Beschluss
10 UF 78/23
OLG Rostock 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2025:0206.10UF78.23.00
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Leitsätze
1. Der reine Wertermittlungsanspruch ist gegenüber einem solchen auf „Wertmitteilung“ ein so genanntes aliud und nicht nur ein minus; einem Anliegen des Antragstellers in dem letzteren Sinne kann daher nicht zumindest in Verbindung mit einer Teilzurückweisung eines Antrages in dem ersteren Sinne Rechnung getragen werden.(Rn.32)
2. Wird der Antragsgegner bereits mit der Verpflichtung zur Auskunftserteilung zu der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit erteilter Auskünfte an Eides statt verpflichtet, stellt sich dies als Teilentscheidung dar, die mangels der erforderlichen Entscheidungsreife entgegen den Voraussetzungen der §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 301 ZPO ergangen ist; die Entscheidung ist in der Folge insoweit unter Einschluss des Verfahrens aufzuheben und die Sache gemäß §§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 3 ZPO zurückzuverweisen, ohne dass es eines Antrages eines der Beteiligten bedarf.(Rn.34)
(Rn.35)
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwerin - Familiengericht - vom 30.05.2023 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verpflichtung des Antragsgegners zur Auskunftserteilung gemäß Ziffer I.1) des Tenors des zuvor genannten Beschlusses richtet.
II. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwerin - Familiengericht - vom 30.05.2023 unter Ziffer I.2) und 3) des Tenors abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass die Anträge hinsichtlich einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Mitteilung der Werte der Gegenstände, zu denen er Auskunft zu erteilen hat, sowie auf Vorlage aller Unterlagen, welche die betreffenden Auskünfte belegen, zurückgewiesen werden.
III. Hinsichtlich Ziffer I.4) des Tenors wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwerin - Familiengericht - vom 30.05.2023 einschließlich des Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Schwerin zurückverwiesen.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
V. Der Verfahrenswert für den Beschwerderechtszug wird auf bis zu 1.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der reine Wertermittlungsanspruch ist gegenüber einem solchen auf „Wertmitteilung“ ein so genanntes aliud und nicht nur ein minus; einem Anliegen des Antragstellers in dem letzteren Sinne kann daher nicht zumindest in Verbindung mit einer Teilzurückweisung eines Antrages in dem ersteren Sinne Rechnung getragen werden.(Rn.32) 2. Wird der Antragsgegner bereits mit der Verpflichtung zur Auskunftserteilung zu der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit erteilter Auskünfte an Eides statt verpflichtet, stellt sich dies als Teilentscheidung dar, die mangels der erforderlichen Entscheidungsreife entgegen den Voraussetzungen der §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 301 ZPO ergangen ist; die Entscheidung ist in der Folge insoweit unter Einschluss des Verfahrens aufzuheben und die Sache gemäß §§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 3 ZPO zurückzuverweisen, ohne dass es eines Antrages eines der Beteiligten bedarf.(Rn.34) (Rn.35) I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwerin - Familiengericht - vom 30.05.2023 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verpflichtung des Antragsgegners zur Auskunftserteilung gemäß Ziffer I.1) des Tenors des zuvor genannten Beschlusses richtet. II. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwerin - Familiengericht - vom 30.05.2023 unter Ziffer I.2) und 3) des Tenors abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass die Anträge hinsichtlich einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Mitteilung der Werte der Gegenstände, zu denen er Auskunft zu erteilen hat, sowie auf Vorlage aller Unterlagen, welche die betreffenden Auskünfte belegen, zurückgewiesen werden. III. Hinsichtlich Ziffer I.4) des Tenors wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwerin - Familiengericht - vom 30.05.2023 einschließlich des Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Schwerin zurückverwiesen. IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. V. Der Verfahrenswert für den Beschwerderechtszug wird auf bis zu 1.