Beschluss
10 UF 58/25
OLG Rostock 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2025:1218.10UF58.25.00
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Leitsätze
1. Inhalt eines nach § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich zu billigenden Vergleiches kann eine Ver-lagerung der Abstimmungs- und Regelungsarbeit zur Herbeiführung einer konkretisierten Re-gelung eines begleiteten Umgangs vom Gericht weg und hin zu dem unmittelbaren Verhältnis zwischen der Kindesmutter, welcher die elterliche Sorge entzogen worden ist, und dem zum Amtsvormund bestellten Jugendamt sein.
2. Eine persönliche Anhörung des ebenfalls nicht mehr sorgeberechtigten Kindesvaters ist in diesem Zusammenhang ausnahmsweise entbehrlich, wenn ein ihm gegenüber angeordneter Umgangsausschluss rechtskräftig geworden ist.
Tenor
I. Der in dem Termin vom 09.12.2025 aufgenommene Vergleich wird gerichtlich gebilligt.
II. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen; eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
III. Der Verfahrenswert für den Beschwerderechtszug wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Inhalt eines nach § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich zu billigenden Vergleiches kann eine Ver-lagerung der Abstimmungs- und Regelungsarbeit zur Herbeiführung einer konkretisierten Re-gelung eines begleiteten Umgangs vom Gericht weg und hin zu dem unmittelbaren Verhältnis zwischen der Kindesmutter, welcher die elterliche Sorge entzogen worden ist, und dem zum Amtsvormund bestellten Jugendamt sein. 2. Eine persönliche Anhörung des ebenfalls nicht mehr sorgeberechtigten Kindesvaters ist in diesem Zusammenhang ausnahmsweise entbehrlich, wenn ein ihm gegenüber angeordneter Umgangsausschluss rechtskräftig geworden ist. I. Der in dem Termin vom 09.12.2025 aufgenommene Vergleich wird gerichtlich gebilligt. II. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen; eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt. III. Der Verfahrenswert für den Beschwerderechtszug wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das Umgangsrecht mit einem fremd untergebrachten Kind nach einem Entzug der elterlichen Sorge. Die Kindesmutter und der Kindesvater sind die Eltern des von diesem Verfahren betroffenen Kindes, das am 09.08.2022 geboren ist; das Sorgerecht für das Kind haben die Kindeseltern nach der Geburt gemeinsam ausgeübt. Aus ihrer Ehe sind noch zwei weitere Kinder hervorgegangen, die am 06.04.2015 und am 14.08.2019 geboren sind und seit ihrer Geburt bei Pflegefamilien in X leben sowie unter der Amtsvormundschaft des Jugendamtes des Landkreises Y stehen. Außerdem hat die Kindesmutter noch eine weitere, am 18.10.2012 geborene Tochter, die etwa ein Jahr nach ihrer Geburt vom Jugendamt in X in Obhut genommen worden ist. Das in dem vorliegenden Verfahren betroffene Kind ist am 11.11.2023 durch das Jugendamt des Landkreises Y ebenfalls in Obhut genommen und am 15.11.2023 dem Jugendamt Schwerin (im Folgenden: Jugendamt) übergeben worden. Es ist zunächst in einer Inobhutnahmestelle in Schwerin untergebracht gewesen und lebt seit dem 24.09.2024 bei seiner heutigen Pflegeperson in einer Erziehungsstelle. Mit Beschluss vom 26.09.2024 zu dem dortigen Aktenzeichen 20 F 269/23 hat das Amtsgericht Schwerin (im Folgenden: Amtsgericht) den Kindeseltern das Sorgerecht entzogen und Vormundschaft angeordnet; diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht Rostock zu dem hiesigen Aktenzeichen 10 UF 131/24 mit Beschluss vom 24.01.2025 bestätigt. Seit der Inobhutnahme gab es Bemühungen, einen Umgang der Kindeseltern mit dem Kind zu gewährleisten. Im