Beklagte verfüge über eine neurologische Fachabteilung und die Kosten für stationäre neurologische Behandlungen würden grundsätzlich von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Die Übernahme der Behandlungskosten durch die Krankenkassen erfolge jedoch nur in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 SGB V; dies setze - außerhalb von Notfällen - die hier fehlende Aufnahme einer neurologischen Fachabteilung in den Krankenhausplan voraus. Irreführend sei auch die Werbung mit einem "Neurologisch/Vaskulären Zentrum". Durch diesen Begriff entstehe zusätzlich der unzutreffende Eindruck, die Abteilung übertreffe in ihrer Größe, Bedeutung, besonderer Spezialisierung und konzentrierter Fachkompetenz sonstige Krankenhäuser mit einer neurologischen Fachabteilung. Der Begriff "Zentrum" weise auf eine hochspezialisierte Abteilung hin, deren Fachkompetenz und Erfahrung erheblich über dem Durchschnitt liege. Der Beklagten seien durch die Krankenhausplanung jedoch keine Schwerpunktaufgaben zugewiesen worden. Die Weiterbildungsermächtigung der Beklagten beschränke sich ferner auf 12 Monate. Dies zeige, dass die Beklagte gerade nicht das volle Leistungsspektrum der Neurologie abdecke. Die Irreführungen seien geeignet, Patienten und einweisende Ärzte in ihrem wirtschaftlichen Verhalten, nämlich der Wahl des Krankenhauses, zu Gunsten der Beklagten und zum Nachteil der Klägerin zu beeinflussen. Die Beklagte hat die monierte Werbung nicht für irreführend gehalten. Eine Einschränkung ihres Leistungsspektrums der fachübergreifenden Frührehabilitation sei weder im Krankenhausplan noch im Feststellungsbescheid erfolgt, so dass die Beklagte ein zugelassenes Krankenhaus nach § 108 SGB V sei. Die neurologischen Leistungen gehörten zum Versorgungsauftrag der Beklagten. Die akutstationäre Versorgung von neurologischen Patienten sei in ihrem Konzept der Frührehabilitation, das mit dem Landessozialministerium, dem Bundesgesundheitsministerium und den gesetzlichen Krankenkassen abgestimmt sei, enthalten. Sie seien im Leistungsgerüst zwischen ihr und den Kostenträgern vereinbart und könnten deshalb zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden. Eine Irreführung durch die Verwendung des Begriffs "Zentrum" erfolge ebenfalls nicht, weil dieser Begriff im Zusammenhang mit der Bezeichnung einer Dienstleistungslokalität einem Bedeutungswandel unterlegen sei. Auch das in § 95 SGB V geregelte "Medizinische-Versorgungs-Zentrum" (MVZ) setze keine herausragende Qualität voraus; es unterscheide sich insoweit nicht von einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der beanstandeten Werbung sowie zur Auskunft über den Umfang der Werbehandlungen, über die Anzahl der neurologisch behandelten Patienten und über den entsprechenden Abrechnungsumfang verurteilt. Ferner hat es die Schadensersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der genannten Handlungen festgestellt. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Begriff "Zentrum" werde im Zusammenhang mit medizinischen Leistungen eines Krankenhauses von einem durchschnittlich informierten und verständigen Mitglied der angesprochenen Verkehrskreise - den gesetzlich- und privatversicherten Patienten sowie den niedergelassenen Ärzten - als Hinweis auf eine besondere Größe, Bedeutung und fachliche Qualifikation verstanden. Bei der Begriffsbestimmung seien auch krankenhausplanerische Vorgaben zu berücksichtigen, aus denen sich die Zuweisung medizinischer Schwerpunktaufgaben oder faktische Schwerpunkte der Krankenversorgung ergeben könnten. Vor diesem Hintergrund rufe der Begriff "Zentrum" - insbesondere in Verbindung mit dem Zusatz "neurologisch/vaskulär" - den Eindruck einer besonders hohen, überregional koordinierten und konzentrierten Fachkompetenz sowie einer herausgehobenen oder gar führenden Stellung auf diesem Gebiet hervor, die hinsichtlich der Beklagten nicht ersichtlich sei. Irreführend sei auch die Werbeaussage über die Behandlung von Patienten mit allen neurologischen Krankheitsbildern, weil die neurologische Behandlungskompetenz der Beklagten nach ihrem Konzept nur einen speziellen Behandlungsabschnitt zwischen der Primärbehandlung und der anschließenden Rehabilitation betreffe. Jedenfalls für die gesetzlich versicherten Patienten könne die Beklagte nach ihrem Versorgungsauftrag nicht sämtliche neurologischen Leistungen abrechnen. Dagegen wendet sich die Beklagte unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit der Berufung. Eine Irreführung durch den Begriff "Zentrum" liege nicht vor. Nach der gewandelten Verkehrsanschauung werde unter "Center" und "Zentrum" nur noch eine Lokalisation von Dienstleistungen verstanden, nicht aber - wie ursprünglich - ein Hinweis auf eine besondere Größe, Bedeutung und fachliche Qualifikation. Das Landgericht verbinde zu Unrecht mit dem Begriff "Zentrum" darüber hinaus ferner eine Vorrangstellung der Einrichtung und beurteile die Aussagen auf der Grundlage des verwaltungsinternen Landeskrankenhausplanes. Dies übersteige jedoch in jedem Fall den Eindruck, der bei einem verständigen Adressaten entstehen könne. Durch den Begriff werde auch nicht die Fehlvorstellung erweckt, die erbrachten Leistungen seien zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen abrechenbar. Auch der Zusatz "neurologisch/vaskulär" hebe das Zentrum als fachübergreifende Abteilung im Hause der Beklagten hinsichtlich der Größe, Bedeutung oder Fachkompetenz nicht über die Abteilungen anderer Kliniken hervor. Schließlich widerspreche die Begriffsbestimmung des Landgerichts der Legaldefinition eines medizinischen Zentrums in § 95 Abs. 1 SGB V. Es fehle auch an einer Irreführung, indem das Leistungsspektrum durch die allgemeine Darstellung, es würden alle neurologischen Krankheitsbilder behandelt, beworben werde. Die Beklagte führe fachlich versiert die Leistungen durch; mit dem ehemaligen Chefarzt der Klägerin könne sie lege artis neurologische Leistungen erbringen. Sie dürfe auch im neurologischen Bereich Weiterbildungsassistenten ausbilden. Ferner habe sie einen diagnostischen Gerätepark, über den die Klägerin nicht verfüge. Im Übrigen hätte das Landgericht bei Anwendung des von ihm fehlerhaft verstandenen Begriffs "Zentrum" im Sinne von besonderer Größe, Bedeutung und Fachkompetenz eigene Feststellungen darüber treffen müssen, ob darin eine unwahre Tatsache oder Täuschung liege. Ihr Vorbringen hinsichtlich der eigenen Fachkompetenz sei indes zu Unrecht gemäß § 296a ZPO zurückgewiesen worden. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Der Begriff des "Zentrums" habe zwar mittlerweile in einigen Bereichen einen Bedeutungswandel erfahren. Dennoch ergebe sich auch nach heutigen Sprachgebrauch noch immer der Hinweis auf die Größe und Bedeutung einer Einrichtung; dies gelte insbesondere beim Begriff des "Zentrums" im Zusammenhang mit der stationären medizinischen Versorgung. Das angesprochene Publikum erwarte von einem Zentrum koordinierte und konzentrierte Fachkompetenz, die sich nicht nur in gesicherter Qualifikation, sondern auch in entsprechender Erfahrung niederschlage. Auch die Werbung mit der Behandlung aller neurologischen Krankheitsbilder sei irreführend. Das ergebe sich schon daraus, dass nach der eigenen Leistungsbeschreibung der Beklagten nur die "wesentlichen" Erkrankungen erfasst seien. Die Zulassung zur fachübergreifenden Frührehabilitation führe gerade nicht zur Behandlung von Patienten mit allen neurologischen Krankheitsbildern. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. I. Zur Entscheidung des vorliegenden Falls ist die ordentliche Gerichtsbarkeit berufen. Dabei sind die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anwendbar. 1. Die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit für die Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche ist gegeben. Die Voraussetzungen abdrängende Rechtswegzuweisung zu den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 1 SGG liegen hier nicht vor. Zwar sind die Sozialgerichte auch für privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung - auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden - zuständig, § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG. Eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung ist anzunehmen, wenn Maßnahmen betroffen sind, die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen nach dem SGB V obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen. Stützen sich die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche indes nicht auf einen Verstoß gegen die Regelungen des SGB V, sondern ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen, deren Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung (BGH GRUR 2008, 447 - Treuebonus; BGH GRUR 2007, 535 - Gesamtzufriedenheit). So liegt es hier. Die Klägerin begehrt die Unterlassung der angegriffenen Werbung mit der Begründung, die Beklagte täusche vor, sie sei auch ohne eigene neurologische Fachabteilung in der Lage, Patienten mit allen neurologischen Krankheitsbildern zu behandeln, und führe ferner durch die Verwendung des Begriffs,Neurologisch/Vaskuläres Zentrum" über die Größe, Bedeutung und besondere Fachkompetenz ihrer Abteilung in die Irre. Damit sind hingegen Wettbewerbsregeln angesprochen, die mit den Aufgaben der Krankenkassen nach dem SGB V nicht unmittelbar in Zusammenhang stehen, sondern für alle potentiellen Mitbewerber gelten. 2. Die Beurteilung der beanstandeten Werbung der Beklagten nach den Regelungen des UWG ist nicht nach § 69 SGB V ausgeschlossen. Zwar besteht ein Ausschluss des Wettbewerbsrechts für Handlungen der Krankenkassen und der von ihren eingeschalteten Leistungserbringer, die der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages gegenüber den Versicherten dienen sollen. Dies gilt auch für die Beziehungen von Leistungserbringern untereinander, soweit es um solche Handlungen geht (BGH GRUR 2006, 517 - Blutdruckmessungen). Hier geht es indes nicht um Handlungen der Beklagten zur oder bei Erbringung von Leistungen für Versicherte, wie z.B. kostenlose Blutdruckmessungen gegen Vorlage eines Gutscheins der Krankenkasse. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr allein der Inhalt des Werbeauftritts der Beklagten, der mit der eigentlichen Leistungserbringung nicht in Zusammenhang steht. II. Eine unlautere irreführende Werbung der Beklagten im Sinne von §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG liegt nicht vor. Die Klägerin hat daher weder einen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung aus § 8 Abs. 1 UWG noch einen Schadensersatzanspruch aus § 9 UWG. Aus diesem Grund kann die Klägerin auch die begehrten Auskünfte nicht verlangen. Die beanstandeten Äußerungen im Internetauftritt und im Newsletter enthalten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG keine unwahren Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte der Beklagten als Unternehmerin. 1. Die Werbeaussage der Beklagten, bei ihr würden Patienten mit allen neurologischen Krankheitsbildern behandelt, ist in diesem Sinne nicht irreführend. a) Die Angabe steht vielmehr in Übereinstimmung mit dem von der Beklagten vorgelegten Konzept ihrer Klinik für fachübergreifende Frührehabilitation, die ausdrücklich im Krankenhausplan aufgeführt ist. Danach sollen im Rahmen der Frührehabilitation typischerweise auch Patienten mit erworbenen Hirnschädigungen, mit Querschnittslähmung oder schweren akuten neurologischen Erkrankungen behandelt werden. Bei den Indikationen für eine Frührehabilitation sind im Konzept als Beispiele mit neurologischem Bezug Bandscheibenoperationen bei Problempatienten, Schlaganfall sowie Morbus Parkinson erwähnt. Eine Einschränkung auf die Behandlung nur der genannten Erkrankungen ist dem mit den zuständigen Ministerien und den Krankenkassen abgestimmten Konzept nicht zu entnehmen. Dies zeigt bereits der allgemeine Hinweis auf die besondere Eignung der Frührehabilitation für schwere akute neurologische Erkrankungen. Auch bezieht sich die in den Krankenhausplan aufgenommene fachübergreifende Frührehabilitation nicht auf eine rehabilitative Nachsorge im Sinne einer Anschlussheilbehandlung (AHB), die - mit geringerem medizinischen Personal - an speziellen Reha-Kliniken durchgeführt wird. Nach dem auszugsweise vorlegten Konzept ist die Herstellung der AHB-Fähigkeit gerade das Ziel der Frührehabilitation, die hier - anders als in den meisten Kliniken üblich - von einer eigens interdisziplinär eingerichteten Fachabteilung des Akutkrankenhauses durchgeführt wird. b) Aussagen darüber, ob sämtliche neurologische Therapieformen zur Verfügung stehen oder ob und in welcher Höhe die Behandlungskosten von den Krankenkassen übernommen werden, enthält die allgemeine Behauptung, es würden alle neurologischen Krankheitsbilder behandelt, nicht. Ein diesbezüglicher Eindruck wird für den verständigen Leser auch nicht durch anderweitige Anhaltspunkte erweckt. Angesichts der Tätigkeit von zwei Fachärzten für Neurologie bestehen auch in fachlicher Hinsicht keine Zweifel, dass eine - jedenfalls anfängliche - Behandlung aller neurologischen Krankheitsbilder bei der Beklagten möglich ist. Im Übrigen ist es für die angesprochenen Verkehrskreise unerheblich, ob und in welchem Umfang die Beklagte Leistungen für gesetzlich versicherte Patienten bei den Krankenkassen abrechnen kann. Weder die Versicherten noch die einweisenden Ärzte werden sich darüber Gedanken machen, weil dies nicht ihre Interessen- und Risikosphäre betrifft. Erbringt die Beklagte Leistungen gegenüber gesetzlich versicherten Patienten, die sie später nicht gegenüber der zuständigen Krankenkasse geltend machen kann, hat dieses wirtschaftliche Risiko - wie nicht selten auch bei der Dauer eines stationären Aufenthalts - allein die Beklagte zu tragen. c) Darüber hinaus hat die Klägerin, die die Eignung der Werbeaussage zur Irreführung darzulegen und nachzuweisen hat, keine konkreten Anhaltspunkte dargetan, aus denen sich ergibt, zu welchen neurologischen Behandlungen die Beklagte fachlich in personeller oder technischer Hinsicht nicht in der Lage sei. 2. Die Verwendung des Begriffs "Neurologisch/Vaskuläres Zentrum" für die interdisziplinäre Subabteilung der Beklagten ist ebenfalls nicht irreführend. Zwar war der Begriff "Zentrum" in seinem ursprünglichen Sinn als Hinweis auf die besondere Größe und Bedeutung einer Einrichtung zu verstehen, die über den Durchschnitt gleichartiger Betriebe hinausragt (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 5, Rn. 5.44 ff.). Ähnlich wie die mittlerweile modische Bezeichnung "Center" hat das Wort "Zentrum" jedoch einen Bedeutungswandel erfahren (vgl. BVerfG NVwZ 2005, 683). Die Verwendung des Begriffs "Zentrum" für jegliche Arten von Einrichtungen ist im Geschäftsverkehr inzwischen weit verbreitet und geradezu inflationär anzutreffen. Ein Hinweis auf die Größe und Bedeutung ergibt sich nach dem heutigen Sprachgebrauch insbesondere im Dienstleistungsbereich aus dem Wort "Zentrum" allein nicht mehr. Der Begriff wird - wie eine Suchmaschinenrecherche im Internet bestätigt hat - vielmehr unterschiedlos für Unternehmen, Betriebe, und Einrichtungen aller Arten und Größen verwendet (z.B. Audi-Zentrum, Rehazentrum, Therapiezentrum, Medizinisch Theoretisches Zentrum, Isar Medizin Zentrum, Zentrum Innere Medizin). Bei einer Vielzahl der so benannten Einrichtungen liefert der Wortteil "Zentrum" keinen Anhaltspunkt für eine besondere Größe, Bedeutung oder überdurchschnittliche Fachkompetenz. Der Sinn des Begriffs "Zentrum" beschränkt sich nach heutigem Sprachgebrauch daher auf die namentliche Bezeichnung einer Einrichtung, ohne dass daraus auf bestimmte Eigenschaften der Einrichtung geschlossen werden kann. Es ist nicht erkennbar, dass sich allein im Zusammenhang mit der stationären Krankenhausversorgung ein Wandel des Begriffsverständnisses nicht eingestellt hat. Vielmehr ist in diesem nivellierten Sinn auch die Verwendung des Begriffs "Medizinisches Versorgungszentrum" (MVZ) in § 95 SGB V zu verstehen. Auch hier kennzeichnet das Wort "Zentrum" weder eine besondere Größe oder Bedeutung noch eine überdurchschnittliche Fachkompetenz. Ein MVZ ist vielmehr lediglich eine fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind und die an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. In einem daran angelehnten Sinn ist auch die Begriffsschöpfung "Neurologisch/Vaskuläres Zentrum" zu verstehen. Gemeint ist die institutionalisierte Zusammenarbeit von Nervenärzten und Internisten (Gefäßerkrankungen). Die nähere Charakterisierung der interdisziplinären Einrichtung durch die Verwendung medizinischer Fachbegriffe hebt das so bezeichnete Zentrum weder in Größe noch in Bedeutung oder Fachkompetenz über die Abteilungen anderer Kliniken heraus. Auch aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise - der potentiellen Patienten und der einweisenden Ärzte - ergibt sich nichts anderes. Weil nach dem gewandelten Sprachgebrauch dem Wort "Zentrum" die Bedeutung einer Sonderstellung nicht mehr zuzumessen ist und weil eine solche behauptete Sonderstellung weder dem erklärenden Zusatz "neurologisch/vaskulär" noch den weiteren Inhalten des Werbeauftritts zu entnehmen ist, handelt es sich lediglich um die beschreibende Bezeichnung einer Klinikabteilung. Diese Bezeichnung ist - wie oben ausgeführt - nicht geeignet, eine Täuschung über die Eigenschaften der von der Beklagten betriebenen Klinik herbeizuführen. C. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Revision war nicht gemäß § 543 ZPO zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt insgesamt € 50.000,-, §§ 3 ZPO, 48, 44 GKG.