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten im Rahmen wechselseitiger Stufenanträge über güterrechtliche Ansprüche. Die Beteiligten hatten am 29.12.1998 die Ehe geschlossen mit anschließender Geltung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft. Sie lebten seit dem 05.12.2016 getrennt. Der Scheidungsantrag des Antragsgegners wurde der Antragstellerin am 15.11.2017 zugestellt und die Ehe am 02.07.2018 rechtskräftig geschieden. Die Beteiligten korrespondierten bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens über die Modalitäten einer güterrechtlichen Auseinandersetzung, wobei sie eine Einigung aufgrund von Auskünften zu einem Vermögensstand am 01.12.2016 anstrebten; so baten die damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten des Antragsgegners ihn mit Schriftsatz vom 05.01.2017 um entsprechende Zuarbeit, und die damalige anwaltliche Bevollmächtigte der Antragstellerin teilte per E-Mail vom 11.01.2017 mit, dass diese eine solche Aufstellung gefertigt habe. Aufgrund der in der Folge erteilten Auskünfte, welche im Falle des Antragsgegners mehrere hundert Seiten umfassten, wandte sich die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten vom 11.09.2021 an den Antragsgegner und forderte ihn unter Fristsetzung bis zum 15.10.2021 auf, einen von ihr errechneten Ausgleichsanspruch in Höhe von 136.049,97 Euro zu begleichen; eine Auskunftsklage sei nicht erforderlich, weil alle relevanten Unterlagen vorlägen. Der Antragsgegner lehnte dies ab und verwies in Schriftsätzen seiner jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 15.10.2021 und vom 29.10.2021 darauf, dass die angenommenen Stichtage nicht plausibel und die Forderung damit nicht schlüssig sei. Die Antragstellerin hat Ansprüche gerichtlich geltend gemacht. Sie hat behauptet, die Beteiligten hätten sich für das Trennungsdatum auf den 01.12.2016 geeinigt, bis zu dem ein Zugewinnausgleich habe berechnet werden sollen. Die Formulierungen in dem Schriftsatz vom 11.09.2021 ihrer damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten hätten lediglich ein Vergleichsangebot gegenüber dem Antragsgegner zum Gegenstand gehabt; einen Verzicht auf die gesetzlichen Stichtage für die Berechnung des Zugewinnausgleichs hätten sie nicht beinhaltet. Die Antragstellerin hat einen Stufenantrag gestellt, der sich in der Auskunftsstufe unter anderem auf das Endvermögen des Antragsgegners zum 15.11.2017, sein Anfangsvermögen zum 29.12.1998 sowie sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung für den 01.12.2016, die Mitteilung der Werte aller Vermögensgegenstände, zu denen Auskunft zu erteilen war, und die Herausgabe aller Unterlagen, welche die erteilten Auskünfte belegen, richtete sowie in der zweiten Stufe auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte; der Stufenantrag ging am 07.12.2021 ein und ist dem Antragsgegner nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses am 15.12.2021 aufgrund einer Verfügung vom 22.12.2021 am 04.01.2022 zugestellt worden. Mit Eingang am 29.03.2022 hat die Antragstellerin ergänzend einen Hilfsantrag auf Erteilung einer Auskunft zu dem Vermögen des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Trennung für den 05.12.2016 eingereicht. Der Hilfsantrag ist dem Antragsgegner nicht förmlich zugestellt worden; die Antragstellerin stellte ihn erstmals in dem Termin der mündlichen Verhandlung am 24.03.2023. Der Antragsgegner hat neben der Einreichung eines eigenen Stufenantrages gegen die Antragstellerin beantragt, deren Anträge zurückzuweisen. Er hat behauptet, die Beteiligten hätten sich auf den 01.12.2016 als Stichtag für das Endvermögen geeinigt. Der Antragsgegner war der Auffassung, die Verfolgung ihrer jetzigen Auskunftsansprüche sei seitens der Antragstellerin treuwidrig, nachdem sie in dem Schriftsatz ihrer damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten vom 11.09.2021 die Erteilung weiterer Auskünfte als entbehrlich bezeichnet habe; es solle auf diesem Wege lediglich die Verjährung eines nicht bestehenden Zahlungsanspruches gehemmt werden. Im Hinblick auf einen Anspruch der Antragstellerin auf Auskunft zum Vermögen des Antragsgegners am 05.12.2016 hat er die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe zu I) des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Anträge der Antragstellerin hinsichtlich einer Verpflichtung des Antragsgegners zu seinem Anfangsvermögen zurückgewiesen und ihnen im Übrigen in der ersten und zweiten Stufe des Stufenantrages stattgegeben. Es hat dazu unter anderem ausgeführt, bezogen auf Auskunftsansprüche zum Anfangsvermögen sei von einer bereits eingetretenen wechselseitigen Erfüllung auszugehen. Für die Auskünfte zum Endvermögen sei als Stichtag auf den 15.11.2017 abzustellen; für die Maßgeblichkeit eines gegebenenfalls anderweitig vereinbarten Datums fehle es an einer nach §§ 1378 Abs. 3 Satz 2, 1408 BGB notwendigen notariellen Beurkundung. Als Trennungszeitpunkt sei der 05.12.2016 anzunehmen. Auskunftsansprüche der Antragstellerin seien nicht verjährt, weil sie als Hilfsansprüche zur Geltendmachung des Zugewinnausgleichs unselbständiger Natur seien und das Auseinanderfallen der Verjährung von Auskunfts- und Zahlungsansprüchen vermieden werden solle; die Verjährungsfrist für die rechtzeitige Hemmung der Ausgleichsforderung habe die Antragstellerin gewahrt. Der Anspruch auf Vorlage von Belegen folge aus § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB, derjenige auf Wertermittlung aus § 1379 Abs. 1 Satz 3 BGB sowie ein solcher auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aus §§ 1379, 260 Abs. 2 BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe zu II) des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen. Gegen den ihm am 01.06.2023 zugestellten amtsgerichtlichen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 29.06.2023 eingegangenen und nach Fristverlängerung bis zum 01.09.2023 mit Eingang am 31.08.2023 begründeten Beschwerde. Er macht geltend, ein Beschwerdewert von 600,00 Euro werde überschritten. Für die Erteilung der umfangreichen Auskünfte sei ein Zeitaufwand von 50 h anzusetzen, sodass sich bei mindestens 4,00 Euro/h analog JVEG ein Betrag in Höhe von 200,00 Euro ergebe. Hinzukämen der Aufwand für die Überprüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit im Zusammenhang mit einer abzugebenden eidesstattlichen Versicherung sowie geschätzte 400,00 Euro bezüglich etwa von Banken geforderter Entgelte für dort zu erstellende Auskünfte. Für die Abwehr einer unberechtigten Zwangsvollstreckung wegen einer mangelnden Bestimmtheit des Ausspruches zur Belegvorlage seien weiterhin allein 1.200,00 Euro zu veranschlagen. Die Beschwerde sei auch begründet, weil schon vorgerichtlich umfänglich Auskunft zu den von den Beteiligten selbst bestimmten Stichtagen erteilt worden sei; ein Formverstoß liege insofern nicht vor, weil die Einigung auch nach dem Abschluss des Scheidungsverfahrens Bestand gehabt habe. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Auskunft zum 05.12.2016 sei verjährt, weil dem betreffenden Hilfsantrag keine Rückwirkung zukomme. Eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestehe nur dann, wenn es Grund zu der Annahme gebe, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sei; das sei hier völlig abwegig. Schließlich werde keine Wertmitteilung, sondern nur eine Wertermittlung geschuldet. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 30.05.2023 aufzuheben und die Anträge der Antragstellerin vom 07.12.2021 sowie 29.03.2022 zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält die Beschwerde für unzulässig, weil angesichts der vorgerichtlich bereits erteilten Auskünfte mit Belegen und Bewertungen für den Antragsgegner nur noch eine Aktualisierung auf abweichende Stichtage erforderlich sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet; sie kann insoweit gemäß §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 117 Abs. 3 FamFG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschieden werden, soweit eine solche bereits im ersten Rechtszug durchgeführt worden ist und von einer erneuten Durchführung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. A) Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den gemäß § 61 Abs. 1 FamFG notwendigen Betrag von 600,00 Euro. 1. Der Wert der Beschwer bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung bemisst sich nicht nach dem Wert des geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse des verpflichteten Beteiligten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist gemeinhin im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 13.07.2017, Az.: I ZB 94/16 - zitiert nach juris -, Rn. 11 m.w.N.). Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer allerdings um die mit der Abwehr einer diesbezüglich ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten; denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Unterhaltsschuldner gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 03.07.2019, Az.: XII ZB 1116/19 - zitiert nach juris -, Rn. 13 m.w.N.). 2. Damit ergibt sich schon eine Beschwer des Antragsgegners in Höhe von 536,45 Euro, weil es seiner im ersten Rechtszug ausgesprochenen Verpflichtung zur Herausgabe „aller Unterlagen“, welche die zu erteilenden Auskünfte belegen, in dem letzteren Sinne an der Vollstreckungsfähigkeit fehlt. a) Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden; sie sind im Entscheidungsausspruch beispielsweise hinsichtlich ihrer Art so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.). Dem wird die Bezeichnung in dem vorliegenden Fall mit (sinngemäß) „sämtlichen Belegen, welche zu einem bestimmten Zweck geeignet sind“, ersichtlich nicht gerecht. Das Vollstreckungsorgan müsste zum einen zunächst selbst beurteilen, welche Unterlagen überhaupt als Nachweis einzelner Vermögensgegenstände in Betracht kommen, womit grundsätzlich im Erkenntnisverfahren zu klärende Fragen vermeidbar in die Zwangsvollstreckung verlagert würden. Zum anderen bestünde eine Nachforschungspflicht unbestimmten Umfangs, weil es an einer Eingrenzung dahingehend mangelte, ob zu einzelnen Vermögensgegenständen bloß ein Beleg oder doch mehrere vorhanden sind, die von der Herausgabepflicht hinsichtlich - eben - „aller“ betreffenden Dokumente mit erfasst wären. Dem steht nicht entgegen, dass ein ausreichend bestimmt gefasster Beschluss dann eventuell erst nach Erteilung der Auskünfte aufgrund eines anhand dieses konkretisierten Antrages des Vorlageberechtigten ergehen kann; derartiges hielte sich vielmehr ebenfalls im Rahmen des Verfahrens aufgrund eines Stufenantrages. b) In der Folge ist für die Beschwer des Antragsgegners mit darauf abzustellen, welche Kosten ihm entstünden, um sich gegen die Vollstreckung der Vorlagepflicht zur Wehr zu setzen. Im Hinblick auf dafür anfallende Rechtsanwaltsgebühren ist gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG der Wert maßgeblich, den die Belegvorlage für die Antragstellerin hat. Insoweit ist nach § 42 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich ein Bruchteil des Betrags zugrundezulegen, den sie sich im Zugewinnausgleich erhofft, unter weiterer Reduzierung, weil es nicht um die Auskunft selbst, sondern lediglich um die Vorlage von die Auskunft bestätigenden Belegen geht. Orientiert man sich nach diesen Vorgaben an der vorgerichtlich bezifferten Vorstellung der Antragstellerin in Höhe von 136.049,97 Euro, zieht im Hinblick auf die Bedeutung der hier relevanten Auskunftserteilung davon einen Anteil von zwanzig Prozent heran (vgl. Anders/Gehle-Gehle, ZPO, 83. Aufl., 2025, Anhang zu § 3 Wertschlüssel Rn. 24 m.w.N.) und verringert diesen wegen der Betroffenheit allein der Belegvorlage nochmals um die Hälfte, errechnen sich bei einem verbleibenden Verfahrenswert von (136.049,97 Euro x 20% = 27.209,99 Euro : 2 = 13.605,00 Euro =) bis zu 16.000,00 Euro Rechtsanwaltsgebühren in Höhe des eingangs unter Ziffer 2) genannten Betrages von (718,00 Euro x 0,6 gemäß § 18 Nr. 13 RVG, Ziffern 3309, 3310 VV-RVG + 20,00 Euro Auslagenpauschale gemäß Ziffer 7002 VV-RVG + 19% MwSt. auf den Gesamtbetrag gemäß Ziffer 7008 VV-RVG =) 536,45 Euro (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.). 3. Es kann im Übrigen dahinstehen, wie hoch der Aufwand des Antragsgegners an Zeit und Kosten ansonsten für die ihm auferlegte Auskunftserteilung genau ist. Selbst wenn dabei gegebenenfalls zu berücksichtigen wäre, dass es unter Berücksichtigung neuer Stichtage lediglich einer Aktualisierung vorgerichtlich gefertigter Vermögensaufstellungen bedürfte, und die Kosten der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 261 Abs. 2 BGB von der Antragstellerin zu tragen sind, wird von einem Aufwand auszugehen sein, der gerade bei Einschluss einer Verpflichtung zur Wertmitteilung 65,00 Euro jedenfalls nicht unterschreitet. Dann aber ist in der Addition mit dem zuvor unter Ziffer 2) ermittelten weiteren Aufwand die Schwelle des notwendigen Beschwerdewertes überschritten. B) Bezüglich der Begründetheit der Beschwerde ist zwischen den einzelnen in erster Instanz ausgesprochenen Verpflichtungen des Antragsgegners zu differenzieren. 1. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Erteilung von Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung am 05.12.2016 sowie sein Endvermögen am 15.11.2017 hat. a) Zutreffend hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass keine (form)wirksame Vereinbarung von Stichtagen für den Zeitpunkt der Trennung der Beteiligten und/oder das Endvermögen vorliegt, welche von den betreffenden gesetzlichen Stichtagen im ersten Falle nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB und im zweiten Falle nach §§ 1375 Abs. 1 Satz 1, 1384 BGB abwiche. aa) Ehevertragliche Vereinbarungen der Ehegatten zum Güterrecht oder solche, die sie dazu für den Fall der Auflösung der Ehe treffen, erfassen beispielsweise - eben - auch Abreden zu den Zeitpunkten der Bewertung von Anfangs-, Trennungs- oder Endvermögen (vgl. Grüneberg-Siede, BGB, 83. Aufl., 2024, § 1408 Rn. 24 m.w.N.); ein Formzwang zu notarieller Beurkundung ergibt sich entweder aus § 1410 BGB oder aus § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB auch für den Fall, dass eine Vereinbarung über den Ausgleich des Zugewinns für eine beabsichtigte Scheidung bereits vor Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens getroffen wird (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.1982, Az.: IX ZR 90/81 - zitiert nach juris -, Rn. 19), falls sich eine solche aus der Korrespondenz der damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten der Beteiligten im Januar 2017 ergeben sollte. Eine notarielle Beurkundung hat hier nicht stattgefunden, wobei der Formmangel nach dem Schutzzweck der zuvor genannten Normen auch der Annahme eines „Verzichts“ auf die gesetzlichen Stichtage seitens der Antragstellerin in dem Schriftsatz ihrer damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten vom 11.09.2021 entgegenstünde. bb) Ebenso wenig ist die Nichteinhaltung der notariellen Form - anders als der Antragsgegner meint - deshalb obsolet, weil „die Einigung der Beteiligten hinsichtlich des abgeänderten Stichtages zum Endvermögen auch nach dem Scheidungsverfahren weiter Bestand“ haben sollte; so hat er selbst eingeräumt, dass in den Schriftsätzen seiner jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 15.10.2021 und vom 29.10.2021 die Berechnungen der Antragstellerin mangels ihrer Orientierung an den gesetzlichen Stichtagen „moniert“ worden seien, nachdem sich die Beteiligten darüber „zuvor“ geeinigt hätten. Es erschließt sich danach nicht, inwiefern er sich selbst nach dem Abschluss des Scheidungsverfahrens noch an einer vor dessen Einleitung getroffenen Abrede über von der gesetzlichen Regelung abweichende Parameter hätte festhalten lassen wollen bzw. zu einem nach der Scheidung liegenden Zeitpunkt ein dahingehender übereinstimmender Wille der Beteiligten vorgelegen hätte. cc) Anderweitige Einwendungen gegen die im ersten Rechtszug ausgesprochene Auskunftsverpflichtung in inhaltlicher Hinsicht lassen sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, sodass das Rechtsmittelverfahren nicht auf eine dahingehende Prüfung zu erstrecken ist. b) Die Auskunftsansprüche der Antragstellerin zum 05.12.2016 und zum 15.11.2017 sind nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen; der Antragsgegner führt lediglich an, dass er zu anderweitigen Daten bereits ausreichende Auskünfte erteilt habe. c) Der Antragsgegner ist nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung im Hinblick auf einen Auskunftsanspruch der Antragstellerin zu seinem Vermögen zu dem unstreitigen (tatsächlichen) Zeitpunkt der Trennung am 05.12.2016 zu verweigern. aa) Die Verjährung des Auskunftsanspruches aus § 1379 BGB beginnt gleichzeitig mit der Verjährung des Zahlungsanspruchs auf Zugewinnausgleich, zu dessen Berechnung sie dienen sollen; durch die Stellung des Leistungsantrags im Zugewinnausgleichsverfahren wird daher nicht nur die Verjährung des Zahlungsanspruchs, sondern auch der (wechselseitigen) Auskunftsansprüche gemäß § 1379 BGB gehemmt (vgl. BGH, Beschluss vom 31.01.2018, Az.: XII ZB 175/17 - zitiert nach juris -, Rn. 23 ff.). bb) Die Ausgleichsforderung verjährt in der dreijährigen Regelfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nach ihrem Entstehen gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB mit der Beendigung des Güterstandes, hier aufgrund der rechtskräftigen Scheidung am 02.07.2018. Lief die Verjährungsfrist damit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021, wurde sie gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BGB, 167 ZPO durch die Einreichung des Stufenantrages (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.1999, Az.: XII ZR 113/97 - zitiert nach juris -, Rn. 8) am 07.12.2021 und dessen im Anschluss demnächst, nämlich ohne von der Antragstellerin zu vertretende Verzögerung (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 35. Aufl., 2024, § 167 Rn. 10 ff. m.w.N.) erfolgte Zustellung (noch) rechtzeitig gehemmt; der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird gemäß § 209 BGB nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. 2. Die Antragstellerin hat dagegen keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Mitteilung der Werte der Gegenstände, zu welchen er ansonsten Auskunft zu erteilen hat. Die Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB umfasst lediglich die Mitteilung wertbildender Faktoren, ohne dass das Verzeichnis Wertangaben enthalten muss (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.1982, Az.: IX ZR 36/81 - zitiert nach juris -, Rn. 7 m.w.N.). Der Wertermittlungsanspruch gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz BGB wiederum verpflichtet den Auskunftsschuldner bloß insoweit zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte, als er selbst dazu imstande ist, etwa aufgrund schon vorhandener Unterlagen und Gutachten oder durch Einholung von Auskünften oder Einschaltung von Hilfskräften (vgl. BGH, Beschluss vom 04.10.1990, Az.: XII ZB 37/90 - zitiert nach juris -, Rn. 7); dies beinhaltet, dass ein konkreter oder gar „richtiger“ Wert nicht zwangsläufig angegeben werden kann und muss. Der reine Wertermittlungsanspruch ist insoweit insbesondere gegenüber einem solchen auf „Wertmitteilung“ ein so genanntes aliud und nicht nur ein minus, in welchem Fall dem Anliegen der Antragstellerin zumindest in Verbindung mit einer Teilzurückweisung ihres betreffenden Antrages Rechnung getragen werden könnte. 3. Im Hinblick auf eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Herausgabe aller Unterlagen, welche die seiner zu erteilenden Auskunft unterfallenden Gegenstände belegen, ist der Antrag mangels hinreichender Bestimmtheit im Sinne von §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bereits unzulässig; muss der Antrag danach unter anderem die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten, kann dazu auf die Ausführungen zuvor unter lit. A 2a) verwiesen werden. 4. Bezüglich einer Verpflichtung des Antragsgegners zu einer Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit erteilter Auskünfte an Eides statt ist die Entscheidung des Amtsgerichts letztlich unter Einschluss des Verfahrens aufzuheben und die Sache gemäß §§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 3 ZPO an das Amtsgericht zurückzuverweisen, ohne dass es eines Antrages eines der Beteiligten bedarf. a) Der angefochtene Beschluss stellt sich als Teilentscheidung dar, die entgegen den Voraussetzungen der §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 301 ZPO ergangen ist; denn es mangelte insoweit an der erforderlichen Teilentscheidungsreife (vgl. Zöller-Feskorn, a.a.O., §§ 300 Rn. 2, 301 Rn. 11 m.w.N.). Die stufenweise erhobenen Ansprüche auf Rechnungslegung, auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und auf Leistung sind als prozessual selbständige Teile in einem einheitlichen Verfahren miteinander verbunden. Die prozessuale Selbständigkeit der so im Wege des Stufenantrags geltend gemachten Ansprüche bedingt, dass über jeden in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der abgesonderten Antragstellung durch Teil- oder Schlussbeschluss zu befinden ist, weil der frühere Teilbeschluss für die spätere Entscheidung vorgreiflich ist; erst nach rechtskräftigem Erlass eines Auskunftsbeschlusses und auf (gesonderten) Beteiligtenantrag kann das Verfahren fortgesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19.11.2014, Az.: XII ZB 522/14 - zitiert nach juris -, Rn. 13 m.w.N.). Eine hier erstinstanzlich dennoch erfolgte gleichzeitige Entscheidung über die ersten beiden Stufen schied damit aus. aa) Im Rahmen der im Hinblick auf die Zurückverweisung zu treffenden Ermessensentscheidung ist auf den Gedanken der Verfahrensökonomie abzustellen. Je näher die Entscheidungsreife des gesamten Verfahrens gerückt ist, desto eher bietet sich danach eine abschließende zweitinstanzliche Entscheidung statt einer erstinstanzlichen an. Unter Beachtung des Anspruches auf eine Verhandlung innerhalb angemessener Frist aus Art. 6 Abs. 1 EMRK sind die mit einer Zurückverweisung verbundene Verzögerung und Verteuerung des Verfahrens und das Interesse des Antragstellers daran, in angemessener Frist einen Vollstreckungstitel zu erhalten, gegen das Interesse an der Wahrung des vollen Instanzenzugs abzuwägen (vgl. Rauscher/Krüger-Rimmelspacher, MüKo ZPO, 6. Aufl., 2020, § 538 Rn. 76 m.w.N.). bb) Ausgehend von diesen Maßstäben kann nicht außer Acht gelassen werden, dass auch dem Beschwerdegericht ein unmittelbares Weiterbetreiben des Verfahrens nach dem Abschluss (erst) der Auskunftsstufe des Stufenantrages zunächst nicht möglich ist und ein Rechtszug hinsichtlich der zweiten Stufe auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor der Erteilung noch ausstehender Auskünfte derzeit gar nicht beginnen kann, siehe dazu im Folgenden unter lit. b). Gesichtspunkte der Verfahrenswirtschaftlichkeit im Hinblick auf einen Verbleib der Sache bei dem Beschwerdegericht fallen daher von vornherein nicht erheblich ins Gewicht. Gleichzeitig bleiben den Beteiligten hinsichtlich der mit einem eventuellen tatsächlichen Aufklärungsbedarf verbundenen zweiten Stufe des Stufenantrages zwei volle Instanzen erhalten. b) Im Übrigen und für das weitere Verfahren wird angemerkt, dass die Antragstellerin zumindest derzeit keinen Anspruch gegen den Antragsgegner gemäß §§ 1379 Abs. 1 Satz 3, 260 Abs. 2 BGB darauf hat, dass er an Eides statt versichert, die Auskünfte zu seinem Vermögensbestand an den maßgeblichen Stichtagen nach bestem Wissen so vollständig angegeben zu haben, als er dazu imstande sei. Denn dieser (materiell-rechtliche) Anspruch besteht nicht von vornherein, sondern entsteht erst, wenn die Rechnungslegung - formell ordnungsgemäß und (äußerlich) vollständig - erfolgt ist; zuvor muss also gegebenenfalls erst der Anspruch auf (vollständige) Erfüllung des Rechnungslegungsanspruchs notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Toussaint, jurisPK BGB, 10. Aufl., 2023, §§ 259 Rn. 14, 260 Rn. 14 m.w.N.). Dies war weder zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen amtsgerichtlichen Entscheidung geschehen noch ist dargetan oder sonst ersichtlich, dass es zwischenzeitlich der Fall wäre. III. Der zurückverweisende Beschluss enthält keine Kostenentscheidung; diese ist der erstinstanzlichen Endentscheidung vorzubehalten (vgl. Zöller-Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 58 m.w.N.). IV. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht vorliegen. V. Der Verfahrenswert für den Beschwerderechtszug bestimmt sich gemäß §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1 FamGKG; es wird hierzu auf die Erläuterungen zum Wert des Beschwerdegegenstandes oben unter Ziffer II A) Bezug genommen.