November 2024 sollten insofern Gespräche stattfinden bezogen auf eine Fortsetzung in Form begleiteter Umgänge bei einem Jugendhilfeträger in P. Zu einem den Kindeseltern insofern für den 11.11.2024 mitgeteilten Termin zum Zwecke der Erarbeitung einer Umgangsvereinbarung erschien nur die Kindesmutter; der Kindesvater wollte nur teilnehmen, wenn er das Kind an dem betreffenden Tag auch sehen könne. Der Kindesmutter wurde die vorbereitete Umgangsvereinbarung übergeben, ohne dass sie diese unterzeichnet oder es in der Folge zunächst eine Rückmeldung von den Kindeseltern dazu gegeben hätte. Auf einen Hinweis des Trägers per E-Mail vom 18.11.2024, dass ein Umgang erst stattfinden könne, wenn die Umgangsvereinbarung zustande gekommen sei, meldete sich der Kindesvater telefonisch und erhob in emotionaler und aggressiver Weise verschiedene Vorwürfe gegen die dortigen Mitarbeiter. Der Träger informierte das Jugendamt daraufhin, dass er die Umgangsbegleitung nicht übernehmen werde; man sehe keine Möglichkeit, dass sich die Umgänge sicher begleiten ließen. In E-Mails vom 14.03.2025 und vom 17.03.2025 warf der Kindesvater Mitarbeitern des Jugendamtes sowie solchen des zuvor genannten Jugendhilfeträgers und der Betreuungsperson des Kindes dessen Entziehung vor, forderte unter Fristsetzung seine Herausgabe und stellte anderenfalls die Erstattung von Strafanzeigen, eine Klageerhebung sowie die Einschaltung der Presse in Aussicht. In einer weiteren E-Mail vom 10.03.2025 wird die Bereitschaft zu einer Zusammenarbeit unter anderem mit der Betreuungsperson zum Zwecke einer Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt erklärt, wobei es daneben unter anderem heißt: „Ich persönlich, Kindesvater (...), lehne Gespräche mit [namentlich angegebenen Mitarbeitern] o. ä. aus dem Amt Schwerin ausdrücklich ab und verweise auf die völlige Unzumutbarkeit einer `Zusammenarbeit` mit widerlichem und nachweislich kriminellem Kindesentführergesindel - solches Pack meide ich grundsätzlich (...).“ Das Jugendamt hat bereits Ende November 2024 bei dem Amtsgericht eine gerichtliche Regelung des Umgangs zwischen den Kindeseltern und dem Kind angeregt. Die Kindeseltern seien der Meinung, dass das Jugendamt ihr Kind entführt habe und würden die Fachkräfte als „Straftäter“ bezeichnen. Die Jugendhilfeträger habe gravierende Sicherheitsbedenken wegen von den Kindeseltern geäußerter Beleidigungen und aggressiver Beschuldigungen. Diese hätten deutlich gezeigt, dass sie mit der Herausnahme des Kindes aus der Familie nicht einverstanden seien und auch mit den Fachkräften nicht zusammenarbeiten würden. Es bestehe die Befürchtung, dass das Kind die Streitigkeiten zwischen seinen Eltern und seiner Betreuungsperson mitbekomme und mit Angst und Verunsicherung darauf reagiere. Man habe zwischenzeitlich Kontakt zu einem alternativen Jugendhilfeträger für eine Umgangsbegleitung, wobei es um eine Stunde pro Monat gehe; Umgänge etwa alle zwei Tage seien unter Berücksichtigung des aktuell bestehenden Pflegeplatzes nicht praktikabel. Die Kindeseltern haben dargelegt, dass die angedachte Umgangsvereinbarung für sie kein gangbarer Weg gewesen sei. Die Umgänge hätten einmal im Monat und begleitet von sechs Personen stattfinden sollen, man habe das Kind nicht wickeln, ihm nichts mitbringen und den Raum nicht verlassen dürfen; man halte die Vereinbarung für unverschämt. Der Kindesvater erstrebte einen begleiteten Umgang für jeden zweiten Tag in Schwerin. Die Verfahrensbeiständin hat sich dahingehend geäußert, dass kleinste Veränderungen das Kind massiv verunsicherten; so habe es nach dem Termin beim Oberlandesgericht in dem Parallelverfahren zur elterlichen Sorge beinahe eine Woche benötigt, um wieder in seinen Alltag zu finden. Wegen der bestehenden Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit den Eltern werde eine Umgangsaussetzung empfohlen. Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sachverhalts und Verfahrensganges wird auf den Inhalt der Akte des Amtsgerichts Bezug genommen. Das Amtsgericht hat den Umgang der Kindeseltern mit dem Kind bis zum 08.05.2026 ausgeschlossen und dazu unter anderem ausgeführt, nach den Feststellungen des Sachverständigen in dem Parallelverfahren zur elterlichen Sorge zeigten die Kindeseltern eine sehr geringe Frustrationstoleranz und hätten angegeben, dass sie an einer Impulskontrollstörung litten; außerdem bestünden Suchterkrankungen, welche den Erkrankten noch unberechenbarer machten. Es könne jederzeit zu einem Impulsdurchbruch kommen. Überdies herrsche ein aggressives Verhalten in der Familie. Dadurch werde das Kind in starke Angst versetzt, überfordert und in seiner Entwicklung behindert. Es sei extremen Stimmungsschwankungen und Unberechenbarkeit ausgesetzt wie zum Beispiel abrupten, nicht vorhersehbaren Verhaltensänderungen. Die Kindeseltern tendierten dazu, sich in Themen hineinzusteigern und dabei in Stimmungen wie etwa Verärgerung sowie verbale und körperliche Aggression zu geraten. Ein sich damit deckender Eindruck sei während der eigenen mündlichen Verhandlung ebenfalls gewonnen worden. Mit der Kindesmutter sei ein sachliches Gespräch nicht möglich gewesen; sie habe emotional reagiert und gegenüber dem Amtsvormund geäußert: „Ich hau' dir gleich eine runter.“ Der Kindesvater habe ausschweifend erklärt, warum Maßnahmen des Jugendamtes und gerichtliche Beschlüsse rechtswidrig gewesen seien, und zwischendurch an die Vertreterin des Jugendamtes die Worte gerichtet: „Ihr seid irre.“ Hinzu komme das außergerichtliche Auftreten gegenüber dem Jugendamt und Jugendhilfeträgern. Möglich sei lediglich ein begleiteter Umgang, zu dem es einer Zusammenarbeit mit den Eltern bedürfe, welche aber keine entsprechende Vereinbarung mit den Trägern schlössen. Damit komme nur ein Ausschluss des Umgangs in Betracht, der mangels milderer Mittel zur Abwendung der Gefahr für das Wohl des Kindes auch verhältnismäßig sei. Aus diesen Gründen sei der Umgang für ein Jahr auszuschließen, womit erreicht werden solle, dass Rechtssicherheit bestehe; die Kindeseltern sollten Gelegenheit haben, an ihrer Einstellung zu staatlichen Hilfsangeboten zu arbeiten, damit danach ein wertschätzender Umgang wieder gelingen könne. Von einer Anhörung des Kindes und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks sei nicht allein wegen seines Alters abgesehen worden; vielmehr hätten in der Abwägung die Belastungsmomente einen möglichen Erkenntnisgewinn überwogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Gegen den amtsgerichtlichen Beschluss wendet sich die Kindesmutter mit ihrer am 24.06.2025 erhobenen Beschwerde, nachdem die Entscheidung am 26.05.2025 dem jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters zugestellt worden ist, welcher zunächst eine Vertretung „der Antragsgegner“ angezeigt hatte, in der durchgeführten Sitzung aber wiederum nur für den Kindesvater aufgetreten war. Die Kindesmutter macht geltend, das Kind sei ihr rechtswidrig entzogen und zur Begründung herangezogene Sachverhalte seien von dem Gerichtssachverständigen in dem Parallelverfahren zur elterlichen Sorge fehlerhaft festgestellt worden. Der Kindesvater hat sich diesem Vorbringen angeschlossen, während die weiteren Beteiligten von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht haben. Im Zuge der