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Beschluss

3 W 126/11

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2011:1214.3W126.11.0A
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Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Westerburg vom 10. Oktober 2011 aufgehoben. Gründe I. 1 Die Beteiligte zu 1) ist eine Religionsgesellschaft. Ihr wurden in Nordrhein-Westfalen durch Gesetz vom 15. Mai 1956, in Hessen durch Urkunde des hessischen Ministeriums für Erziehung und Volksbildung vom 12. Oktober 1956 und in Hamburg durch Verordnung vom 1. September 1981 die Körperschaftsrechte verliehen. Mit notariellem Vertrag vom 15. Juli 2011 erwarb die Beteiligte zu 1) den im Rubrum bezeichneten Grundbesitz von der Beteiligten zu 2). Die Beteiligten beantragten die Eintragung der Eigentumsumschreibung auf den Käufer. Das Grundbuchamt vertritt die Rechtsauffassung, dass der Beteiligten zu 1) die Rechtsfähigkeit fehle. Die Verleihung der Körperschaftsrechte durch die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Hessen und Hamburg beschränke sich ausschließlich auf die Bereiche dieser Länder, nicht jedoch auf das gesamte Bundesgebiet oder Rheinland-Pfalz. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2011 forderte der Rechtspfleger die Beteiligte zu 1) auf, ihre Rechtsfähigkeit in Rheinland-Pfalz sowie die Vertretungsberechtigung der für sie handelnden Personen durch die Bestätigung der jeweiligen Aufsichtsbehörde nachzuweisen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1). II. 2 Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Der Senat ist nach §§ 72, 81 Abs. 1 GBO, § 4 Abs. 2 Nr. 2 a GerOrgG Rheinland-Pfalz, § 23 a Abs. 2 Nr. 8 GVG für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig. 3 Da die Beschwerde unmittelbar zum Pfälzischen Oberlandesgericht eingelegt wurde, ist dieses berechtigt, selbst zu entscheiden, ohne die Sache zunächst dem Grundbuchamt zur Prüfung der Abhilfe zuzuleiten (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., §75 Rdnr. 1; OLG Köln Beschluss vom 3. Januar 2011 _ 2 Wx 197/10 -, zitiert nach juris). 4 In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg. Das von dem Rechtspfleger angenommene Eintragungshindernis besteht nicht. 5 Im Einzelnen gilt Folgendes: 6 Nach Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV können Religionsgesellschaften Körperschaftsstatus beantragen. Zuständig für die Verleihung sind gem. Art. 30 GG die Länder. Demzufolge können Religionsgemeinschaften ihre aus dem Körperschaftsstatus folgenden hoheitlichen Körperschaftsrechte nur in dem Land wahrnehmen, in dem ihnen Körperschaftsstatus verliehen wurde. Eine Ausdehnung auf andere Bundesländer kommt in der Regel durch Anerkennung bzw. Verleihung des Körperschaftsstatus in weiteren Ländern in Betracht. 7 Dagegen hat die in der Körperschaftsqualität enthaltene allgemeine Rechtsfähigkeit für die gesamte Rechtsordnung Bedeutung. Alle Behörden und Gerichte des Bundes und aller Länder müssen die in einem Bundesland bestehenden Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts als juristische Personen behandeln. Wo Bundesrecht Rechtsfolgen an die Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts knüpft und sie nicht ausdrücklich auf bundesunmittelbare Körperschaften beschränkt, gelten sie im ganzen Bundesgebiet für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach Bundes- oder Landesrecht bestehen. Dies gilt erst recht für Religionsgesellschaften, da diese entweder unmittelbar kraft Bundesverfassungsrechts Körperschaften des öffentlichen Rechts sind oder es aufgrund eines im Bundesverfassungsrecht verankerten Rechtsanspruchs geworden sind (Friesenhahn/Scheuner, Handbuch des Staatskirchenrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band 1, S. 576). 8 Es bedarf auch nicht der Vorlage einer Bestätigung der einer Aufsichtsbehörde zum Nachweis der Vertretungsberechtigung, da die Beteiligte zu 1) der staatlichen Aufsicht nicht unterliegt. Wegen der Pflicht des Staates zur weltanschaulichen Neutralität sind die religiösen Körperschaften des öffentlichen Rechts kein Teil der öffentlichen Gewalt. 9 Einer kirchlichen Aufsichtsbehörde unterliegt die Beteiligte zu 1) ebenfalls nicht.