Urteil
1 U 71/12
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2014:0813.1U71.12.0A
6mal zitiert
15Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 3. April 2012 teilweise geändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37.471,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 28. Oktober 2011 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten erster und zweiter Instanz hat die Klägerin 5 % und die Beklagte 95 % zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 39.175,57 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der ... verlangt im Namen der Klägerin von der Beklagten restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall. 2 Im Januar 2011 verunfallte ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Sattelschlepper auf der B ... bei ... in Höhe von Kilometer 351500. Im Bereich der Unfallstelle war das Erdreich im Mittelbankett auf einer Länge von ca. 40 m sowie im Randbereich auf einer Länge von 132 m durch ausgelaufenes Motoröl und Dieselkraftstoff - gemäß Angabe der Feuerwehr ca. 300 l - verunreinigt. Um die BAB wieder gefahrlos befahren zu können, musste die Verunreinigung beseitigt werden. Die Unfallstelle wurde durch den Einsatzleiter der mit den Maßnahmen beauftragten Fachfirma noch während der Bergungsarbeiten vorbesichtigt und die durchzuführenden Maßnahmen mit der Autobahnmeisterei abgesprochen. Sodann wurde die Unfallstelle mit einem Ölschadengerätefahrzeug, einer Spezialreinigungs-/Kehrmaschine STV 40, einer Spezialreinigungsmaschine CA 75, einem Mobilbagger, zwei Transportfahrzeugen, einem Hängerzug sowie einem Sattelschlepper angefahren. Um die Aushubarbeiten hinsichtlich des verunreinigten Erdreiches vornehmen zu können, musste die beschädigte Leitplanke auf einer Länge von 40 m abgebaut werden. Die Stützen wurden mittels eines Krans aus dem Boden gezogen, die abgebaute Leitplanke mit einem Transportfahrzeug zur Autobahnmeisterei ... verbracht und dort abgeladen. Das Ende der Leitplanke wurde auf einer Länge von 6 m gelöst und schräg im Boden verankert. Das ausgelaufene Motoröl/Dieselgemisch wurde auf einer Länge von 132 m mit der Spezialreinigungsmaschine CA 75 abgesaugt und aufgenommen. Das von der Feuerwehr ausgelegte Ölbindemittel wurde mittels Kehrmaschine aufgenommen. Das angelieferte Füllmaterial wurde im Aushubbereich verfüllt und durch eine Rüttelplatte verdichtet. Die Fahrbahn wurde auf beiden Fahrspuren und auf dem Standstreifen mehrmals nass gereinigt. 3 Die Klägerin beziffert den aufgrund vorstehender Maßnahmen entstandenen Schaden wie folgt: 4 1. Rechnung Firma … vom 04.02.2011 36.832,73 € 2. Rechnung Firma … vom 13.05.2011 1.756,70 € 3. Rechnung Firma … vom 13.05.2011 6.614,47 € 4. Rechnung Firma … GmbH vom 26.01.2011 17.448,45 € 5. Personalkosten Betriebsdienst Straßenmeisterei 3.402,46 € 6. Kosten für Fahrzeuge und Geräteeinsatz 3.105,36 € 7. Unkostenpauschale 15,00 € Gesamt: 69.175,57 € 5 Nach Zahlungen in Höhe von insgesamt 30.000,00 € hat die Klägerin erstinstanzlich zuletzt noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 39.175,57 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 28.10.2011 verlangt. Die Parteien streiten vor allem darum, ob die Klägerin einen Direktanspruch gegen die Beklagte aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG hat, sie die von ihr an die beauftragten Drittfirmen gezahlten Umsatzsteuerbeträge mit Blick auf § 19 Abs. 3 Satz 2 2. AVVFStr ersetzt verlangen kann, der Stundenlohn für den Einsatz der eigenen Mitarbeiter der (Straßenwärter) zutreffend ermittelt wurde, bei den Kosten für die Erneuerung der Leitplanken ein Abzug aus dem Gesichtspunkt „neu für alt“ vorzunehmen ist und die ausgebauten Leitplanken noch einen Schrottwert haben sowie darüber, ob eine Nassreinigung des Seitenstreifens erforderlich und das Vorhalten der zum Einsatz gekommenen Geräte vor Ort für die gesamte in Rechnung gestellte Dauer erforderlich war. 6 Wegen des weiteren Sachverhalts des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und ihrer vor dem Landgericht gestellter Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. 