Durchführung eines Termins wurden das Kind, dessen Pflegeperson und die Kindesmutter persönlich angehört; letztere äußerte sich dabei dahingehend, dass sie bereit sei, an einem begleiteten Umgang mitzuwirken. Daraufhin schlossen die Kindesmutter und das Jugendamt mit Zustimmung der Verfahrensbeiständin zur Beendigung des Verfahrens den folgenden Vergleich: Die Kindesmutter und das Jugendamt sind sich dahingehend einig, dass sie im Hinblick auf die Gewährleistung eines begleiteten Umgangs für die Kindesmutter Gespräche gegebenenfalls unter Einbeziehung eines zur Verfügung stehenden Trägers führen werden und vor diesem Hintergrund eine gerichtliche Umgangsregelung derzeit nicht veranlasst ist. Der in dem Anhörungstermin nicht erschienene Kindesvater erhielt Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme, ohne dass er von dieser Gebrauch gemacht hätte. II. Der zuvor wiedergegebene Vergleich war gemäß § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich zu billigen, weil er dem Kindeswohl nicht widerspricht. 1. Dem steht im Ausgangspunkt nicht entgegen, dass der Vergleich keine vollstreckbare Umgangsregelung zum Gegenstand hat (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.07.2025, Az.: 5 UF 171/24, - zitiert nach juris -, Rn. 15 m. w. N.). a. Gegenstand des Vergleichs können alle Belange des Umgangs sein, über die die Eltern disponieren können, ohne dass es zu einer Einschränkung der elterlichen Sorge käme, die der vergleichsweisen Regelung entzogen ist. So kann etwa ein Elternteil auf diesem Weg auf die Ausübung seines Rechts zum Umgang verzichten; in Fällen, in denen das Gericht trotz einer derartigen Einigung zur Verwirklichung des Rechts des Kindes auf Umgang auf einer positiven Umgangsregelung beharrt, kann es dann schlichtweg die Billigung des Ausschlusses versagen, wenn sie dem Kindeswohl widerspricht, und eine eigene Regelung treffen (vgl. Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Fuchs, BeckOGK, Stand: 01.09.2025, § 156 Rn. 17.1 m. w. N.). Anders als im Falle der gerichtlichen Anordnung einer Einschränkung oder eines Ausschlusses des Umgangsrechts stellt eine zwischen den Eltern vereinbarte negative bzw. jedenfalls im Vergleich zu einer vollständigen Ausgestaltung der Modalitäten zurückbleibende Regelung des Umgangs zudem keine Maßnahme zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung, sondern - wie auch die Vereinbarung einer positiven Umgangsregelung - lediglich eine Ausgestaltung der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung dar; außerhalb des Kindesschutzes ist daher die Anwendung des Prüfungsmaßstabs des § 156 Abs. 2 FamFG bei einvernehmlichen (positiven und negativen) Umgangsregelungen der Eltern mit Blick auf das unterhalb der Schwelle der Kindeswohlgefährdung zurückgenommene Wächteramt des Staates geboten (vgl. Sternal-Schäder, FamFG, 22. Aufl., 2025, § 156 Rn. 17 m. w. N.). b. Nach diesen Vorgaben begegnet es daher keinen Bedenken, wenn Inhalt des hier aufgenommenen Vergleiches eine Verlagerung der Abstimmungs- und Regelungsarbeit zur Herbeiführung einer konkretisierten Regelung eines begleiteten Umgangs vom Gericht weg und hin zu dem unmittelbaren Verhältnis zwischen der Kindesmutter und dem Jugendamt ist. 2. Der Vergleich widerspricht insofern auch nicht dem Kindeswohl. Maßgeblich für die Anordnung des Umgangsausschlusses im ersten Rechtszug war der Umstand, dass allein die Möglichkeit eines begleiteten Umgangs gesehen wurde, die Kindeseltern hinsichtlich eines solchen aber keine Mitwirkungsbereitschaft erkennen ließen. Hat sich diese Haltung der Kindesmutter zwischenzeitlich geändert, wobei sie insbesondere