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Beschluss

1 W 58/13

OLG Rostock 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2013:0802.1W58.13.0A
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Leitsätze
Im Falle einer erfolglosen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches ist eine Kostenentscheidung (nach § 97 Abs. 1 ZPO) erforderlich. Es bedarf aber nicht der Festsetzung eines Streitwertes für das Beschwerdeverfahren, weil lediglich Festgebühren (Nr. 1812 KV-GKG) zu erheben sind, die nicht nach dem Wert abgerechnet werden. Der für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren notwendige Wert des Gegenstandes (§ 33 Abs. 1 RVG) wird nur auf Antrag festgesetzt.(Rn.5) (Rn.6)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund - 7 O 243/12 - vom 26.06.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Falle einer erfolglosen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches ist eine Kostenentscheidung (nach § 97 Abs. 1 ZPO) erforderlich. Es bedarf aber nicht der Festsetzung eines Streitwertes für das Beschwerdeverfahren, weil lediglich Festgebühren (Nr. 1812 KV-GKG) zu erheben sind, die nicht nach dem Wert abgerechnet werden. Der für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren notwendige Wert des Gegenstandes (§ 33 Abs. 1 RVG) wird nur auf Antrag festgesetzt.(Rn.5) (Rn.6) 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund - 7 O 243/12 - vom 26.06.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Zum Sachverhalt Das Landgericht hat ein Befangenheitsgesuch der Beklagten gegen die zuständige Einzelrichterin als unbegründet zurückgewiesen, weil ein Ablehnungsgrund nach § 42 ZPO nicht gegeben sei. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. II. Aus den Gründen Die zulässige (§§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Beschwerde ist nicht begründet (wird ausgeführt). III. Die Kostenentscheidung (zu deren Erforderlichkeit BGH, Beschluss vom 06.04.2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233, Tz. 6, 11 ff. zitiert nach juris; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 46 Rn. 20 m.w.N.) ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Festsetzung eines Streitwertes für das vorliegende Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, weil hier im Falle der erfolglosen Beschwerde Festgebühren (Nr. 1812 KV-GKG) erhoben werden, die nicht nach dem Wert abgerechnet werden (Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl., § 3 Rn. 23 Stichwort "Ablehnung"; Schneider, NJW-Spezial 2010, 539). Mangels Antrages (§ 33 Abs. 1 RVG, vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 33 RVG Rn. 7; Musielak/Heinrich, a.a.O.) hat der Senat auch nicht zu entscheiden, ob und in welcher Höhe (dazu Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16 Stichwort "Ablehnung eines Richters" m.w.N. sowie Senat, Beschluss vom 29.05.2012 - 1 W 84/10, JurBüro 2013, 194, zitiert nach juris, m.w.N.) - grundsätzlich festzusetzende (vgl. BGH, a.a.O.) - Anwaltsgebühren (Nr. 3500 VV-RVG) entstanden sind. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist nicht gegeben. Weder kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 574 Abs. 2 ZPO.