Beschluss
6 VA 2/16
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2016:0916.6VA2.16.0A
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag des Rechtsanwalts R. auf gerichtliche Entscheidung vom 11.07.2016 über den Widerrufsbescheid vom 01.07.2016 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die in KV Nr. 15301 GNotKG bestimmte Gebühr zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird auf 500,00 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe 1 Der zulässige, insbesondere nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG statthafte und nach § 26 Abs. 1 EGGVG fristgemäß eingelegte Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache keinen Erfolg. In dem angefochtenen Bescheid vom 11.07.2016 wurde dem Antragsteller die mit Bescheid vom 03.02.2014 erteilte Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren zu Recht widerrufen. 2 Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 GBO ist die Genehmigung zu widerrufen, wenn die in Abs.2 der vorgenannten Vorschrift genannten Genehmigungsvoraussetzungen weggefallen sind. Gem. § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr.1 GBO setzt die Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren insbesondere voraus, dass diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. 3 Da der Antragsteller seit der Genehmigung vom 03.02.2014 nur zwei Abrufe getätigt hat, kann eine Berechtigung nicht mit einer Vielzahl der Übermittlungen begründet werden. Auf Grundlage des Vorbringens des Antragsteller kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass für ihn das Grundbuchabrufverfahren wegen besonderer Eilbedürftigkeit der Einsichtnahmen angemessen ist, § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Alt. 2 GBO. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung reicht es hierfür nicht aus, dass sich eine Einsichtnahme in wenigen Einzelfällen der Geschäftstätigkeit des Teilnehmers als eilbedürftig herausstellt. Die Regelung ist vielmehr auf Unternehmen zugeschnitten, nach deren Geschäftsstruktur allgemein mit einer Eilbedürftigkeit der Einsichtnahmen zu rechnen ist (vgl. Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom 24.März 2014, I-15 VA 5/14 und Entscheidung vom 15. Januar 2008, 15 VA 12/07 = FGPrax 2008, 51). 4 Vorliegend kann die von dem Antragsteller aufgeworfene Frage, ob und inwieweit § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Alt. 2 GBO auch bei einer geringen Abruftätigkeit in Betracht kommt, dahingestellt bleiben, denn er hat bereits nicht konkret dargelegt, inwieweit im Rahmen seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit überhaupt eine besondere Eilbedürftigkeit - unabhängig von der Frage der Häufigkeit der Abrufe - die Nutzung des automatisierten Grundbuchabrufverfahren erfordert. Aus dem Vortrag, es sei „immer wieder damit zu rechnen, dass eine schnelle Einsichtnahme, beispielsweise zur Überprüfung von Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten, geboten ist“ lässt sich allenfalls entnehmen, dass der Antragsteller Eilgeschäfte für möglich hält. Die theoretische Möglichkeit, dass in Zukunft ein eiliger Grundbuchabruf erforderlich sein könnte, dürfte bei jedem Rechtsanwalt gegeben sein. Es entspricht aber nicht dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift, sich die Zulassung zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren sozusagen als eine Geschäftsausstattung auf Vorrat zuzulegen, um davon irgendwann in einem Einzelfall Gebrauch machen zu können (Oberlandesgericht Hamm aaO). Ansonsten hätte der Gesetzgeber Rechtsanwälten schlechthin die Nutzung des automatisierten Grundbuchabrufverfahrens ermöglicht und die Berechtigung nicht an besondere Zulassungsvoraussetzungen geknüpft. 5 Diese Art der Auslegung des § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO verstößt auch weder gegen Art. 3 GG noch gegen Art. 12 GG. Auch Kleinkanzleien und Einzelanwälten wird die Teilnahme am Grundbuchabrufverfahren ermöglicht, wenn sie darlegen, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 133 Abs. 2 GBO erfüllen. Die Regelung trägt insoweit den Abrufinteressen einerseits und den schutzwürdigen Interessen des Eigentümers andererseits Rechnung. Auch der Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch (§ 12 Abs. 1 GBO), der nach Darlegung eines berechtigten Interesses jedem zusteht, wird durch diese Auslegung nicht tangiert. In Eilfällen kann sich der Antragsteller der Hilfe eines - gegebenenfalls ortsnahen - Notars bedienen, vgl. § 133a Abs. 1 GBO. 6 Eine Entscheidung über die Kostenerstattung nach § 30 Satz 1 EGGVG kommt nicht in Betracht. Der Antragsteller hat nach Zurückweisung seines Antrags die in KV Nr. 15301 GNotKG bestimmte Gebühr zu tragen. Die Wertfestsetzung für das Verfahren beruht auf § 36 Abs. 1 GNotKG. 7 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGGVG) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2).