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Beschluss

1 W 3/10

OLG Rostock 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2010:0315.1W3.10.0A
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Leitsätze
Macht eine öffentlich-rechtliche Sparkasse gegen den (ehemaligen) Vorsitzenden ihres Verwaltungsrates, der als Oberbürgermeister kommunaler Wahlbeamter auf Zeit war, Schadensersatzansprüche gemäß § 17 Abs. 1 KWG wegen angeblicher Pflichtverletzungen bei der Gewährung eines Organkredites (§ 15 KWG) geltend, so handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist. Es liegt weder eine beamtenrechtliche noch eine sonst öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, die den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnen würde (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO) (Rn.18) .
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 18.12.2009 gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 03.12.2009 - Az.: 6 O 285/07 - wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert bis 5.000,00 Euro zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Macht eine öffentlich-rechtliche Sparkasse gegen den (ehemaligen) Vorsitzenden ihres Verwaltungsrates, der als Oberbürgermeister kommunaler Wahlbeamter auf Zeit war, Schadensersatzansprüche gemäß § 17 Abs. 1 KWG wegen angeblicher Pflichtverletzungen bei der Gewährung eines Organkredites (§ 15 KWG) geltend, so handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist. Es liegt weder eine beamtenrechtliche noch eine sonst öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, die den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnen würde (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO) (Rn.18) . Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 18.12.2009 gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 03.12.2009 - Az.: 6 O 285/07 - wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert bis 5.000,00 Euro zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den Zivil- oder Verwaltungsgerichten für Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Gewährung eines Organkredits nach § 15 KWG. Der Beklagte war in seiner Funktion als Oberbürgermeister der Hansestadt S. von 1990 bis 2008 Vorsitzender des Verwaltungsrates sowie des Kreditausschusses der Klägerin bzw. (bis 2004) deren Rechtsvorgängerin, der Sparkasse S. (im Folgenden: Sparkasse). Im Oktober 1996 gewährte die Sparkasse dem Beklagten und seiner Ehefrau zwei Darlehen mit zehnjähriger Laufzeit und einem Festzins von jeweils 6,8 % p.a.. Außerdem wurde ein jederzeitiges Sondertilgungsrecht in beliebiger Höhe vereinbart. Der Vorstand der Sparkasse sowie der Kreditausschuss hatten zuvor die erforderlichen Zustimmungen (§ 15 Abs. 1 KWG, § 16 Abs. 1 Satz 1 SpkG Mecklenburg-Vorpommern vom 26.07.1994, GVOBl. 1994, S. 761 [im Folgenden: SpkG]) erteilt. In den Jahren 1998 und 2003 kam es nach entsprechenden Verhandlungen zwischen der Sparkasse sowie dem Beklagten und seiner Ehefrau jeweils zu einer Reduzierung der Zinssätze auf jeweils 5,3 % p.a. bzw. 4,7 % p.a. und 4,14 % p.a.. Der Kreditausschuss wurde hiermit nicht befasst, er nahm lediglich im Jahr 2004 die Änderungen nachträglich zustimmend zur Kenntnis. Zwischenzeitlich sind die Darlehen vollständig getilgt. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz nach §§ 15, 17 KWG. Zur Begründung hat sie behauptet, die beiden Zinsanpassungen seien jeweils zustimmungspflichtig nach § 15 Abs. 1 KWG gewesen. Obwohl dem Beklagten dies - wie auch der Umstand, dass der Vorstand der Sparkasse den Kreditausschuss bewusst habe umgehen wollen - bekannt gewesen sei, habe er den Kreditausschuss pflichtwidrig nicht informiert, um die - im Übrigen nicht marktüblichen - Reduzierungen zu verhindern. Durch die geänderten Zinssätze habe die Klägerin geringere Zinseinnahmen gehabt, weshalb ihr ein entsprechender Schaden entstanden sei. Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.11.2009 zur Hauptsache beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 23.726,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 16.783,13 Euro seit dem 25.01.2007 sowie aus dem weiteren Betrag von 6.943,30 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat in der Hauptsache beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage für rechtsmissbräuchlich und damit für unzulässig. Auch ist er der Auffassung, die Zinsänderungen stellten keine zustimmungspflichtigen Organkredite dar, sie seien zudem durchaus marktüblich gewesen. Im Übrigen habe er - als Darlehensnehmer in eigener Sache - an den Entscheidungen des Kreditausschusses nicht mitgewirkt. Ein pflichtwidriges Verhalten liege daher nicht vor. Schließlich fehle es an einem Schaden. Darüber hinaus rügt der Beklagte die Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Es handele sich vielmehr um eine beamtenrechtliche oder jedenfalls öffentlich-rechtliche Streitigkeit, da die Sparkasse eine öffentlich-rechtliche Anstalt und der Beklagte als Oberbürgermeister und Verwaltungsratsvorsitzender Ehrenbeamter seien. Der Beklagte hat die Rüge im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.11.2009 aufrecht erhalten. Das Landgericht hat hierauf mit dem angefochtenen Beschluss vom 03.12.2009, auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, gemäß § 17 a Abs. 3 GVG den beschrittenen Rechtsweg vor den Zivilgerichten für zulässig erklärt. Das mit der Klage verfolgte Schadensersatzbegehren werde nicht aus einem hoheitlichen Handeln des Beklagten hergeleitet, sondern aus dessen Stellung als Organ der Sparkasse. Im Verhältnis der Parteien untereinander habe sich der Beklagte nicht der ihm zugeordneten Ermächtigungsgrundlagen des öffentlichen Rechts bedient, sondern sein Handeln sei nach den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen zu bewerten. Maßgeblich sei die eigenständige zivilrechtliche Organhaftung nach §§ 15, 17 KWG, der der Beklagte - wie die Mitglieder des Aufsichtsorgans jedes anderen, privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierten Kreditinstituts - nach Maßgabe des § 1 KWG unterliege. Gegen diese seinen Prozessbevollmächtigten frühestens am 04.12.2009 zugestellte Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, die am 18.12.2009 beim Landgericht eingegangen ist. Zur Begründung trägt er vor, es handele sich um einen Streit im Rahmen eines öffentlichen Ehrenamtsverhältnisses, der gemäß § 126 BRRG den Verwaltungsgerichten zugewiesen sei. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ergebe sich auch daraus, dass die Streitigkeit das Innenverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts betreffe und dementsprechend öffentlich-rechtlicher Natur sei. Das KWG treffe insoweit keine Sonderregelungen. Die Klägerin ist dem mit Schriftsatz vom 08.01.2010 entgegen getreten. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 12.01.2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit der Klage würden Ansprüche aus zivilrechtlicher Haftung für Sparkassenorgane aus §§ 15, 17 KWG verfolgt und keine Ansprüche aus dem Innenverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Der Beklagte hat hierauf mit Schriftsatz vom 10.02.2010 und die Klägerin dazu wiederum mit Schriftsatz vom 22.02.2010 - jeweils unter Wiederholung und Vertiefung des jeweiligen Vortrags - Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. II. Die statthafte (§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 567 ZPO) und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Mit Recht hat das Landgericht seine Zuständigkeit nach § 17 a GVG - und damit diejenige der Zivilgerichte - angenommen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. 1. Grundlage der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist der Sachvortrag des Klägers, da nur er den Streitgegenstand bestimmt (Zöller/Lückemann, ZPO, 28. Aufl., § 13 GVG Rn. 54 m.w.N.). Dabei kommt es lediglich darauf an, ob die tatsächlichen Behauptungen des Klägers, ihre Richtigkeit unterstellt, Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergeben, für die die Zuständigkeit der Zivilgerichte besteht. Maßgeblich ist die wirkliche Natur des behaupteten Anspruchs (Zöller/Lückemann, a.a.O. m.w.N.). Danach ist hier der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, da die Klägerin einen Schadensersatzanspruch nach dem KWG geltend macht, der dem bürgerlichen und nicht dem öffentlichen Recht unterfällt. 2. Eine beamtenrechtliche Streitigkeit und damit die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach § 124 LBG Mecklenburg-Vorpommern in der bis zum 30.12.2009 geltenden Fassung (GVOBl. 1998, S. 708 [im Folgenden: LBG a.F.]), § 126 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BRRG, § 54 Abs. 1 BeamtStG liegt nicht vor. a) Zwar war der Beklagte zu den hier relevanten Zeiträumen in den Jahren 1998 und 2003 als hauptamtlicher Oberbürgermeister der Hansestadt S. kommunaler (Wahl-)Beamter auf Zeit i.S.d. §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 127, 128 LBG a.F., §§ 37 Abs. 4 Satz 2, 38 Abs. 1 KV Mecklenburg-Vorpommern. Auch handelt es sich bei der Sparkasse wie auch bei der Klägerin um eine Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 SpkG). Eine Klage des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis ist jedoch nicht gegeben. b) Es fehlt bereits an der Dienstherrneigenschaft der Klägerin bzw. der Sparkasse. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 LBG a.F. (vgl. auch § 121 BRRG, § 2 BeamtStG) besitzen die Dienstherrnfähigkeit - nämlich das Recht, Beamte zu haben - grundsätzlich nur das Land, die Gemeinden, Landkreise und Ämter. Eine Anstalt des öffentlichen Rechts hat dagegen nur dann die Dienstherrnfähigkeit, wenn sie ihr durch Gesetz, Landesverordnung oder Satzung verliehen worden ist. Das ist hier nicht der Fall. Damit ist ein Beamtenverhältnis, also ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 LBG a.F.) zwischen der Sparkasse bzw. der Klägerin und dem Beklagten nicht gegeben. Ein solches bestand vielmehr lediglich zwischen dem Beklagten und der Hansestadt S.. Damit wird jedoch für die vorliegende Klage nicht die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet. c) Entgegen der Ansicht des Beklagten ergibt sich anderes auch nicht aus dem von ihm angeführten Ehrenamts- oder Ehrenbeamtenverhältnis. Unabhängig davon, ob der Beklagte seine Funktion als Verwaltungsrats- und Kreditausschussvorsitzender bei der Klägerin bzw. der Sparkasse ehrenamtlich (§ 14 Abs. 1 SpkG) ausgeübt und dabei eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen hat, war er kein Ehrenbeamter i.S.d. §§ 5 Abs. 3, 129 LBG a.F.. Als Oberbürgermeister war er vielmehr hauptamtlich und entgeltlich tätig. Im Verhältnis zur Sparkasse bestand gerade kein Beamtenverhältnis (s.o. b)). Auch der Umstand, dass er die Funktion bei der Sparkasse nur aufgrund seiner Stellung als Oberbürgermeister inne hatte, begründet insoweit kein (Ehren-) Beamtenverhältnis. Schließlich ist ein Ehrenbeamtenverhältnis des Beklagten zur Klägerin, das die Anwendung des § 126 Abs. 2 BRRG und damit den Verwaltungsrechtsweg begründen könnte, auch nicht etwa von der Klägerin gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden. Mit Recht hat die Klägerin insoweit darauf hingewiesen, dass das Bestehen eines solchen Ehrenbeamtenverhältnisses eine Rechts- und keine Tatsachenfrage darstellt. 3. Eine den Verwaltungsrechtsweg eröffnende öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht gegeben. a) Zwar handelt es sich vorliegend um einen Rechtsstreit zwischen einer Anstalt des öffentlichen Rechts und einem (wenn auch nicht "ihrem") Beamten, der von Gesetzes wegen - und nicht etwa aufgrund eines privat- oder arbeitsrechtlichen Anstellungsverhältnisses - bei ihr tätig war. Dies ist hier jedoch - ebenso wie die Frage, ob der Beklagte dem Gemeinwohl verpflichtet oder im Rahmen eines Über-Unterordnungsverhältnisses tätig war - nicht von entscheidender Bedeutung für die Rechtswegszuständigkeit. b) Wenn - wie hier - eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, richtet sich die Beurteilung, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Streitigkeit handelt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 GVG als auch von § 40 Abs. 1 VwGO. Öffentlich-rechtlich sind Streitigkeiten, die aus einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung entstehen. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann aber auch auf einem Gleichordnungsverhältnis beruhen. Maßgeblich ist der wahre Charakter der Forderung, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, unabhängig davon, ob dieser eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für einschlägig hält. Entscheidend ist damit, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von den Rechtssätzen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (vgl. GmS-OGB BGHZ 108, 284, Tz. 8 nach juris; BGH, BGHZ 121, 126, Tz. 16 nach juris; BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - III ZB 47/09, Tz. 7 nach juris; Zöller/Lückemann, a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 40 Rn. 6, jeweils m.w.N.). Danach handelt es sich vorliegend um eine zivilrechtliche Streitigkeit. aa) Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch aus § 17 Abs. 1 KWG geltend, weil der Beklagte als Mitglied des Aufsichtsorgans der Sparkasse gegen seine Pflichten aus § 15 KWG verstoßen haben soll. Die Regelungen des KWG sind auch auf die Klägerin bzw. die Sparkasse anzuwenden. Bei beiden handelt es sich um Kreditinstitute i.S.d. § 1 Abs. 1 KWG. Das ergibt sich im Übrigen auch aus § 2 SpkG. Die in § 15 KWG normierten Pflichten für die Gewährung von Organkrediten sowie die Haftungsansprüche des Kreditinstituts aus § 17 KWG wegen einer Verletzung dieser Pflichten gelten damit unabhängig davon, ob das Institut privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisiert ist, also auch für Sparkassen. Bezüglich des Anspruchsschuldners ist ebenfalls nicht seine Zuordnung zum öffentlichen oder zum Privatrecht entscheidend, sondern ausschließlich seine Stellung als Organ (Geschäftsleiter oder Mitglied des Aufsichtsorgans) des Instituts. Damit ist das streitgegenständliche Rechtsverhältnis dem Privatrecht zuzuordnen. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist Rechtssätzen unterworfen, die für jedermann gelten, nicht aber einem Sonderrecht des Staates bzw. der Sparkassen, das im Interesse der Erfüllung öffentlicher Aufgaben das allgemeine bürgerliche Recht durch Einführung einer für den konkreten Normenkomplex geltenden rechtlichen Regelung abändert (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 40 Rn. 11 m.w.N.). bb) Dies gilt umso mehr, als Grund für den behaupteten Schadensersatzanspruch nach dem Vortrag der Klägerin die Vereinbarung von Zinsanpassungen im Rahmen von - ebenfalls privatrechtlich zu qualifizierenden - Darlehen sein soll, die der Beklagte als Privatperson gemeinsam mit seiner Ehefrau, also unabhängig von seiner Beamtenstellung, aufgenommen hatte. Entgegen der Ansicht des Beklagten macht die Klägerin insoweit keinen neuen Streitgegenstand geltend. Sie hat ihre Klage bereits mit der Anspruchsbegründung auf eine Verletzung des § 15 KWG gestützt. Zwar führt sie im Schriftsatz vom 08.01.2010 aus, es gehe vorliegend "nicht um einen Anspruch aus dem behaupteten Beamtenverhältnis, sondern aus einem unabhängig hiervon mit ihm [i.e. der Beklagte] und seiner Ehefrau geschlossenen Darlehensvertrag", das Rechtsverhältnis bestimmend sei daher das Verhältnis zwischen der Klägerin und einem ihrer Kunden, also ein zivilrechtlicher Anspruch. Damit begründet sie ihren vermeintlichen Anspruch gegen den Beklagten jedoch nicht - anders als vorher - mit einem privatrechtlichen Vertrag oder dessen Verletzung. Vielmehr wollte die Klägerin wohl - wie sie im Schriftsatz vom 22.02.2010 klarstellt - den Gegenstand des aufgrund des behaupteten Verstoßes gegen § 15 KWG entstandenen Schadens darlegen. Zudem sollte die Bezugnahme auf den Darlehensvertrag offenbar den Gegensatz zu den - nach Ansicht der Klägerin nicht gegebenen - Ansprüchen aus einem Beamtenverhältnis aufzeigen. Das ergibt sich im Übrigen auch aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 19.05.2008. Dort heißt es, der geltend gemachte Anspruch resultiere "aus ausschließlich zivilrechtlichen Rechtsverhältnissen, nämlich dem Schadensersatzanspruch nach § 17 KWG bzw. den diesem Schadensersatzanspruch zugrunde liegenden Darlehensverträgen". Er finde seine Grundlage gerade nicht im Beamtenrecht. Vielmehr gelte, "dass der geltend gemachte Anspruch seine Grundlage ausschließlich in der früheren Stellung des Beklagten als Mitglied des Organs 'Verwaltungsrat'" habe. Die Klägerin hat damit keinen neuen Lebenssachverhalt vorgetragen, der einen anderen Streitgegenstand begründen könnte, zumal ihr auf Schadensersatz gerichteter Klageantrag unverändert bleibt. Im Übrigen kommt es - für die hier allein zu entscheidende Frage der Rechtswegzuständigkeit - nicht auf die von der Klägerin vorgenommene rechtliche Beurteilung der von ihr behaupteten Tatsachen an. Maßgeblich ist vielmehr die wirkliche Natur des behaupteten Anspruchs, nicht seine von der Klägerin behauptete Rechtsnatur (Zöller/Lückemann, a.a.O.; s.o. b)). cc) Ein hoheitliches Verhältnis der Über- und Unterordnung bestand zwischen den Parteien nicht. Dies gilt jedenfalls - und nur hierauf kommt es vorliegend an - in Bezug auf die Tätigkeit des Beklagten als Vorsitzender des Verwaltungsrates und des Kreditausschusses und seine sich daraus ergebenden Pflichten nach §§ 15, 17 KWG, §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1, Abs. 2, 15, 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, 17 Abs. 1 Satz 1 SpkG. Diese trafen ihn wie jedes andere Mitglied - bzw. Vorsitzenden - eines Aufsichtsorgans eines Kreditinstituts. Dass er dabei seine privaten Interessen jenen der Sparkasse - zu denen auch die Berücksichtigung des öffentlichen Wohls gehört - unterzuordnen hatte, ist dabei kein Ausfluss einer hoheitlichen Überordnung der Sparkasse, sondern allein seiner Tätigkeit für diese geschuldet. Auch spielt insoweit keine Rolle, dass der Beklagte seine Aufgaben aufgrund gesetzlicher Vorschriften - §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 1 SpkG - und nicht etwa aufgrund eines zwischen den Parteien frei ausgehandelten Vertrages zugewiesen erhalten hatte. Entscheidend ist vielmehr, dass er bei der Ausübung seiner Tätigkeit frei von einseitigen, hoheitlichen Weisungen der Klägerin war (vgl. §§ 14 Abs. 2, 16 Abs. 1 SpkG). 4. Die Vorschriften des KWG, auf die die Klägerin - nach dem von ihr unterbreiteten Lebenssachverhalt - ihre vermeintlichen Ansprüche stützt, vermögen die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nicht zu begründen. Die Regelungen sind dem Privatrecht zuzuordnen (vgl. oben 2 b. aa), bb)). Entgegen der Ansicht des Beklagten treffen sie keine Haftungsregelung, aus der sich die Folgen eines öffentlich-rechtlichen Ehrenamtes ergeben. Sie bestimmen vielmehr allgemein die Pflichten sowie die Haftung eines Mitglieds (auch des Vorsitzenden) der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates eines Kreditinstitutes, und zwar unabhängig von dessen rechtlicher Organisationsform. Sie gelten damit - was auch der Beklagte nicht in Abrede nimmt - auch für Organe öffentlich-rechtlicher Sparkassen. Darüber hinaus regeln die §§ 15, 17 KWG lediglich Haftung und Pflichten des betroffenen Personenkreises im Zusammenhang mit der Gewährung bestimmter (Organ-)Kredite, nicht aber das Rechtsverhältnis dieser Personen gegenüber dem Kreditinstitut allgemein. Ob Letzteres - etwa bezüglich der Bestellung des Beklagten als Verwaltungsratsvorsitzender und seine unabhängig von §§ 15, 17 KWG hieraus entstehenden Pflichten gegenüber der Klägerin - ein öffentlich-rechtliches ist und den Verwaltungsrechtsweg eröffnet, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Die Klägerin behauptet gerade keine Verletzung einer im öffentlich-rechtlichen Bestellungsverhältnis wurzelnde organschaftliche Pflicht des Beklagten, so dass - anders als in dem vom OLG Nürnberg (WM 2009, 68, Tz. 4, 24 ff. nach juris) entschiedenen Fall - die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig ist. 5. Da ein Beamtenverhältnis zwischen den Parteien nicht besteht (vgl. oben 2. b)), kommt es auch nicht darauf an, dass für eine Schadensersatzklage des Dienstherrn gegen einen Beamten ausschließlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Zwar regeln die Vorschriften über die Schadensersatzansprüche des Dienstherrn nach den Beamtengesetzen die Haftung des Beamten im Innenverhältnis abschließend und lassen den Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Rechts, insbesondere auch auf die deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen des bürgerlichen Rechts nicht zu (BGH, NVwZ 2009, 928 = MDR 2009, 804, Leitsatz und Tz. 3 a.E. nach juris). Die Klägerin macht jedoch vorliegend gerade keine Schadensersatzansprüche aus einem Beamtenverhältnis geltend, sie ist auch nicht Dienstherrin des Beklagten. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (Senatsbeschluss vom 11.12.2008 - 1 W 68/08, MDR 2009, 464, Tz. 6 nach juris; Zöller/Lückemann, a.a.O., § 17 b GVG Rn. 4, jeweils m.w.N.). Der Gegenstandswert war mit einem Bruchteil von 1/5 des von der Klägerin auf 23.726,43 Euro bezifferten Hauptsachewertes zu bemessen (vgl. Senatsbeschluss vom 15.06.2005 - 1 W 64/03, OLGR 2005, Tz. 21 nach juris; Zöller/Lückemann, a.a.O., § 17 a GVG Rn. 20, jeweils m.w.N.). Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist nicht gegeben. Weder kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu, noch weicht der Senat von einer Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab, § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG.