Beschluss
4 U 141/10 Lw
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2010:1118.4U141.10LW.0A
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Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen die in Beschlussform verlautbarte Entscheidung des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Zweibrücken vom 17. August 2010 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.439,15 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die klagenden Verpächter landwirtschaftlicher Flächen begehren mit ihrer zum Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Zweibrücken erhobenen Klage die Übertragung von Zahlungsansprüchen, die der beklagten Pächterin nach der Verordnung (EG) 1782/03 des Rates vom 29. September 2003 in Verbindung mit dem Gesetz zur Durchführung einer einheitlichen Betriebsprämie und der Betriebsprämiendurchführungsverordnung für die gepachteten Flächen gewährt wurden, sowie den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. 2 Nach Zustellung der Klage haben die Kläger mit Schriftsatz vom 7. Juli 2010 den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der in der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2010 wiederholten Erledigungserklärung widersprochen und im Termin beantragt, die Klage abzuweisen. 3 In seiner daraufhin am 17. August 2010 in Beschlussform verkündeten Entscheidung hat das Landwirtschaftsgerichtsgericht festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1 erledigt ist, im Übrigen die Klage abgewiesen und der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. 4 Der Entscheidung ist eine Rechtsmittelbelehrung angefügt, die wie folgt lautet: 5 " Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Zweibrücken oder des Oberlandesgerichts Zweibrücken einzulegen." 6 Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben gegen die ihnen am 23. August 2010 zugestellte Entscheidung mit einem beim Amtsgericht am 21. September 2010 eingegangenen Schriftsatz "sofortige Beschwerde" eingelegt und zugleich darauf hingewiesen, dass nicht durch Beschluss, sondern in Form eines Urteils hätte entschieden werden müssen. 7 Die Akte ist am 23. September 2010 bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingegangen. 8 Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 4. Oktober 2010 ist an die Parteien folgender Hinweis ergangen: 9 " Auf streitige Landwirtschaftssachen findet gemäß § 48 LwVG die Zivilprozessordnung Anwendung. Danach hätte das Erstgericht über die streitige Erledigungserklärung wohl durch Urteil und nicht - wie geschehen - durch Beschluss entscheiden müssen. Gegen eine in der "falschen Form" getroffenen Entscheidung ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Berufung eröffnet. Die von der Beklagten eingereichte "sofortige Beschwerde" wäre danach in eine fristwahrende Berufung umzudeuten (vgl. in diesem Zusammenhang Senat, Urteil vom 30. September 2009 - 4 U 149/09 -, in juris). Von der Beklagten ist die Frist zur Berufungsbegründung zu wahren." 10 Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2010, eingegangen beim Oberlandesgericht am 18. Oktober 2010, haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten das Rechtsmittel wie folgt begründet: 11 - Wir nehmen Bezug auf den diesseitigen Sachvortrag und halten insbesondere unsere Rechtsauffassung auch in der Beschwerdeinstanz aufrecht, wonach die Klage aus Rechtsgründen abzuweisen ist. Ergänzend wird auf unseren Schriftsatz vom 16. August 2010 hingewiesen.- 12 Daraufhin hat der Senatsvorsitzende mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 die Beklagte darauf hingewiesen, dass mit Blick auf die Wahrung der formellen Voraussetzungen der Rechtsmittelbegründung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG) Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen; es fehle an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung. 13 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 4. November 2010 entgegnet: 14 " Wird auf den Hinweis des Gerichts vom 27. Oktober 2010 unsererseits darauf hingewiesen, dass das angerufene Gericht im Beschlusswege entschieden hat, weshalb unseres Erachtens die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 sowie Nr. 3 ZPO nicht eingehalten werden müssen. 15 Im Übrigen haben wir mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2010 darauf hingewiesen, dass die Klage nach diesseitiger Rechtsauffassung aus Rechtsgründen abzuweisen wäre. Hierzu haben wir uns auf unseren bisherigen Sachvortrag berufen." II. 16 Das als Berufung zu behandelnde Rechtsmittel ist wegen Fehlens einer den Anforderungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO genügenden Berufungsbegründung unzulässig und daher gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. 1. 17 Gegen die in Beschlussform verlautbarte Entscheidung des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Zweibrücken ist im vorliegenden Fall die Berufung statthaft. a. 18 Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes die Berufung nur gegen im ersten Rechtszug erlassene Endurteile zulässig ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG, § 511 Abs. 1 ZPO). Denn das Prinzip der Meistbegünstigung eröffnet gegen eine Entscheidung, die nicht in der ihrem Inhalt entsprechenden gesetzlichen Form ergangen ist, sowohl das Rechtsmittel, das gegen die vom Gericht getroffene Entscheidungsform statthaft ist, als auch dasjenige, das bei der zutreffenden Entscheidungsart gegeben gewesen wäre. Gegenstand des amtsgerichtlichen Verfahrens war eine Landpachtsache und damit eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 1 Nr. 1a LwVG. Die Entscheidung hierüber hat nach den Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung (§ 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und damit in Form eines Urteils (§§ 300 ff. ZPO) zu ergehen. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß § 91a ZPO lagen ebenfalls nicht vor, weil nicht die gesamte Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. 19 Dies hat das erstinstanzliche Gericht verkannt und deswegen fehlerhaft in Form eines Beschlusses entschieden, dem die Belehrung für das Rechtsmittel der "sofortigen Beschwerde" angefügt ist. Aufgrund dessen war der Rechtsmittelführerin wahlweise das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde als auch das der Berufung eröffnet. b. 20 Die Beklagte hat sich vorliegend für die Einlegung einer Berufung entschieden. Dem steht nicht entgegen, dass ihre Prozessbevollmächtigten das beim Amtsgericht eingelegte Rechtsmittel als "sofortige Beschwerde" bezeichnet haben. Diese ist unbeschadet des Wortlauts in eine Berufung umzudeuten, § 140 BGB. Hierfür ist entscheidend, dass schon mit der Einlegung des Rechtsmittels ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die angefochtene Entscheidung in Form eines Urteils hätte ergehen müssen. Daher ist davon auszugehen, dass die Beklagte das Rechtsmittel einlegen wollte, das ihr (zumindest im Zeitpunkt der Einlegung) zum Erfolg verhelfen konnte. Dies ist im vorliegenden Fall nur das Rechtsmittel der Berufung, da diese infolge des Eingangs der Akte am 23. September 2010 bei dem Oberlandesgericht noch innerhalb der mit Zustellung der Entscheidung am 23. August 2010 in Lauf gesetzten Rechtsmittelfrist von einem Monat angebracht wurde (§§ 517, 519 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber wäre das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde wegen der Nichteinhaltung der Frist von zwei Wochen (sowohl nach § 22 Abs. 1 LwVG a.F., §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 1 FGG, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG als auch nach § 569 Abs. 1 ZPO) verspätet und damit unzulässig. 21 Allein die Umdeutung gewährleistet sonach, dass der Beklagten durch die Entscheidung des Amtsgerichts in der falschen Form keine Rechtsnachteile entstehen. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des Prinzips der Meistbegünstigung; nämlich Vermeidung von Rechtsnachteilen durch fehlerhafte Entscheidungsformen. c. 22 Die Berufung der Beklagten genügt aber nicht allen für dieses Rechtsmittel gesetzlich angeordneten formellen Voraussetzungen. 23 Zwar ist - wie dargelegt - die Berufungsfrist gewahrt und auch die erforderliche Berufungsbeschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) überschritten. Jedoch wurde im Fortgang des Verfahrens die weitere Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung trotz ausdrücklichen und rechtzeitigen Hinweises des Senats auf die hierfür geltende Frist nicht erfüllt. Die Rechtsmittelbegründung genügt offensichtlich nicht den Mindestanforderungen, die an eine Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 ZPO zu stellen sind. Danach muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), die konkreten Anhaltspunkte benennen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO) oder die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen angeben, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (§ 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO). Diesen Anforderungen genügt eine allgemeine Verweisung auf erstinstanzliches Vorbringen - wie hier - nicht (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1716; BGH NJW 2000, 1576; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 520 Rdnr. 35, jeweils m.w.N.). Vielmehr hätte eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung so beschaffen sein müssen, dass der Senat anhand der Berufungsbegründung in Verbindung mit der angefochtenen Entscheidung die konkreten Angriffe der Berufungsführerin hätte erkennen können. Die Nichtbeachtung dieser Vorgaben führt daher zur Verwerfung der Berufung als unzulässig (§ 522 Abs. 1 ZPO). d. 24 Diesem Ergebnis steht auch nicht das Prinzip der Meistbegünstigung entgegen. Die Beklagte soll durch die fehlerhafte Entscheidungsform des Erstgerichts keine Nachteile erleiden, aber auch keine zusätzlichen Vorteile erlangen. Die Beklagte hat mit ihrem als Berufung zu behandelnden Rechtsmittel den richtigen Weg bindend gewählt und muss sich daran auch für die Prüfung der Zulässigkeit festhalten lassen. Sie kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für das (hier: ohnehin verfristete) Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde keine Begründung erforderlich gewesen wäre. Denn ansonsten könnte die Beklagte sich in unzulässiger Weise jeweils die für sie günstigen Zulässigkeitsanforderungen aus den zunächst zur Wahl stehenden Rechtsmitteln aussuchen ("Rosinentheorie"). Auch das Meistbegünstigungsprinzip führt nicht etwa dazu, dass das Rechtsmittelgericht auf dem vom unteren Gericht eingeschlagenen falschen Weg verbleiben muss. Vielmehr ist das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Fall einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (BGH MDR 2009, 1000 f. m.w.N.). Dagegen wird eine Perpetuierung des Formfehlers nicht gefordert (vgl. auch OLG Köln OLGR Köln 2000, 281, 282; MüKo/Rimmelspacher, ZPO, 3. Aufl., Rn. 87 vor §§ 511 ff.). Die Entscheidung des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts vom 22. April 1997 - 5 UF 186/96 - (FamRZ 1997, 1163) nötigt insoweit nicht zu einer anderen Beurteilung. Darin wird zunächst ausgeführt, dass das gegen eine der Form nach inkorrekte Beschlussentscheidung eingelegte Rechtsmittel auch die Voraussetzungen erfüllen muss, die eine Berufung beachten muss, um zulässig zu sein. Einschränkungen würden sich nur insoweit ergeben, als eine Berufungsbegründung nicht erforderlich sei, weil auch eine Beschwerde nicht begründet werden müsse. Der Entscheidung ist aber im Weiteren zu entnehmen, dass entgegen dem hier vorliegenden Fall die dortige Rechtsmittelführerin eindeutig das Rechtsmittel der "sofortigen Beschwerde" gewählt hatte und dieses mangels förmlicher Zustellung der Entscheidung nicht verfristet war. 2. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 3. 26 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.439,15 € festgesetzt. 4. 27 Für die künftige Sachbehandlung des Landwirtschaftsgerichts weist der Senat darauf hin, dass nach § 2 Abs. 2 LwVG unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verhandeln und zu entscheiden ist. Zwar bedarf es in streitigen Landwirtschaftssachen deren Unterschriftsleistung auf der Urteilsurkunde nicht (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LwVG). Gleichwohl muss das Rubrum der Entscheidung ausweisen, dass die ehrenamtlichen Richter daran mitgewirkt haben.