Beschluss
2 W 2/16
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2016:0205.2W2.16.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Gründe 1 Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2 Das Rechtsmittel ist förmlich nicht zu beanstanden, § 68 Abs. 1, 66 Abs. 5 GKG. In der Sache bleibt es ohne Erfolg. 3 Zur näheren Darstellung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 13. Januar 2016 Bezug genommen. Darin ist der Erstrichter zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren nach dem Wert der Hauptsache bemisst (BGH vom 16. September 2004 - III ZB 33/04, zit. n. Juris). Gegebenenfalls ist dieser Wert ohne Begrenzung durch die Wertangaben des Antragstellers in der Antragsschrift nach dessen Interesse zu schätzen (vgl. etwa OLG Koblenz vom 28. Oktober 2014 - 3 W 553/14 m.w.N. zit. n. Juris). Richtet sich das selbständige Beweisverfahren - wie vorliegend - auf die Feststellung von Werkmängeln und die Kosten ihrer Beseitigung, so ist dabei der Wert regelmäßig mit den vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten in Ansatz zu bringen (OLG Karlsruhe vom 16. Juni 2014 - 19 W 30/14 zit. n. Juris). 4 Nach diesen Grundsätzen ist der Streitwert auf 93.682,50 € zu veranschlagen. Auf diesen Betrag hat der Sachverständigen in seinem Gutachten vom 7. Mai 2012 die Kosten für einen vollständigen Austausch der Fenster bemessen. Der Antragsteller hat sich diesen Wert in den Schriftsätzen seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 31. Mai 2012 und vom 8. Dezember 2015 zu eigen gemacht. Der Umstand, dass die Parteien zwischenzeitlich kostengünstigere Lösungsmöglichkeiten erwogen und in die Begutachtung einbezogen haben, gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. 5 Soweit der Antragsgegner Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten erhebt, wird ihnen zu gegebener Zeit im Verfahren über den Kostenansatz nachzugehen sein. 6 Die Entscheidung des Senats ergeht gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.