die Notwendigkeit einer Umgangsbegleitung sowie deren Vorbereitung akzeptiert, eröffnen die nach der vergleichsweisen Einigung in Aussicht genommenen diesbezüglichen Gespräche mit dem Jugendamt zum einen die Möglichkeit, gegebenenfalls zeitnaher zu einer Wiederaufnahme von (begleiteten) Umgängen zu gelangen, als dies bei einer weiteren Zwischenschaltung des Gerichts mit den hier bestehenden strengeren und aufwändigeren Anforderungen verfahrensrechtlicher und formaler Art der Fall wäre. Gleichzeitig ist zum anderen der in erster Instanz angeordnete Umgangsausschluss in Folge der einvernehmlichen Beendigung des Beschwerdeverfahrens gegenüber der Kindesmutter nicht rechtskräftig geworden, ohne dass diese angesichts ihrer Bereitschaft zu vorbereitenden Gesprächen auf eine unmittelbare Aufnahme unbegleiteter Gespräche bestünde. 3. Das Beschwerdeverfahren konnte im Übrigen auch vor dem Hintergrund von § 68 Abs. 5 Nr. 2 FamFG ohne (erneute) persönliche Anhörung des Kindesvaters abgeschlossen werden. a. In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Eltern persönlich anhören. Davon erfasst werden Umgangssachen im Sinne von § 151 Nr. 2 FamFG, wobei es nicht darauf ankommt, ob den Eltern die elterliche Sorge zusteht; die Pflicht zur persönlichen Anhörung knüpft allein an die Elternstellung, nicht an die unmittelbare Rechtsbetroffenheit oder die Verfahrensbeteiligung an. Aus der Fassung als Soll-Bestimmung ergibt sich, dass das Gericht grundsätzlich zur persönlichen Anhörung der Eltern verpflichtet ist und nur in besonders gelagerten und in der Endentscheidung zu begründenden Fällen davon absehen darf. Ein derartiger Ausnahmefall ist denkbar, wenn nach den Umständen von einem Elternteil gegenüber der einfachen Anhörung keine weitere Aufklärung erwartet werden kann und der verfahrensgegenständliche Konflikt nicht unter den Eltern besteht bzw. die Rechtsposition eines Elternteils nicht betroffen ist; der betreffende Elternteil ist dann aber zumindest zur Gewährung rechtlichen Gehörs schriftlich oder auf sonst geeignete Weise anzuhören (vgl. Prütting/Helms-Hammer, FamFG, 6. Aufl., 2023, § 160 Rn. 6 f. m. w. N.). b. Nach diesen Maßstäben ist es hier ohne Weiteres vertretbar, es bei einer schriftlichen Anhörung des nicht erschienenen Kindesvaters zu belassen. Denn der vorliegende (Umgangs)Streit betrifft hier nicht das Verhältnis der Eltern zueinander, sondern gleichgerichtet dasjenige zwischen ihnen und dem Jugendamt. Eine Rechtsposition des Kindesvaters ist nicht (mehr) betroffen, weil der angefochtene Beschluss hinsichtlich des ihm gegenüber angeordneten Umgangsausschlusses mangels einer seinerseits dagegen erhobenen Beschwerde rechtskräftig geworden ist. Eine weitere Aufklärung (gerade) durch eine persönliche Aufklärung des Kindesvaters gegenüber einer etwa nur schriftlichen war im Hinblick auf die Voraussetzungen einer gerichtlichen Billigung des protokollierten Vergleiches nicht zu erwarten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG; das Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten kommt in Betracht, wenn sich in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren im Ergebnis die Notwendigkeit zu einem Eingreifen nicht ergeben hat und es unbillig wäre, einen Beteiligten mit Gerichtskosten zu belasten (vgl. Musielak/Borth/Frank-Frank, FamFG, 7. Aufl., 2022, § 81 Rn. 17 m. w. N.). IV. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für den Beschwerderechtszug folgt aus §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG aufgrund der seit dem 01.06.2025 geltenden Fassung der letztgenannten gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamGKG.