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Beschluss

6 W 25/16

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2016:0711.6W25.16.0A
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Entscheidungsgründe
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 2) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankenthal vom 02.10.2015 wie folgt geändert. Die von den Antragstellern als Gesamtschuldner an den Antragsgegner zu 2) zu erstattenden Kosten werden auf 1.241,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit 14.10.2014 festgesetzt. 2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu 2) 9/10, die Antragsteller haben hiervon als Gesamtschuldner 1/10 zu tragen. 3. Der Beschwerdewert wird auf bis 4.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der dem Antragsgegner zu 2) von den Antragstellern zu erstattenden Kosten. Die Antragsteller sind Miteigentümer des Hausanwesens B…1 in S…. Die Antragsgegnerin zu 1) ist Eigentümerin des nordwestlich angrenzenden Grundstücks B…3. Im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens, das sich gegen die Antragsgegnerin zu 1) und ihren Ehemann, den Antragsgegner zu 2), richtete, beantragten die Antragsteller zum Zwecke der Beweissicherung die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung von Riss-Schäden an ihrem Gebäude, deren Ursache sowie zu der Frage, welche Maßnahmen zur Schadensbehebung erforderlich sind und ob insoweit ein technischer oder merkantiler Minderwert verbleibt. Die Antragsteller begründeten ihren Antrag damit, dass im Zuge der auf dem Anwesen B…3 seit Februar 2011 vorgenommenen Baumaßnahmen, insbesondere einer vorgenommenen Grundwasserabsenkung, Schäden am Anwesen der Antragsteller entstanden seien. 2 Die Antragsgegner rügten in ihrer Antragserwiderung die Passivlegitimation des Antragsgegners zu 2) und verwiesen darauf, dass Bauherrin und Eigentümerin des Anwesens B…3 nur die Antragsgegnerin zu 1) sei. 3 Das Landgericht Frankenthal holte mit Beweisbeschluss vom 19.08.2011 ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen V… zu den Beweisanträgen der Antragsschrift ein. Infolge von Ergänzungsfragen der Beteiligten kam es zu Nachbegutachtungen durch die Sachverständigen. 4 Mit Schreiben vom 05.11.2012 beantragte die Antragsgegnervertreterin „namens und in Vollmacht der Antragsgegnerin“ die Einholung eines Sachverständigengutachtens für Grundbau und Bodenmechanik zur Ursache der bei dem Anwesen der Antragsteller festgestellten Risse. Das Gutachten wurde antragsgemäß mit Beweisbeschluss des Landgerichts vom 07.11.2012 (Bl. 281 d.A.) eingeholt. 5 Unter Verrechnung durch die Antragsgegner geleisteter Vorschusszahlungen wurden den Antragsgegnern folgende Gerichtskosten in Rechnung gestellt: 6 Gutachten vom 01.04.2012: 280,08 € (hälftiger Betrag der Rechnung vom 02.04.2012, Bl. 168) Gutachten vom 30.09.2012: 293,54 € (hälftiger Betrag der Rechnung vom 09.10.2012, Bl. 271) Gutachten vom 27.06.2013: 6.736,77 € Gesamt: 7.310,39 € 7 Die Kosten der Nachbegutachtungen vom 01.04.2012 und 30.09.2012 wurden den Antragsgegnern nur hälftig in Rechnung gestellt, da diese Gutachten neben den Ergänzungsfragen der Antragsgegner auch solche eines Nebenintervenienten berücksichtigte. 8 Gegen den Kostenansatz des Landgerichts Frankenthal vom 24.02.2014, der den Antragsgegnern insgesamt Gerichtskosten in Höhe von 7.315,30 € berechnete, legten die Antragsgegner zunächst mit Schriftsatz vom 28.02.2014 einen „Rechtsbehelf“ ein (vgl. Bl. 545 d.A.), nahmen diesen jedoch nach einem Schriftwechsel mit dem Kostenbeamten mit Schreiben vom 31.03.2014 zurück. 9 In dem anschließenden Klageverfahren, das vor dem Landgericht Frankenthal unter dem Aktenzeichen 6 O 199/14 geführt wurde, nahm die vormalige Antragstellerin zu 1) die Antragsgegnerin zu 1) in Anspruch, wohingegen der Antragsteller zu 2) und der Antragsgegner zu 2) nicht am Verfahren beteiligt wurden. Das Hauptsacheverfahren endete mit einem Vergleich, dessen Zustandekommen gem. § 278 Abs.6 ZPO mit Beschluss vom 07.01.2015 festgestellt wurde. Dieser Vergleich enthält unter Ziff. 2 die folgende Kostenregelung: 10 „Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 4 OH 16/11 werden gegeneinander aufgehoben […]“ 11 Nachdem die im selbständigen Beweisverfahren auf Antrag des Antragsgegners zu 2) gesetzte Frist verstrichen war, sprach das Landgericht Frankenthal mit Beschluss vom 24.07.2014 aus, dass die Antragsteller als Gesamtschuldner die dem Antragsgegner zu 2) entstandenen Kosten zu tragen haben. 12 Mit Schreiben vom 19.11.2014 beantragte der Antragsgegner zu 2) die hälftige Festsetzung gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten der Antragsgegner in Höhe von insgesamt 4.691,52 €. 13 Die Rechtspflegerin des Landgerichts setzte die zu erstattenden Kosten auf 954,86 € fest. Die in Ansatz gebrachten Gerichtskosten seien nicht erstattungsfähig, da sich die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 24.07.2014 nur auf die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2) beziehe. Die im Hauptsacheverfahren in die Kosten verurteilte Partei habe die gesamten Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen. 14 Hiergegen wendet sich der Antragsgegner zu 2) mit seiner sofortigen Beschwerde. Zur Begründung trägt er vor, die Kostenentscheidung des Landgerichts erfasse neben den außergerichtlichen Kosten auch die Gerichtskosten. Es könne nicht sein, dass der Antragsgegner zu 2) einen Kostenerstattungsanspruch verliere, nur weil zwischen dem Antragsteller zu 1) und der Antragsgegnerin zu 1) ein Rechtsstreit geführt wurde, an dem der Antragsgegner zu 2) nicht beteiligt gewesen sei. II. 15 Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gem. § 568 Satz 2 ZPO in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, führt nur in geringem Umfang zum Erfolg. 16 1. Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin ist die Kostengrundentscheidung des Landgerichts vom 24.07.2014 nicht so zu verstehen, dass sie nur die außergerichtlichen Kosten, nicht aber die Gerichtskosten des Antragsgegners zu 2) erfasst. Im Falle einer Kostenentscheidung nach § 494a Abs.2 Satz 1 ist der Antragsgegner eines selbständigen Beweisverfahrens kostenrechtlich so zu behandeln, als habe er im Prozess obsiegt; er kann mithin diejenigen Kosten erstattet verlangen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren im Sinne des § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH NJW 2013, 1820 - Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens bejaht). Sofern dem Gegner eines selbständigen Beweisverfahrens dadurch Gerichtskosten entstehen, dass er eigene Beweisanträge stellt oder Ergänzungsfragen an den Sachverständigen richtet, sind diese regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO und auf Grundlage einer Kostenentscheidung nach § 494a Abs.2 Satz 1 ZPO erstattungsfähig. 17 Der Kostenerstattung der dem Antragsgegner zu 2) entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten steht auch nicht entgegen, dass vor dem Landgericht Frankenthal unter dem Aktenzeichen 6 O 199/14 die hiesige Antragstellerin zu 1) gegen die hiesige Antragsgegnerin zu 1) ein Hauptsacheverfahren über den Streitgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens führte. 18 Zutreffend ist insoweit zwar, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des anschließenden Hauptsacheverfahrens gehören und von der darin zu treffenden Kostenentscheidung mitumfasst werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 34/03). Eine Identität der Streitgegenstände in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn nur Teile des Streitgegenstandes eines selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der eigentlichen Klage gemacht werden (BGH, Beschluss vom 09.Februar 2006, Az. VII ZB 59/05). Die erforderliche Parteiidentität ist auch dann gegeben, wenn sich das selbständige Beweisverfahren gegen mehrere Antragsgegner richtet, die nachfolgende Hauptsacheklage aber nur gegen einen von ihnen erhoben wird. Die Streitfrage, ob dem obsiegenden Kläger in dieser Konstellation die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens nur anteilig zu erstatten sind (so etwa Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 09.07.1993, 8 W 100/93) hat der BGH verneint und dem obsiegenden Kläger die Erstattung der gesamten Gerichtskosten zugesprochen, da es im Verhältnis der am Hauptsacheverfahren beteiligten Personen bei der erforderlichen Parteiidentität verbleibe und die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nicht geringer wären, wenn der weitere, nicht verklagte Antragsgegner hinweggedacht würde (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004, Az VII ZB 9/03). 19 Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin schränken diese Erwägungen des BGH nicht den Kostenerstattungsanspruch des Antragsgegners zu 2) ein. Soweit die Rechtspflegerin in ihrer Nichtabhilfeentscheidung vom 06.04.2016 auf die Parteiidentität zwischen dem selbständigen Beweisverfahren und dem Hauptsacheverfahren abstellt und hieraus schlussfolgert, dass die Gerichtskosten allesamt im Hauptsacheverfahren festzusetzen seien, so sind diese Erwägungen nur für die Antragstellerin zu 1) und die Antragsgegnerin zu 1) richtig, nicht jedoch für den Antragsgegner zu 2). Da der Antragsgegner nicht am Hauptsacheverfahren beteiligt war, konnte er weder an der dortigen Kostenregelung teilnehmen noch eine Festsetzung der ihm entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten erwirken. Nach der Rechtsprechung des BGH kann zwar § 96 ZPO im Rahmen der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens entsprechend angewendet werden, sofern die Hauptsacheklage hinter den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt (BGH, Entscheidung vom 09.02.2006, Az. VII ZB 59/05). Auch dies gibt dem Antragsgegner aber keine Möglichkeit zur Kostenfestsetzung in dem Hauptsacheverfahren, an dem er nicht beteiligt wird. 20 Seine Kosten sind vielmehr alleine auf Grundlage der Entscheidung nach § 494 a Abs.2 Satz 1 ZPO im selbständigen Beweisverfahren festzusetzen. § 494 a Abs.2 Satz 1 ZPO schließt insoweit die Lücke, die entsteht, wenn ein Antragsteller nach der Beweisaufnahme auf eine Hauptsacheklage verzichtet. In diesem Fall soll der Antragsteller nicht der Kostenpflicht entgehen, die sich bei Abweisung einer solchen Klage ergeben würde. Es gibt insoweit keinen Grund, den Antragsgegner zu 2) hinsichtlich der ihm entstandenen Kosten nur deshalb schlechter zu stellen, weil der Hauptsacheprozess gegen die Antragsgegnerin zu 1) geführt wurde. Der Festsetzung der dem Antragsgegner zu 2) entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten steht auch nicht der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung entgegen, denn eine Einheitlichkeit kann es nur unter den Parteien eines Verfahrens geben, nicht aber unter Einbezug eines Dritten, der nicht an dem Verfahren, in dem die Kostenentscheidung zu ergehen hat, beteiligt ist (so zur Kostengrundentscheidung Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 23. Mai 2014 - Az. 15 W 33/14). 21 2. Über den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankenthal vom 02.10.2015 hinaus kann der Antragsgegner zu 2) die Erstattung der ihm entstandenen Kosten der Nachbegutachtungen vom 02.04.2012 und 09.10.2012 verlangen. Da im Rahmen der vorgenannten Nachbegutachtungen neben den Ergänzungsfragen der Antragsgegner auch die Ergänzungsfragen eines Nebenintervenienten beantwortet wurden, wurde den Antragsgegnern jeweils nur der hälftige Betrag in Rechnung gestellt (vgl. die Ausführungen des Kostenbeamten vom 14.03.2014 Bl. 547). Nach Kopfteilen trägt der Antragsgegner von dem auf die Antragsgegner entfallenden Anteil seinerseits die Hälfte. Von den Kosten der Nachbegutachtung vom 01.04.2012 kann er somit die Erstattung von 140,04 € und von den Kosten Nachbegutachtung vom 30.09.2012 die Erstattung von 146,77 € verlangen. 22 Die Kosten des Baugrundgutachtens des Sachverständigen W… vom 28.06.2013 in Höhe von 6.736,77 € (vgl. Kostenrechnung vom 08.07.2013, Bl. 471 d.A.) sind dagegen nicht erstattungsfähig. Es handelt sich insoweit nicht um Gerichtskosten, die im Verhältnis der Antragsteller zum Antragsgegner zu 2) angefallen sind. Grundlage dieser Beweiserhebung des Landgerichts war der Beweisantrag vom 05.11.2012 (Bl. 278 d.A.). Darin wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens für Grundbau- und Bodenmechanik ausdrücklich „namens und in Vollmacht der Antragsgegnerin“ zu der dort genannten „Behauptung der Antragsgegnerin“ beantragt. Bei verständiger Würdigung ist davon auszugehen, dass es sich um einen Beweisantrag nur der Antragsgegnerin zu 1) als Eigentümerin und Bauherrin handelt, nicht jedoch um einen solchen des Antragsgegners zu 2). Da die Kosten insoweit nur zu Lasten des Antragsgegnerin zu 1) angefallen sind, ist für eine Kostenerstattung zugunsten des Antragsgegners zu 2) kein Raum. Dass im Kostenansatz vom 24.02.2014 (anders als im späteren Kostenansatz vom 23.06.2015) beide Antragsgegner als Kostenschuldner aufgeführt sind, ändert hieran nichts. Die fehlende Notwendigkeit dieser Kosten für den Antragsgegner zu 2) kann seitens des Erstattungsschuldners im Kostenfestsetzungsverfahren gerügt werden (vgl. insoweit BGH NJW 2013, 2824). Überdies ist davon auszugehen, dass die Kosten des Baugrundgutachtens jedenfalls im Innenverhältnis der Antragsgegner alleine von der Antragsgegnerin zu 1) zu tragen sind; schließlich wurde der Beweisantrag nur von ihr als Bauherrin und Eigentümerin des Grundstücks gestellt. 23 Soweit der Kostenfestsetzungsbeschluss gegenüber dem Antrag vom 19.11.2014 Kürzungen der Anwaltskosten um Reisekosten und Abwesenheitsgelder vorgenommen hat, wird dies mit der sofortigen Beschwerde ausdrücklich nicht angegriffen, sondern akzeptiert. 24 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs.2, 100 ZPO.