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Urteil

4 U 171/14

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2016:0428.4U171.14.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. November 2014 - Az.: 6 O 229/14 - wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. 1 Die klagende GmbH & Co.KG i.L. macht gegenüber dem Beklagten aus eigenem sowie im Berufungsverfahren hilfsweise aus an sie abgetretenem Recht der C Treuhand GmbH (vormals I Treuhandgesellschaft mbH) rückständige Einzahlungen auf eine mittelbare Kommanditbeteiligung für den Zeitraum Dezember 2011 bis Februar 2014 in Höhe von insgesamt 14 850,00 € geltend. 2 Komplementärin der Klägerin ist die Klägerin mbH und „Treuhandkommanditistin" ist die C Treuhandgesellschaft mbH (Nachfolgerin der Gründungskommanditistin I Treuhandgesellschaft mbH) mit einer ursprünglichen Einlage von 2 000,00 € (§ 3 Gesellschaftsvertrag/Treuhandvertrag, in Kopie Bl. 15 ff d.A.). Gemäß § 3 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages/Treuhandvertrages ist die Treuhandkommanditistin zur Erhöhung ihres Kommanditanteils durch Aufnahme weiterer Treugeberkommanditisten berechtigt. 3 Die Klägerin war als geschlossener Leasingfonds am Markt tätig. Der Beklagte beteiligte sich als Treugeberkommanditist mittelbar über die Treuhänderin an der Klägerin. 4 Hierzu zeichnete er am 9. September 2006 eine Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) mit der Vertragsnummer ... (in Kopie Bl. 9,10 d.A.). Die Zeichnungssumme betrug 66 000,00 € zuzüglich 6 % Agio in Höhe von 3 960,00 €, insgesamt 69 916,00 €. Gemäß „Zusatzvereinbarung zur Beitrittserklärung als Kommanditist" (in Kopie Bl. 11 d.A.) verpflichtete sich der Beklagte zu einer Kontoeröffnungszahlung in Höhe von 16 500,00 € zzgl. 6 % Agio in Höhe von 3 960,00 € (insgesamt 20 460,00 €) und zu weiteren Teilzahlungen in monatlichen Teilbeträgen von 550,00 € für die Dauer von 10 Jahren. 5 In dem Treuhandvertrag zwischen dem Beklagten und der I Treuhandgesellschaft mbH (in Kopie Bl. 47 - 50 d.A.) ist u.a. folgendes vereinbart: 6 „Präambel 7 Der Treugeber beteiligt sich über den Treuhänder an der (Klägerin), nachstehend „Gesellschaft" genannt. Der Treuhänder ist nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft berechtigt, seine Pflichteinlage (Kommanditanteil) von EUR 2.000 durch Erklärung gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft... bis zu dem nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft festgesetzten Gesamteinlagevolumen zu erhöhen und anteilig als Treuhänder für Treugeber zu halten. ... 8 § 1 Satz 3: 9 Die Zahlung der Beteiligungssumme und des Aufgeldes (Agio) in Höhe von 6 v.H. der Beteiligungssumme ist ausschließlich auf das Konto der I Treuhandgesellschaft mbH ... zu leisten. 10 § 2 Abs. 1: 11 Der Treuhänder erhöht im Auftrag des Treugebers seinen Kommanditanteil an der Gesellschaft und hält ihn anteilig treuhänderisch im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers. Die Höhe des anteilig für den Treugeber gehaltenen Kommanditanteils bestimmt sich nach der durch den Treugeber entsprechend der Beitrittserklärung erfüllten Einzahlungsverpflichtung. 12 § 5 Abs. 1: 13 Die Einzahlung der in der Beitrittserklärung vereinbarten Einlage zugunsten der Gesellschaft erfolgt durch den Treuhänder Der Treugeber hat die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einzahlung inkl. sechs (6) Prozent Agio auf das in der Beitrittserklärung und in § 1 dieses Vertrages genannte Konto des Treuhänders zu zahlen. 14 Abs. 2: 15 Erbringt ein Treugeber seine Einlage trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung nicht oder nur teilweise, ist der Treuhänder berechtigt, den Treuhandvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten. 16 § 6: 17 Der Treugeber stellt den Treuhänder bis zur Höhe der durch den Treugeber gezeichneten Einlage von allen Verbindlichkeiten frei, die bei der pflichtgemäßen Erfüllung dieses Treuhandvertrages und des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Übernahme, dem Halten und der Verwaltung der für seine Rechnung übernommenen Kommanditbeteiligung entstehen." 18 Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 (in Kopie Bl. 117 -122 d.A.) hob die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die gesetzlich fingierte Erlaubnis der Komplementärin der Klägerin zur Erbringung von Finanzdienstleistungen auf und ordnete gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 KWG die Abwicklung der Klägerin und deren sofortige Vollziehung an. Seither befindet sich die Klägerin in Liquidation und wird durch den gemäß § 38 KWG bestellten Abwickler vertreten. Der Beklagte kam seiner Ratenzahlungsverpflichtung bis einschließlich November 2011 nach. Trotz mehrfacher Aufforderungen der Klägerin leistete er danach keine weiteren Zahlungen. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 wurde er nochmals zur Zahlung an die C Treuhandgesellschaft mbH aufgefordert. 19 Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei aufgrund seines mittelbaren Beitritts unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Abwicklungsanordnung weiterhin zur Zahlung der noch ausstehenden 27 Raten à 550,00 € (Dezember 2011 bis Februar 2014) verpflichtet. Zumindest sei eine entsprechende Forderung zu ihren Gunsten in die noch zu erstellende Abfindungsauseinandersetzungsbilanz einzustellen. 20 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 21 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz 22 - aus 550,00 € seit dem 02.12.2011; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.03.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.04.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.05.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.06.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.07.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.08.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.09.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.10.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.11.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.12.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.03.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.04.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.05.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.06.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.07.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.08.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.09.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.10.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.11.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.12.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2014; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2014 auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... zu zahlen; 23 2. hilfsweise festzustellen, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständige Abrechnungsposition zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von 14.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz 24 - aus 550,00 € seit dem 02.12.2011; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.03.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.04.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.05.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.06.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.07.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.08.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.09.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.10.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.11.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.12.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.03.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.04.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.05.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.06.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.07.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.08.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.09.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.10.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.11.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.12.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2014; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2014 einzustellen ist. 25 Der Beklagte hat beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Der Beklagte hat vorgetragen, 28 dass die Klägerin nicht aktiv legitimiert sei, weil nach der konkreten Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Klägerin gegen ihn nicht bestehe. 29 Im Übrigen stehe der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Raten schon deshalb nicht zu, weil sich die Einlage des Treuhänders in die Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 des Treuhandvertrages erst mit „Erfüllung" der Einzahlungsverpflichtung durch den Treugeber erhöhe. Unabhängig davon seien etwaige rückständige Einlagen im Abwicklungsstadium ohnehin nur geschuldet, soweit sie zur Befriedigung der Gläubiger (noch) benötigt würden. Das sei hier nicht der Fall. Schließlich könnten offene Einlageforderungen im Rahmen der Liquidation einer Kommanditgesellschaft allenfalls als Rechnungsposten bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens Berücksichtigung finden und nicht im Wege der Zahlungsklage verfolgt werden. 30 Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 7. November 2014 die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Klägerin kein eigener Anspruch gegen den Beklagten auf die begehrte Einlagenzahlung zustehe. Zahlung könne, wenn überhaupt, nur die Treuhänderin verlangen. 31 Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klageziel in vollem Umfange weiterverfolgt. 32 Die Klägerin macht geltend, 33 dass sie aufgrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht davon habe ausgehen müssen, dass das Erstgericht die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abweisen wolle. Es handele es sich mithin um eine Überraschungsentscheidung. 34 Der Beklagte sei im Streitfall als „Quasigesellschafter" anzusehen; daher könne sie ihn auch unmittelbar auf die ausstehenden Einlagezahlungen in Anspruch nehmen. Unabhängig davon habe die C Treuhand GmbH die ihr zustehenden Ansprüche gegen den Beklagten mit Vereinbarung vom 27./28. November 2014 (in Kopie Bl. 219 d.A.) an sie abgetreten. 35 Die Klägerin beantragt, 36 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, 37 1. an sie einen Betrag in Höhe von 14.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 38 - aus 550,00 € seit dem 02.12.2011; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.03.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.04.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.05.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.06.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.07.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.08.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.09.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.10.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.11.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.12.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.03.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.04.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.05.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.06.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.07.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.08.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.09.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.10.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.11.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.12.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2014; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2014 auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... zu zahlen; 39 2. hilfsweise festzustellen, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von 14.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz 40 - aus 550,00 € seit dem 02.12.2011; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.03.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.04.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.05.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.06.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.07.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.08.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.09.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.10.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.11.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.12.2012; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.03.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.04.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.05.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.06.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.07.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.08.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.09.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.10.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.11.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.12.2013; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2014; - aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2014 einzustellen ist. 41 Der Beklagte beantragt, 42 die Berufung zurückzuweisen. 43 Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die von ihm für zutreffend gehaltene Entscheidung des Erstgerichts. 44 In der mündlichen Verhandlung des Senats vom 21. Januar 2016 haben die Parteien außer Streit gestellt, dass die Treuhänderin in Bezug auf die mit der Klage geltend gemachten Raten keine Erhöhung ihrer Kommanditeinlage bei der Klägerin vorgenommen hat. 45 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die in beiden Rechtszügen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 46 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 47 Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht der Treuhänderin einen Anspruch auf Zahlung von Kommanditeinlagen in Höhe von Insgesamt 14 850,- € für den Zeitraum von Dezember 2011 bis Februar 2014. 1. 48 Das Erstgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht und mit zutreffender Begründung einen eigenen unmittelbaren Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten verneint. 49 Einer Publikums KG steht ein unmittelbarer Zahlungsanspruch gegen einen Treugeber auf Leistung der Einlage nur zu, wenn der Treuhandvertrag eine solche unmittelbare Verpflichtung des Treugebers vorsieht und diesem im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters eingeräumt wird (BGH, Urteil vom 18. September 2012 - II ZR 201/10, zitiert nach juris). 50 So liegt der Fall hier nicht. 51 Eine unmittelbare Zahlungsverpflichtung des Beklagten als Treugeber gegenüber der Klägerin wurde nach der konkreten Ausgestaltung der Verträge nicht begründet. Eine vertragliche Zahlungsverpflichtung hat der Beklagte allein gegenüber dem Treuhänder übernommen. Dieser sollte nach dem jeweiligen Erhalt der Zahlungen sodann in entsprechendem Umfang den von ihm für den Beklagten gehaltenen Kommanditanteil an der Klägerin erhöhen. 2. 52 Ein Zahlungsanspruch aus abgetretenem Recht der Treuhänderin besteht ebenfalls nicht. 53 Bis zum Erlass des Bescheides der BaFin vom 6. Oktober 2011, mit dem die Abwicklung- der Klägerin angeordnet wurde, hatte der Beklagte seine bis dahin vertraglich geschuldeten Zahlungen vollständig erbracht. 54 Nur in Bezug auf diese Zahlungen war die Treuhänderin damals vertraglich verpflichtet, ihren Kommanditanteil bei der Klägerin zugunsten des Beklagten entsprechend zu erhöhen. Ab dem Zeitpunkt der sofort vollziehbaren aufsichtsbehördlichen Abwicklungsanordnung durfte die Klägerin nicht mehr kapitalwerbend tätig sein und ist es ihr von Rechts wegen verboten, neue Einlagen entgegenzunehmen (Fischer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Auflage, § 38 Rdnr. 5). Zur Begründung in diesem Sinne „neuer" (treuhänderisch für den Beklagten gehaltener) Kommanditeinlagen müssten aber die nunmehr eingeklagten Ratenzahlungsrückstände verwendet werden. Das ist der Klägerin jedoch gerade verboten und es ist die Pflicht ihres nach § 38 KWG bestellter Abwicklers, über die Einhaltung dieses Verbotes zu wachen. 55 Demzufolge ist die Erbringung der dem Beklagten für die mit der Klage verlangten weiteren Einzahlung versprochene Gegenleistung (Erhöhung des für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteils an der Klägerin) unmöglich. Der Beklagte ist deshalb gleichfalls von seiner Leistungsverpflichtung befreit (§§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 BGB). 3. 56 Wollte man zu dem vorstehend Ausgeführten anderer Auffassung sein, bestünden - ohne dass dies hier entschieden werden muss - mit Blick auf die mit Schriftsatz vom 21. August 2015 (dort S. 10 ff) dargestellte positive wirtschaftlichen Entwicklung bei der Klägerin (höhere Aktiva als Passiva), jedenfalls auch erhebliche Zweifel an der (weiteren) Erforderlichkeit der Beitreibung der rückständigen Zahlungen des Beklagten für die Zwecke der Abwicklung der Gesellschaft. 57 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. November 1979 - II ZR 145/78) hat ein Kommanditist rückständige Einlagen im Stadium der Abwicklung der Kommanditgesellschaft nur zu erbringen, soweit sie noch zum Zwecke der Abwicklung benötigt werden. 58 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Einlagenzahlung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt der Ermessensausübung durch den Liquidator; diesem rechtlichen Gesichtspunkt hätte ggfs. prozessual Rechnung getragen werden müssen. III. 59 Die Kostenentscheidung und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10,711 Sätze 1 und 2 ZPO. IV. 60 Mit Blick auf die von der Klägerin vorgelegten obergerichtlichen Entscheidungen, die in Parallelverfahren in ihrem Sinne ergangen sind (u.a. OLG München, Urteil vom 27.01.2016, 7 U 3061/15; für eine Schwestergesellschaft: OLG Stuttgart, Urteil vom 06.04.2016,14 U 2/15), lässt der Senat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO).