Beschluss
1 W 40/14
OLG Rostock 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2014:0730.1W40.14.0A
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Leitsätze
1. Im Beschwerdeverfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels nach Art. 43, 44 VO (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 (EUGVVO a.F.) können vor Erlass der angefochtenen Entscheidung entstandene sachliche Einwendungen nur mit den nach dem Recht des Erststaates zulässigen Rechtsmitteln dort geltend gemacht werden. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um ursprünglich bestehende oder nachträglich entstandene Einwendungen des Schuldners handelt und ob diese streitig oder liquide sind (Anschluss OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Juli 2013, 2 U 156/13).(Rn.16)
2. Die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nach Art. 46 Abs. 1 EUGVVO a.F. kommt nur in Ausnahmefällen und bei erkennbar fehlerhaften Entscheidungen in Betracht.(Rn.19)
3. Bei der im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Entscheidung, die Zwangsvollstreckung nach Art. 46 Abs. 3 EUGVVO a.F. von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen, sind alle - insbesondere nach Erlass der Erstentscheidung entstandenen - Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.(Rn.22)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 18.06.2014 - 4 O 302/13 - wird auf ihre Kosten zurück gewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 155.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Beschwerdeverfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels nach Art. 43, 44 VO (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 (EUGVVO a.F.) können vor Erlass der angefochtenen Entscheidung entstandene sachliche Einwendungen nur mit den nach dem Recht des Erststaates zulässigen Rechtsmitteln dort geltend gemacht werden. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um ursprünglich bestehende oder nachträglich entstandene Einwendungen des Schuldners handelt und ob diese streitig oder liquide sind (Anschluss OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Juli 2013, 2 U 156/13).(Rn.16) 2. Die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nach Art. 46 Abs. 1 EUGVVO a.F. kommt nur in Ausnahmefällen und bei erkennbar fehlerhaften Entscheidungen in Betracht.(Rn.19) 3. Bei der im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Entscheidung, die Zwangsvollstreckung nach Art. 46 Abs. 3 EUGVVO a.F. von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen, sind alle - insbesondere nach Erlass der Erstentscheidung entstandenen - Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.(Rn.22) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 18.06.2014 - 4 O 302/13 - wird auf ihre Kosten zurück gewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 155.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller erwirkte vor dem Tribunale Ordinario di Milano (Italien) ein Urteil vom 10.07.2013 (Anlage AG 1 nebst Übersetzung in die deutsche Sprache, GA 161ff.). Hierin wurde die Antragsgegnerin (gesamtschuldnerisch) zur Zahlung eines dem Antragsteller entstandenen Vermögensschadens in Höhe von 129.497,94 € sowie zur Übernahme der dem Antragsteller im gerichtlichen Verfahren erwachsenen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 14.200,00 € verurteilt. Der Vorsitzende der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund hat mit Beschluss vom 18.06.2014 (GA 97ff.), auf den wegen näherer Einzelheiten (insbesondere zum Tenor der Entscheidung) Bezug genommen wird, das Urteil des Mailänder Gerichts für vollstreckbar erklärt und angeordnet, dass der Titel mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen sei. Dem hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle noch am gleichen Tage entsprochen (vgl. GA 104ff.). Die Ausfertigungen des Beschlusses und der Vollstreckungsklausel sind der Antragsgegnerin am 20.06.2014 zugestellt worden (GA 109/109RS). Mit Schriftsatz vom 01.07.2014 (siehe im Einzelnen GA 112ff.), eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Begründend führt sie aus, sie habe gegen das für vollstreckbar erklärte Urteil, welches wegen schwerwiegender Fehler keinen Bestand haben könne, Berufung beim Oberlandesgericht Mailand eingelegt. Das vorliegende Verfahren sei deshalb nach § 46 Abs. 1 EuGVVO auszusetzen. Das Mailänder Gericht sei für die Klage gegen die Antragsgegnerin unzuständig gewesen. Auch sei verfehlter Maßen italienisches Recht auf ein vorgebliches Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin angewendet worden. Dem Antragsteller habe die Aktivlegitimation für die erhobene Klage gefehlt. Ihrer deliktischen Inanspruchnahme habe die Sperrwirkung des Gewährleistungsrechts entgegen gestanden. Im Übrigen könne ihr ein deliktischer Verstoß nicht vorgehalten werden. Auch die Schadenshöhe sei unzutreffend bestimmt worden. Die Antragsgegnerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel des Urteils des "Tribunale Ordinario di Milano" vom 10.07.2013 zum Aktenzeichen 9791/2013 auszusetzen, hilfsweise, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des "Tribunale Ordinario di Milano" vom 10.07.2013 zum Aktenzeichen 9791/2013 von der Stellung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages durch den Antragsteller abhängig zu machen, wobei der Antragsgegnerin die Befugnis eingeräumt wird, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in entsprechender Höhe abzuwenden. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 21.07.2014, GA 198ff.). Die Vollstreckungsklausel sei zu Recht erteilt worden. Es fehle weder an formellen Voraussetzungen zu ihrer Erteilung noch lägen Vollstreckungsversagungsgründe vor. Mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten materiell-rechtlichen Einwendungen sei dieselbe im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den gewechselten Parteivortrag nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt im übrigen ausdrücklich Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde als statthafter Rechtsbehelf (Art. 43 Abs. 1 EuGVVO) ist nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 EUGVVO fristgemäß innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung bei dem nach Art. 43 Abs. 2 i.V.m. Anhang III EuGVVO zuständigen Oberlandesgericht erhoben worden; sie ist auch im Übrigen zulässig. Über das Rechtsmittel entscheidet der Senat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 AVAG - weil § 568 ZPO nicht anwendbar ist (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 35. Aufl., Art. 43 EuGVVO Rn. 18 m.w.N.) - als Kollegialorgan durch näher zu begründenden Beschluss ohne mündliche Verhandlung, da diese in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, und Anlass zur Ansetzung eines Verhandlungstermins nicht besteht (zu näheren Einzelheiten siehe Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., Art. 43 EUGVVO Rn. 17 und 19 m.w.N.). 2. Die Beschwerde ist unbegründet. a) Die Vollstreckbarerklärung - und die auf ihrer Grundlage erteilte Vollstreckungsklausel - darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43 EuGVVO befassten Gericht nur aus einem der in den Artikeln 34 und 35 EuGVVO aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO). Keinesfalls darf die ausländische Entscheidung in der Sache überprüft werden (Art. 45 Abs. 2 EuGVVO). Wegen des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift sind damit alle weiteren Einwendungen des Schuldners ausgeschlossen (Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., Art. 45 EuGVVO Rn. 3). § 12 AVAG, wonach der Verpflichtete mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen kann, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass der Entscheidung entstanden sind, ist gemäß § 55 Abs. 1 AVAG in der seit 26.02.2013 geltenden Fassung (Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts vom 20.02.2013, Bundesgesetzblatt I, 273, 275) auf das Verfahren nach der EuGVVO nicht mehr anwendbar. Damit hat der Gesetzgeber Konsequenzen aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.10.2011 - C-139/10 - (NJW 2011, 3506) gezogen, wonach die Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung durch das Gericht, das über einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 43 oder 44 EuGVVO zu entscheiden hat, aus einem anderen als einem in Artikel 34 und 35 EuGVVO genannten Grund grundsätzlich unzulässig ist. Obsolet geworden ist insoweit auch der in der Vergangenheit in Literatur und Rechtsprechung bestehende Streit, ob § 12 AVAG als gemeinschaftswidrige Norm im Anwendungsbereich der EuGVVO nicht oder einschränkend nur bei liquiden Einwendungen greift oder diese Vorschrift auch im Rechtsbehelfsverfahren nach der EuGVVO umfassend Anwendung finde (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 23.07.2013 - 2 U 156/13 -, Tz. 4, zitiert nach juris; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., Art. 45 EuGVVO Rn. 3a m.w.N.). Vor Erlass der angefochtenen Entscheidung entstandene sachliche Einwendungen können nur mit den nach dem Recht des Erststaates zulässigen Rechtsmitteln dort geltend gemacht werden (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., Art. 45 EuGVVO Rn. 3c). Das gilt unabhängig davon, ob es sich um ursprünglich bestehende oder nachträglich entstandene Einwendungen des Schuldners handelt, ob diese streitig oder liquide sind (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 23.07.2013 - 2 U 156/13 -, Leitsatz, zitiert nach juris). Nur Einwendungen dieser Art bringt die Antragsgegnerin jedoch mit seiner Beschwerdebegründung vor, weshalb sie insoweit jedenfalls keinen Erfolg haben kann. b) Bis zur Entscheidung des ausländischen Gerichts im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren kommt allerdings eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gemäß Art. 46 Abs. 1 EuGVVO i.V.m. § 36 Abs. 1 AVAG in Betracht (Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., Art. 45 EuGVVO Rn. 3c.). Nur eine solche Aussetzung könnte mithin im vorliegenden Fall ergehen. Nach Art. 46 Abs. 1 EuGVVO kann der Senat als das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht auf Antrag des Schuldners das Verfahren aussetzen, wenn - wie hier beim Oberlandesgericht Mailand - gegen die Entscheidung im Ursprungsmitgliedsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt ist. Diese Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts. Die Aussetzung ist indes die Ausnahme und kommt nur bei erkennbar fehlerhaften Entscheidungen in Betracht (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., Art. 46 EuGVVO Rn. 3 m.w.N.). Es sind die mutmaßlichen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Erststaat und im deutschen Klauselerteilungsverfahrens zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.05.1997 - 5 W 4/97 -, NJW-RR 1998, 280, Tz. 17 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2006 - I-3 W 188/05 -, NJW-RR 2006, 1079, Tz. 32, jeweils zitiert nach juris). Hierbei sind aber wegen des Verbots der Überprüfung in der Sache selbst (Art. 36 EuGVVO) nur Gründe zu beachten, die der Schuldner vor dem Gericht des Erststaats noch nicht geltend machen konnte; dagegen können Einwendungen, die im Ursprungsstaat bereits unterbreitet wurden, schon wegen des Verbots der révision au fond (Art. 45 Abs. 2 EuGVVO) nicht mehr berücksichtigt werden. Auch mit Gründen, die im Ursprungsstaat nicht vorgebracht wurden, aber hätten vorgebracht werden können, ist der Schuldner ausgeschlossen, weil der sonst durch die EuGVVO erstrebte freie Urteilsverkehr innerhalb der EU zu stark eingeschränkt würde (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2006 - I-3 W 188/05 -, a.a.O., Tz. 32 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 21.04.1994 - IX ZB 8/94 -, NJW 1994, 2156, Tz. 14, zitiert nach juris). Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen der bezeichneten Art liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin stellt lediglich Einwendungen dar, die bereits im Verfahren in Italien vorgebracht wurden oder jedenfalls hätten vorgetragen werden können. c) Wenngleich eine Aussetzung nach Art. 46 Abs. 1 EuGVVO deshalb nicht in Betracht kommt, so kann gleichwohl die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden (Art. 46 Abs. 3 EuGVVO). Der darauf gerichtete Hilfsantrag der Beschwerdeführerin kann jedoch ebenfalls nicht von Erfolg getragen sein. Auch diese Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 21. 04.1994 - IX ZB 8/94 -, a.a.O., Tz. 14). Da Art. 46 Abs. 3 EuGVVO den Schuldner umfassend vor den Nachteilen einer Vollstreckung eines nur vorläufig vollstreckbaren Urteils schützen will, ist hierbei die Erfolgsaussicht des im Erststaat eingelegten Rechtsbehelfs nicht der einzige Maßstab; vielmehr sind alle - insbesondere nach Erlass der Erstentscheidung entstandene - Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2006 - I-3 W 188/05 -, a.a.O., Tz. 34 m.w.N.). Anlass für die Anordnung einer Sicherheitsleistung kann etwa dann bestehen, wenn dem Rechtsmittel eine überwiegende Erfolgsaussicht zukommt oder wenn dem Schuldner aus sonstigen Gründen ein konkreter oder überwiegend wahrscheinlicher Nachteil droht (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Tz. 35). Umstände dieser Art sind von der Beschwerdeführerin weder dargetan noch sonst ersichtlich. Hiernach ist auch für eine Anordnung nach Art. 46 Abs. 3 EuGVVO kein Raum. Nach allem ist die Beschwerde der Antragsgegnerin als unbegründet zurück zu weisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung zum Wert des Beschwerdeverfahrens hat ihre Rechtsgrundlage in § 3 ZPO, wobei zum Ansatz der im ausländischen Urteil bestimmte Leistungsbetrag zuzüglich der zahlenmäßig ausgeurteilten Verfahrenskosten genommen worden ist (vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16, Stichwort: "Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schuldtitels" m.w.N.). Einer Entscheidung über eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, da diese gemäß § 15 Abs. 1 AVAG i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kraft Gesetzes zugelassen ist (Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., Art. 43 EuGVVO Rn. 19).