7 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und ausgeführt, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch folge aus §§ 683 Abs. 1, 670 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Der Klägerin stehe ein direkter Anspruch gegen die Beklagte aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu. Die Klägerin sei „Dritte“ im Sinne dieser Vorschrift; eine einschränkende Auslegung sei nicht geboten. 8 Die Klägerin habe die Zusammensetzung des geltend gemachten Stundenlohns für den Einsatz ihrer Mitarbeiter in ihrer Anlage K8 im Einzelnen dargelegt. Die Zusammensetzung der Beträge habe die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Das Vorbringen der Beklagten zu den Standzeiten sei ebenfalls nicht ausreichend substantiiert. Hinsichtlich der Schutzplanken sei ein Abzug „neu für alt“ nicht zu machen, da für den Geschädigten hierdurch keine messbare Vermögensmehrung eingetreten sei. Auch die Kosten für die Nassreinigung des Seitenstreifens, der ebenfalls Bestandteil der Fahrbahn sei, seien erforderlich gewesen und daher von der Beklagten zu erstatten. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. 10 Gegen dieses ihr am 05.04.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 4. Mai 2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese form- und fristgerecht begründet. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung weiterhin die vollständige Abweisung der Klage und trägt vor, durch eine unzulässige Ausdehnung des § 115 VVG sei das Landgericht rechtswidrig zu einem Direktanspruch der Klägerin gegen die beklagte Versicherung gelangt. Die Klägerin gehöre nicht zu dem nach § 115 VVG privilegierten Personenkreis, da sie als Eigentümerin von Straßeneinrichtungen nicht aktiv am Straßenverkehr teilnehme. Im Übrigen gehe es der Klägerin nicht um den Ersatz eines Schadens, sondern um den Ersatz von Aufwendungen, der ohnehin nicht unter die nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehende Versicherungspflicht falle. 11 Die vom Erstrichter zitierte BGH-Entscheidung vom 14.09.2004 - VI ZR 97/04 -, wonach die klagende Bundesrepublik als Straßeneigentümerin auch die Mehrwertsteuer verlangen könne, obwohl sie als Staat die Vorteile aus der Mehrwertsteuererhebung ziehe, sei nicht überzeugend. Gegen die Rechtsauffassung gebe es zwischenzeitlich neue Argumente, die der BGH nicht berücksichtigt habe. Verunreinigungen seien grundsätzlich vom Verursacher selbst zu beseitigen. Die Klägerin hätte einen Fremdauftrag nur im Namen und für Rechnung des hier vorsteuerabzugsberechtigten Verursachers vergeben dürfen. Die Geltendmachung der Mehrwertsteuer stelle eine unzulässige Finanzbeschaffung zugunsten des Staates dar, die § 19 Abs. 3 der 2. AVVFStr widerspreche. Durch diese im Bundesanzeiger veröffentlichte Verwaltungsvorschrift habe sich der Staat gebunden. Im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung dürfe der Bund, der genau vorgebe, wie ein Schaden zu berechnen sei, nicht durch die ausführenden Länder mehr fordern. Die Verwaltungspraxis dürfe hiervon nicht zum Nachteil des Bürgers abweichen. 12 Auch der von der Klägerin mit einem Stundensatz von 46,45 € abgerechnete Einsatz der Straßenwärter sei unzulässig. Ausgehend von diesem Stundensatz müsse ein Straßenwärter die Verwaltung im Monat 7.896,50 € kosten (bei angenommenen 170 Arbeitsstunden im Monat). Dieser Betrag sei völlig unrealistisch und könne nicht zugrunde gelegt werden. 13 Des Weiteren habe der Erstrichter die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO verkannt, wonach der Seitenstreifen nicht Teil der Fahrbahn sei. Da auf dem Seitenstreifen kein Fahrbahnverkehr stattfinde, sei hier auch eine Nassreinigung nicht erforderlich gewesen. 14 Das Landgericht verkenne zudem, dass beim Ersatz der Leitplanken der Grundsatz „neu für alt“ gelte, da auch Leitplanken eine bestimmte Lebensdauer hätten. Außerdem habe der Erstrichter nicht beachtet, dass die alten Leitplanken noch einen Restwert gehabt hätten. Es handelte sich dabei um Metallteile, die zumindest einen Schrottwert hätten. Dieser belaufe sich hier auf mindestens 905,20 €, der von der Klageforderung abzuziehen sei. Die in der Rechnung der Firma ...vom 04.02.2011 aufgeführten Standzeiten der zum Einsatz gebrachten Spezialfahrzeuge und Geräte seien nicht erstattungsfähig, da ein professionell organisiertes Unternehmen für einen reibungslosen Betrieb zu sorgen habe und Standzeiten zu vermeiden habe. Fahrzeuge, Personal und Geräte seien erst dann herbeizuschaffen, wenn sie auch tatsächlich benötigt würden. 15 Die Beklagte beantragt, 16 das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) - 6 O 472/11 - aufzuheben und die Klage abzuweisen, 17 hilfsweise, 18 das angefochtene Urteil aufzuheben und zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuweisen. 19 Die Klägerin beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt ergänzend aus, bezüglich der Lohnkosten für Straßenwärter seien nicht nur die reinen Lohnkosten, sondern auch andere Kostenpositionen - wie geschehen - zu berücksichtigen. Die in der Rechnung des Fa. ...aufgeführten Standzeiten seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Es läge insoweit keine Fehldisposition des Unternehmens vor. Was den von der Beklagtenseite angesprochenen Schrottwert angehe, so könne der Klägerin kein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden, da ein Vorteilsausgleich hinsichtlich des Schrottwerts dadurch erfolgt sei, dass die Klägerin für den Austausch der Leitplanken einen geringeren Einheitspreis habe zahlen müssen. 22 Die Nassreinigung des ebenfalls verschmutzten Seitenstreifens sei ebenfalls erforderlich gewesen. Ansonsten habe die Gefahr bestanden, dass die Verschmutzung auf die Fahrbahn getragen werde. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen verwiesen. II. 24 Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache lediglich in Höhe von insgesamt 1.703,79 € nebst Zinsen begründet. Dies betrifft die Positionen „Abrechnung der Kosten für Straßenwärter“, die um diesen Betrag zu reduzieren war. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg. Im Einzelnen gilt: 25 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1 StVG bzw. 670, 677, 683 BGB i.V.m. § 115 VVG einen Direktanspruch auf restlichen Schadenersatz - bzw. Aufwendungsersatz in Höhe von 37.526,86 €. Aufgrund der unfallbedingten Verschmutzung der im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehenden BAB ... durch das ausgelaufene Motoröl und den ausgelaufenen Dieselkraftstoff steht ihr als Geschädigte ein Anspruch auf Ersatz der zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße erforderlichen Aufwendungen nicht nur nach §§ 670, 677, 683 BGB, sondern auch gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu. Da die geltend gemachten Schadensersatzansprüche somit auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zurückzuführen sind, besteht Versicherungsschutz nach A.1.1.1. AKB 2008, so dass auch ein Direktanspruch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG begründet ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 471/12, R+S 2014, 40; BGH Urteil vom 31.01.2012, VI ZR 43/11, R+S 2012, 511; Beschluss vom 20.10.2009 - VI ZR 239/08, R+S 2010, 170 sowie BGH, Urteil vom 20.12.2006 - IV ZR 325/05, R+S 2007, 94 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die vereinzelt vertretene Gegenauffassung, wonach Straßen-, bzw. Grundstückseigentümer von dem Direktanspruch ausgenommen sein sollen (Schwab in Heim/Kreuter/Schwab, AKV-Kommentar, § 115 VVG Rn. 34 ff.; derselbe DAR 2011, 610, 611) überzeugt nicht. Die Klägerin ist „Dritte“ im Sinne des § 115 VVG. Der Staat als Geschädigter ist aus dem Anwendungsbereich dieser Norm vom Gesetzgeber schon dem Wortlaut nach nicht ausgenommen worden. Für eine teleologische Reduktion, wie sie die Beklagte anstrebt, besteht keine Veranlassung. Die Annahme, dass dem Direktanspruch die fehlende Schutzwürdigkeit des Bundes entgegenstehe, findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze und ist auch angesichts des Erfordernisses der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit verfehlt. Dass der Geschädigte selbst aktiv am Straßenverkehr teilgenommen haben muss, ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus dem Zweck der Vorschrift. Aus dem Umstand, dass die Klägerin gemäß § 2 PflVG nicht pflichtversichert ist, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass sie nicht dem Schutzbereich des § 115 VVG unterfiele. Gerade der Umstand, dass die Beklagte in § 2 Abs. 1 Nr. 1 PflVG von der Versicherungspflicht ausdrücklich ausgenommen wurde, bei der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes eine vergleichbare Ausnahme in § 115 VVG aber nicht geregelt wurde, spricht dafür, dass die Klägerin in den Schutzbereich des § 115 VVG bewusst einbezogen sein soll (vgl. insoweit auch LG Kaiserslautern, Urteil vom 13.11.2013 - 1 O 75/12). Auch aus § 12 PflVG ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diese Vorschrift betrifft die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen, sagt aber nichts aus über den Anwendungsbereich des § 115 VVG. In der Annahme eines Direktanspruches nach § 115 VVG für die Klägerin eine erweiternde Auslegung des Ausnahmetatbestandes des § 12 Abs. 1 Satz 5 PflVG zu sehen, ist verfehlt und berücksichtigt in keiner Weise, dass § 12 PflVG einen ganz anderen Entstehungshintergrund und Zweck hat als § 115 VVG. Den Ausführungen der Beklagten bezüglich einer Verletzung von Art. 3, 12 und 14 GG folgt der Senat ebenfalls nicht. 26 2.a) Der Erstrichter ist zutreffend davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Umsatzsteuerbetrag zu dem nach § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähigen Schaden gehört. Danach umfasst der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag bei Beschädigung einer Sache die - wie hier - tatsächlich angefallene Umsatzsteuer. Dies gilt auch, wenn Geschädigter die Bundesrepublik Deutschland ist. Dies hat der BGH bereits mit Urteil vom 14. September 2004 - VI ZR 97/04, VersR 2004, 1468 f. entschieden und in seiner aktuellen Entscheidung vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13 erneut bekräftigt. Die gegenteilige Ansicht von Borchert/Schwab, DAR 2014, 75 überzeugt nicht. Dass dem Bund jedenfalls ein Teil des Umsatzsteuerauskommens wieder zufließt, ist unerheblich; die Grundsätze der Vorteilsausgleichung greifen hier nicht ein, da es an einem inneren Zusammenhang zwischen Vor- und Nachteil fehlt. Denn der im Bereich der Straßenbaulast eingetretenen Vermögensminderung steht ein Vorteil in einem ganz anderen Bereich gegenüber, nämlich im Bereich des Steueraufkommens, das der Bundesrepublik Deutschland aber nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig davon zusteht, auf welchen Vorgang das umsatzsteuerpflichtige Geschäft zurückzuführen ist (vgl. BGH a.a.O.). 27 b) Auch § 19 Abs. 3 Satz 2 2. AVVFStr steht einem Anspruch der Klägerin auf Erstattung der von ihr an Drittfirmen gezahlten Umsatzsteuer nicht entgegen. Diese Bestimmung sieht zwar vor, einem ersatzpflichtigen Dritten keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, wenn Leistungen zur Beseitigung von Schäden durch Fremdunternehmer ausgeführt werden. Hierauf können sich die Beklagten aber nicht berufen. Diese in der obergerichtlichen Rechtsprechung kontrovers beurteilte Streitfrage (wie hier OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2012 - I-VI 90/12; anderer Auffassung OLG Dresden, Urteil vom 29.01.2014, 7 U 792/13, jeweils zitiert nach juris) hat der BGH in seinem Urteil vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13 nunmehr abschließend entschieden und die Rechtsauffassung des OLG Hamm bestätigt. Zur Begründung führt der BGH aus, dass es sich bei der genannten Vorschrift nicht um eine Rechtsnorm handelt, sondern lediglich um eine Verwaltungsvorschrift, die über die ihr innewohnende interne Bindung hinaus gegenüber dem Bürger keine Außenwirkung entfaltet, es sei denn, es liege eine sog. Selbstbindung der Verwaltung vor (BGH, Urteil vom 18. März 2014, VI ZR 10/13 a.a.O. m.w.N.). Für die Annahme einer derartigen Selbstbindung der Verwaltung wäre aber eine tatsächliche ständige Übung erforderlich, nach der Regelung des § 19 Abs. 3 2. AVVFStr zu verfahren. Die Beklagte trägt aber bereits nicht vor, dass die von ihr genannte Verwaltungsvorschrift in regelmäßiger Verwaltungspraxis umgesetzt werde mit der Folge einer Bindung der Behörde. Die Klägerin stellt dies ausdrücklich in Abrede. Tatsächlich scheinen die Länder die über 56 Jahre alte Verwaltungsvorschrift nicht anzuwenden (so selbst Schwab, VersR 2012, 1229). Die Beklagte beruft sich lediglich darauf, eine Selbstbindung sei infolge der Veröffentlichung der Vorschrift im Verkehrsblatt und im Bundesanzeiger eingetreten. Die Veröffentlichung einer Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung alleine begründet aber keine Außenwirkung gegenüber dem Bürger (OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2012, I-6 U 90/12, zitiert nach juris). Allein durch die Veröffentlichung wird eine Verwaltungsvorschrift nicht zu einer nach außen wirkenden Rechtsquelle; erforderlich ist stets, dass sie in regelmäßiger Verwaltungspraxis auch umgesetzt worden ist und sich die Behörde so wegen des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG) selbst bindet, was hier gerade nicht festgestellt werden kann. Bei § 19 Abs. 3 Satz 2 2. AVVFStr handelt es sich auch nicht um eine sogenannte normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, die ausnahmsweise eine auch für die Gerichte verbindliche normkonkretisierende Wirkung hat wie der BGH in seinem aktuellen Urteil vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13 - überzeugend darlegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des Urteils Bezug genommen. 28 c) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die angefallene Umsatzsteuer sei deshalb nicht ersatzfähig, weil die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt sei. Ein Recht zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG steht Unternehmern zu. Das Argument der Beklagten, die Klägerin sei als Unternehmerin anzusehen, da sie schweren Nutzfahrzeugen die Benutzung von Bundesfernstraßen nur gegen Entrichtung einer Maut gestatte, hat der BGH in seiner jüngsten Entscheidung vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13 ausführlich erörtert, ein Vorsteuerabzugsrecht indessen verneint. Dies beruht maßgeblich darauf, dass die Klägerin, wenn sie schweren Nutzfahrzeugen die Benutzung von Bundesfernstraßen nur gegen Maut gestattet, auf öffentlich- rechtlicher Grundlage handelt und die Behandlung der Klägerin als Nichtunternehmerin nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen des BGH in dem angeführten Urteil Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht. 29 d) Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Klägerin auch nicht gehalten, die Instandsetzungsaufträge nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreterin der - vorsteuerabzugsfähigen - Halterin des verunfallten Sattelschleppers zu erteilen. Dies widerspräche der in § 249 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Grundentscheidung. Die in § 249 Abs. 2 BGB geregelte Ersetzungsbefugnis soll den Geschädigten davon befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger anvertrauen zu müssen, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, sie in eigener Regie durchzuführen. Dazu gehört das Recht des Geschädigten, mit dem von ihm ausgewählten Werkunternehmer hinsichtlich der Reparatur ausschließlich selbst und ohne Zwischenschaltung des Schädigers in vertragliche Beziehungen treten zu dürfen. Die privatrechtliche Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 BGB dient nicht den Interessen des Schädigers und es besteht nach der überzeugenden Rechtsprechung des BGH auch kein Anlass, dies im Falle der Schädigung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts anders zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2014, VI ZR 10/13). 30 3. Nicht mit Erfolg beruft sich die Beklagte zudem darauf, die in der Rechnung der Firma … vom 04.02.2011 (Bl. 7 ff. d. A.) ausgewiesenen Standzeiten der zum Einsatz gekommenen Maschinen und Fahrzeuge seien ebenso wie eine Nassreinigung des Seitenstreifens nicht erforderlich gewesen. Insoweit gilt: 31 a) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte statt der Herstellung gem. § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Aufgrund der sich daraus ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung und darf grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Die Schadensrestitution ist dabei nicht von vornherein auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss also nicht zugunsten des Schädigers sparen. Vielmehr ist der Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht. Dabei ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung geboten, d. h. es sind die Kosten erstattungsfähig, die vom Standpunkt eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet es dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d. h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten als wirtschaftlich am Vernünftigsten darstellt, um den früheren Zustand wiederherzustellen. Der BGH hat in seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 15.10.2013, VI ZR 471/12 bezüglich der Frage, was zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes einer durch ausgelaufenes Öl verunreinigten Straße erforderlich ist, ausdrücklich betont, dass den zuständigen Bediensteten, die die als geeignet erscheinenden Maßnahmen zu treffen haben, ein erheblicher Ermessensspielraum zuzubilligen sei. Aus diesem Grund ist es nicht zu beanstanden, wenn sie Maßnahmen veranlassen, die aus vorausschauender Sicht vernünftig erscheinen, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Maßnahmen veranlasst wurden, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen. Dabei genügt der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er die Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens vorlegt (vgl. BGH aaO). Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, ergibt sich Folgendes: 32 Weder die Wahl des Nassreinigungsverfahrens auch für den Standstreifen noch das Vorhalten der zum Einsatz gekommenen Maschinen für die abgerechnete Zeit erscheint ersichtlich überzogen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: 33 Die BAB ... war durch den Unfall derart verunreinigt, dass der Verkehr stark beeinträchtigt bzw. ganz verhindert war, so dass die zuständige Behörde gehalten war, die Befahrbarkeit und einen sicheren Zustand der Straße so schnell wie möglich wieder herzustellen. Der zuständige Mitarbeiter der Autobahnmeisterei ... hat in nicht zu beanstandender Weise zusammen mit dem Inhaber des mit der Schadensbeseitigung beauftragten Fachunternehmens noch während der laufenden Bergungsarbeiten der Feuerwehr die Unfallstelle besichtigt und die durchzuführenden Maßnahmen abgesprochen. Aufgrund des Unfallgeschehens war es durch ausgelaufenes Motoröl und Dieselkraftstoff (ca. 300 l) zu einer Verunreinigung des Erdreiches gekommen, welches im Mittelbankett auf einer Länge von ca. 40 m und im Randbereich auf einer Länge von 132 m abgetragen werden musste. Das kontaminierte Erdreich wurde ausgehoben und in Mulden abtransportiert; das angelieferte Füllmaterial im Aushubbereich verfüllt und mittels einer Rüttelplatte verdichtet. Um die Aushubarbeiten vornehmen zu können, musste die beschädigte Leitplanke auf einer Länge von ca. 40 m abgebaut werden. Die Stützen wurden mittels eines Krans aus dem Boden gezogen. Die abgebaute Leitplanke wurde mit einem Transportfahrzeug zur Autobahnmeisterei ... verbracht und dort abgeladen. Das Ende der Leitplanke wurde aus einer Höhe von ca. 6 m gelöst und schräg im Boden versenkt. Das ausgelaufene Motoröl/Dieselgemisch wurde auf einer Länge von 132 m mit einer Spezialreinigungsmaschine CA 75 abgesaugt und aufgenommen. Das von der Feuerwehr ausgelegte Ölbindemittel wurde mit einer Kehrmaschine beseitigt. Außerdem hielt man es für erforderlich auf beiden Fahrstreifen sowie auf den Standstreifen die dadurch entstandenen Verschmutzungen mittels einer Spezialreinigungsmaschine mehrmals nass abzureinigen. Der Sachverständige ... weist zu Recht darauf hin, dass obwohl die Intensität der tatsächlichen Verschmutzung nicht beweiskräftig dokumentiert ist, es sich im Hinblick auf die ausgelaufene Menge an Kraftstoff und anderen Flüssigkeiten doch unbestreitbar um einen umfangreichen Schadensfall mit erheblichen Verunreinigungen im Bereich der Fahrbahn und des Erdreichs handelte, wobei letztlich auch während der Bergungs- und Erdaushubarbeiten weitere Verunreinigungen entstanden sind. Es liegt auf der Hand, dass sich bei einem solchen Schadensfall weder die Dauer der Räumung der Unfallstelle noch der Umfang der erforderlichen Räumungs- und Straßenreinigungsarbeiten auch aus der Sicht erfahrener Bediensteter der zuständigen Straßenbehörde von vornherein zuverlässig beurteilen ließ. Der Sachverständige ... weist ferner darauf hin, dass sich bei einem derartigen Schadensfall im Rahmen der Bergungs- und Reinigungsarbeiten immer auch unerwartete Probleme ergeben können, die ein sofortiges Handeln, verbunden mit dem Einsatz der Fahrzeuge erfordern könnten. Insofern hätte bei vorausschauender Betrachtung ein Verzicht auf diese Spezialfahrzeuge während der Bergungs- und Reinigungsarbeiten mit Problemen behaftet gewesen sein können. Die gegen die fachliche Qualifikation des Sachverständigen ... vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch und es besteht auch kein Anlass zu einer weiteren Beweisaufnahme. Der Sachverständige ... hat versichert, im Rahmen seiner langjährigen gutachterlichen Tätigkeit auch Unfälle bearbeitet zu haben, bei denen wie hier umweltgefährdende Flüssigkeiten ausgetreten seien und sich im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit auch Erkenntnisse darüber verschafft zu haben, in welcher Art und Weise Bergungs- und Reinigungsarbeiten erforderlich seien. Zur Beantwortung der hier konkret gestellten Beweisfragen war auch weder ein besonderes chemisches Fachwissen erforderlich noch bauphysikalische Fachkenntnisse. Der Einsatz der abgerechneten Geräte und Fahrzeuge an sich ist nicht im Streit, sondern nur deren Dauer und die Frage, ob sie so lange wir abgerechnet vor Ort vorgehalten werden durften. Die weiter im Schriftsatz der Beklagten vom 29.01.2014 aufgeführten Mängel des Gutachtens (zu pauschale Beantwortung der Beweisfragen ohne konkrete fundierte Fakten, Erkenntnisse und Angaben zum Schadensumfang) liegen darin begründet, dass - worauf der Sachverständige auch hingewiesen hat - ihm derartige Informationen als verlässliche Grundlage einer detaillierten Beantwortung der Beweisfragen fehlten. Es wurden weder Fotos vorgelegt, die den Schadensumfang dokumentieren, noch konnte der Sachverständige auf die polizeiliche Unfallakte zurückgreifen, die bereits vernichtet ist. Aus diesem Grund war es ihm nur möglich, die vorgelegte Rechnung der Firma … vom 04.02.2011 hinsichtlich der streitigen Positionen anhand der Aktenlage auf ihre Plausibilität zu überprüfen, was im Hinblick auf die oben genannte Entscheidung des BGH vom 15.10.2013 durchaus aussagekräftig ist. 34 Auch wenn es bei rückwirkender Betrachtung kostengünstiger gewesen wäre, die Maschinen zwischenzeitlich wegzubringen und eventuell bei Bedarf wieder an die Unfallstelle zu holen, würde dies nicht zwingend ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot darstellen. Das wäre nur dann der Fall, wenn die gewählten Maßnahmen aus vorausschauender Sicht völlig unvernünftig gewesen wären und ersichtlich außer Verhältnis zum Anlass und dem zu erwartenden Schadensbeseitigungsaufwand gestanden hätten, was nach den Ausführungen ... aber nicht angenommen werden kann. Auch das vorgelegte Privatgutachten ... vom 05.05.2014 gibt dem Senat keinen Anlass, nochmals in die Beweisaufnahme einzutreten. Vielmehr handelt es sich hierbei um nach §§ 411 Abs. 4, 296 Abs. 1, 4 ZPO verspätetes Vorbringen. Den Parteien war sowohl nach Vorlage des Hauptgutachtens des Sachverständigen ... als auch nach dessen schriftlichem Ergänzungsgutachten jeweils eine Frist nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzt worden, um Einwendungen und Ergänzungsfragen zu den schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Privatgutachten ... wurde aber nicht innerhalb der - mehrfach verlängerten - Fristen vorgelegt, sondern erst mit Schriftsatz vom 14.05.2014, wobei Entschuldigungsgründe hierfür nicht vorgebracht wurden. Eine Zulassung der Einwendungen würde auch die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Dem Privatgutachter ... lagen offensichtlich Unterlagen (insbesondere Bildmaterial) vor, die nicht Bestandteil der Gerichtsakten sind. Das Privatgutachten hätte deshalb dem gerichtlich bestellten Gutachter zur ergänzenden Stellungnahme erst nach Offenlegung dieser Grundlagen durch die Beklagte und Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu für die Gegenseite zugeleitet werden können. 35 b) Auch die Wahl des Nassreinigungsverfahrens für den Seitenstreifen war aus vorausschauender Sicht nicht unvernünftig. Zwar trifft es zu, dass der Seitenstreifen gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO nicht Bestandteil der Fahrbahn ist. Er ist aber Bestandteil des Straßenkörpers. Der Standstreifen der Autobahn hat auch die Funktion, ein Ausweichen bei Hindernissen zu ermöglichen und kann unter Umständen auch für die Verkehrsführung bei Baustellen benutzt werden oder als Fahrgasse bei Unfällen. Liegengebliebene oder verunfallte Fahrzeuge können im Notfall hierauf ausweichen. Durch die Reinigung ist der Gefahr vorzubeugen, dass Öl- bzw. Dieselrückstände vom Seitenstreifen auf die Fahrbahn gelangen. 36 4. Indessen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass der für den Einsatz der eigenen Mitarbeiter (Straßenwärter) geltend gemachte Stundensatz von 46,45 € überhöht ist. Setzt der Geschädigte eigene Arbeitnehmer zur Schadensbeseitigung ein, so sind die insoweit anfallenden Kosten grundsätzlich zu ersetzen (vgl. Palandt/Gründeberg, BGB, 72. Aufl., § 249 Rdnr. 67). Die Kalkulation der Klägerin (Bl. 79 d. A.) gibt in dem geltend gemachten Stundensatz von 46,45 € aber nicht den objektiven Wert der Arbeitsleistung wieder. Zu diesem Stundensatz gelangt die Klägerin, indem sie die aufgelisteten Gesamtpersonalausgaben auf die "produktiven Stunden" bezieht und zu dem so ermittelten durchschnittlichen Stundenlohn einen Zuschlag von 50 % nach der 2.AVVFStr macht. Insofern ist schon nicht klar, was die Klägerin unter dem Begriff der produktiven Stunden versteht. Die Personalkosten fallen aber nicht nur für die produktiven Stunden an, sondern für alle Beschäftigungsstunden. Legt man aber die Gesamtstundenzahl zugrunde, kommt man nach der ansonsten nicht differenziert angegriffenen Kalkulation der Klägerin auf einen Stundenlohn von 23,19 €. Dies ergibt bei den in erster Instanz nicht bestrittenen 73,25 Einsatzstunden ein Betrag von 1.698,67 €. Ein höherer Betrag ist jedenfalls nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, worauf der Senat die Klägerin auch hingewiesen hat. Soweit die Klägerin einen Zuschlag gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 AVVFStr in Höhe von 50 % macht, ist dies nicht gerechtfertigt. Nach § 19 Abs. 2 der 2. AVVFStr kann ein 50 %iger Aufschlag nur auf den Tariflohn in Rechnung gestellt werden. Davon geht die Klägerin aber gerade nicht aus. Zu in etwa demselben Ergebnis gelangt man, wenn man unter Zugrundelegung eines tariflichen Stundenlohns eines Straßenwärters von 15,60 € - wie von Beklagtenseite unter Hinweis auf die vorgelegte Entscheidung des LAG Rh.-Pf. vom 13.02.2014 Beck-RS 2014, 68071 beck-online vorgetragen - einen 50%igen Zuschlag nach § 19 Abs. 2 Satz 2,2. AVVFStr macht. 37 5. Hinsichtlich der Erneuerung der beschädigten Leitplanken hat der Erstrichter zu Recht einen Abzug neu für alt abgelehnt. Ein auszugleichender Vorteil entsteht nämlich dann nicht, wenn - wie hier - nur Teile einer beschädigten Sache erneuert werden, die erneuerbaren Teile keine längere Lebensdauer besitzen als die Sache selbst und nicht für sich allein verwendet werden können (Landgericht Kaiserslautern, Urteil vom 13.11.2012, 1 S 75/12; OLG Dresden, Urteil vom 09.06.2009, 5 U 26/09, zitiert nach juris). Eine messbare Vermögensmehrung der Klägerin ist hier durch den Austausch eines Teils der Leitplanken nicht eingetreten, da weder der Wert des Straßenkörpers der Autobahn noch der Wert der Leitplanken an sich dadurch gestiegen sind. Leitplanken werden auch nicht turnusmäßig ausgewechselt. 38 Auch ein Abzug wegen des Schrottwerts der ausgebauten Leitplanken kommt hier nicht in Betracht. Die Klägerin hat vorgetragen und durch Vorlage des Schutzplankenreparaturvertrages mit der Fa. … (Bl. 316 ff d.A.) belegt, dass der Auftragnehmer den anfallenden Schutzplankenschrott in Eigenregie verwerten darf und ein entsprechender Vorteilsausgleich dadurch erfolgt, dass die Klägerin für den Austausch der Leitplanken einen geringeren Einheitspreis zahlen muss. Der vorgelegte Schutzplankenreparaturvertrag lag auch der im vorliegenden Verfahren erfolgten Beauftragung zugrunde, da das Auftragsdatum der Rechnung der Fa. … (Bl. 13 d.A.) identisch ist mit dem Zuschlagsdatum für den Schutzplankenreparaturvertrag (Bl. 317 d.A.). Damit hat die Klägerin dafür Sorge getragen, dass der Schrottwert Berücksichtigung findet, so dass ihr ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht vorgeworfen werden kann. 39 6. Der Schaden der Klägerin beläuft sich nach den oben gemachten Ausführungen daher auf insgesamt 67.471,78 €: 40 - Rechnung Firma ... 04.02.2011 36.832,73 € - Rechnung Firma … vom 13.05.2011 1.756,70 € und 6.614,47 € - Rechnung Firma … GmbH vom 26.01.2011 17.448,85 € - Kosten Fahrzeuge- und Geräteeinsatz 3.105,36 € - Kosten Straßenwärter 1.698,67 € - Auslagenpauschale 15,00 € 41 Gezahlt wurden 30.000,00 €, so dass noch 37.471,78 € offen sind. 42 7. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, nachdem der Bundesgerichtshof durch sein Urteil vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13 die in der obergerichtlichen Rechtsprechung kontrovers beurteilte Streitfrage hinsichtlich der Geltendmachung von Umsatzsteuer für Fremdleistungen geklärt hat.