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Beschluss

3 W 115/13

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2014:0611.3W115.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1637,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten zu 1. und 2. waren bis zu der Veräußerung des im Rubrum genannten Grundstücks im Jahr 2013 zu je ½ als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Dort ist für sie in Abt. III. unter lfd. Nr. 5 seit dem Jahr 1985 eine Briefgrundschuld über 32.415,00 DM eingetragen. Ausweislich der Grundakte wurde der Grundschuldbrief unmittelbar nach der Eintragung antragsgemäß an die S… GmbH & Co.KG in W... übersandt. 2 Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen, den Grundschuldbrief durch Ausschließung für kraftlos zu erklären. Sie versichern an Eides statt, die Beteiligte zu 2. habe im Jahr 1985 im Rahmen ihres Gaststättenbetriebes ein Darlehen aufgenommen, dessen Zinszahlung die S... GmbH & Co.KG übernommen habe. Zur Absicherung dieses Engagements sei die Grundschuld auf ihr Privathaus eingetragen worden. In der Folge sei das Darlehen bedient worden. Das Engagement der S... GmbH & Co.KG habe Anfang der 1990er Jahre geendet, nachdem die Beteiligte zu 2. den Gastronomiebetrieb aufgegeben habe. Es sei wahrscheinlich, dass die S... nach Rückzahlung des Darlehens die Löschungsbewilligung erteilt und den Grundschuldbrief an die Beteiligten zu 1. und 2. übersandt habe. Hieran hätten sie allerdings keine Erinnerung. Die Geschäftsunterlagen aus dem Gewerbe der Beteiligten zu 2. sei nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet worden, mit ihnen wahrscheinlich auch der Grundschuldbrief. 3 Die S... GmbH & Co.KG ist im Handelsregister gelöscht; Rechtsnachfolgerin ist die B... GmbH. Diese hat mit Schreiben vom 23. Mai 2013 mitgeteilt, der Grundschuldbrief liege in ihrem Hause nicht vor. Sie habe als Rechtsnachfolgerin der S... GmbH & Co.KG keine Ansprüche aus der Grundschuld geltend gemacht und werde dies auch in Zukunft nicht tun. 4 Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten auf Erlass des Aufgebots und eines entsprechenden Ausschließungsbeschlusses mit der Begründung zurückgewiesen, die Antragsteller hätten ihre Antragsberechtigung nach § 467 Ziff. 2 FamFG nicht ausreichend glaubhaft gemacht. 5 Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit der Beschwerde. Sie legen eine eidesstaatliche Versicherung der Vertreter der B... GmbH vor, in der diese versichern, dass der Grundschuldbrief nicht auffindbar sei, ihres Wissens keine Rechte Dritter an der Grundschuld bestünden, sie selbst weder über die Grundschuld verfügt, noch sie verwendet hätten und sie selbst aus der Urkunde keine Rechte geltend gemacht haben, noch dies in Zukunft tun werden. 6 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. 7 Die Beschwerde ist gem. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61, 63 FamFG zulässig. Der Senat ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG, § 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung berufen. In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin beim Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes zurückgewiesen (§§ 434, 467, 468 FamFG, §§ 1162, 1192 Abs. 1 BGB). 8 Die Antragsteller haben ihre Antragsberechtigung nach § 467 Abs. 2 FamFG nicht glaubhaft gemacht. 9 Nach § 467 Ziff. 2 FamFG ist derjenige berechtigt das Aufgebotsverfahren zu beantragen, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann. Die Antragsberechtigung folgt aus dem materiellen Recht (Keidel/Giers, FamFG, 18. Aufl., § 467 Rdnr. 2). Deshalb kann grundsätzlich nur der Grundschuldgläubiger das Recht aus einem Grundschuldbrief geltend machen. 10 Mit der Abtretung der Forderung und Übergabe des Grundschuldbriefs an die S... GmbH & Co.KG in W…, ist diese materiell Berechtigte geworden. Die Beteiligten können das Aufgebot der Urkunde deshalb nur beantragen, wenn sie selbst wieder Inhaber der Grundschuld, d.h. Besitzer des Grundschuldbriefes geworden sind. 11 Diesen Nachweis haben die Beteiligten zu 1. und 2. nicht erbracht. In ihrer eidesstaatlichen Versicherung vom 2. September 2013 vermuten die Beteiligten zu 1. und 2. lediglich, dass die S... nach Rückzahlung des Darlehens und der Beendigung ihres Engagements "eine Löschungsbewilligung erteilt und den Grundschuldbrief übersandt habe", räumen aber ein, hieran keine Erinnerung zu haben. Danach kann schon nach dem eigenen Vorbringen der Beteiligten nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sie wieder Inhaber der Briefgrundschuld geworden sind. Die mit der Beschwerdeschrift vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Vertreter der Rechtsnachfolgerin der S... GmbH & Co.KG führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zwar versichern die Vertreter der B... GmbH, dass der Grundschuldbrief bei ihren Unterlagen nicht auffindbar sei. Dies zwingt jedoch nicht zu der alleinigen Annahme, die S... habe den Grundschuldbrief an die Beteiligten zu 1 und 2 übersandt. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG; bei der Bemessung des Geschäftswertes erscheint 1/10 des Nominalbetrages der Grundschuld als angemessen, § 36 Abs. 2 GNotKG.