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Beschluss

1 U 31/06

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2006:0821.1U31.06.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 31. Januar 2006 keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat beabsichtigt deshalb, das Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 2 ZPO - dessen Voraussetzungen auch im Übrigen vorliegen - zurückzuweisen. II. 2 Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten wegen Nichtbeachtung von Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 823, 831 BGB bei dem Fahrsicherheitstraining verneint. Was die Berufung hiergegen vorbringt, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. 3 a) Soweit das Landgericht auch vertragliche Ansprüche als mögliche Anspruchsgrundlage erwähnt hat, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Nach den vorgelegten Anmeldungsunterlagen steht gerade nicht fest, dass vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien selbst und nicht lediglich zwischen den Teilnehmern der Schulung und dem beklagten Verband begründet worden sind. 4 b) Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht die Beachtung der Vorgaben /Richtlinien des deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) zur Ausgestaltung der Gleitfläche durch den Zeugen S. als ausreichende Sicherungsmaßnahme erachtet hat. Der Veranstalter eines Fahrsicherheitstrainings ist grundsätzlich gehalten, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung der Teilnehmer und der eingesetzten Fahrzeuge möglichst zu verhindern (vgl. allgemein BGH VI ZR 155/02 vom 15.07.2003; VI ZR 33/05 vom 20.12.2005; VI ZR 294/03 vom 05.10.2004, jew. zitiert nach www.bundesgerichtshof.de). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, andere vor Schaden zu bewahren. Dabei kann nicht jeder nur möglichen, abstrakten Gefahr begegnet werden. Voraussetzung ist daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Anderer verletzt werden können. 5 Hiervon ausgehend war der beklagte Verband nicht gehalten, weitere Sicherungsmaßnahmen wie unstreitig bzw. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Erstgericht zutreffend und überzeugend festgestellt, zu treffen. Danach entsprach die Breite der aufgebrachten Gleitbahnen den Richtlinien des DVR, einer Institution, der unter anderem die für Verkehr zuständigen Ministerien von Bund und Ländern, Automobilclubs, die Berufsgenossenschaften, Versicherungen usw. angehören. Ein Blick ins Internet zeigt zudem (unter www.dvr.de, dass zahlreiche Automobilclubs, Dekra, TÜV, Landesbereitschaftspolizei, auch im Zusammenhang mit den gewerblichen Berufsgenossenschaften ihrem Fahrsicherheitstraining die DVR-Richtlinien zugrunde legen (z.B. Übersicht: Anbieter von Pkw-Sicherheitstraining nach DVR-Richtlinien; vgl. auch Focus Online: „die meisten der Schulungen basieren dabei auf den Richtlinien des deutschen Verkehrssicherheitsrates"). Von daher durfte der beklagte Verband darauf vertrauen, dass die von Fachleuten erarbeiteten und von den speziell geschulten Moderatoren angewandten Vorgaben für die Ausgestaltung eines Trainings dem nötigen Sicherheitsstandard entsprechen und auf ihrer Grundlage bedenkenfrei gearbeitet werden kann. Hinzu kommt hier, dass bei dem Aufbau der Anlage neben einem Mitarbeiter des Beklagten ein Mitarbeiter des DVR mithalf und beratend tätig war. 6 Soweit die Klägerin anführt, bei den Richtlinien des DVR handele es sich nicht um ein antizipiertes Sachverständigengutachten, trifft dies sicher zu. Für die Entscheidung ist dies aber ohne Bedeutung. Es geht hier ohne Frage um in Fachkreisen anerkannte und angewandte Regelungen, auf die sich ein Veranstalter verlassen darf, ohne vorausschauend weitere Sicherheitsvorkehrungen treffen zu müssen. Es muss nicht für alle nur denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintrittes Vorsorge getroffen werden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich erachtet (vgl. BGH VersR 1972, 599, 560; vgl. auch BGH VersR 1963, 532; BGH VersR 1967, 801). So liegt es hier. 7 Aber selbst wenn ein mit verkehrstechnischen Fragen betrauter Sachverständiger im Nachhinein einen Unfallablauf wegen zu geringer Breite der Plane wie hier als möglich bejaht hätte bzw. bejahen würde, ändert dies nichts. Eine solche nachträgliche Betrachtungsweise rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass der Beklagte in jedem Falle eine breitere Plane hätte vorhalten müssen. 8 Davon abgesehen ist noch nicht einmal behauptet, dass es zu vergleichbaren Unfällen in der Vergangenheit gekommen ist. Der Umstand, dass nach Kenntnis des Beklagten Fahrzeuge bei Problemen mit dem ABS ausgebrochen sind, ohne dass allerdings Folgen wie hier feststehen, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Denn nach dem eigenen Vortrag der Klägerin war das Antiblockiersystem völlig in Ordnung. Der insoweit aufgestellten Mutmaßung der Beklagten hat sie ausdrücklich widersprochen. Die von einem fehlerhaften Antiblockiersystem ausgehende Gefahr eines Ausbrechens des Lkw' s hat sich also nach der Darstellung der Klägerin, gestützt auf ein von ihr eingeholtes Privatgutachten, gerade nicht verwirklicht. 9 Ohne Erfolg macht die Klägerin weiter geltend, das Landgericht sei wegen des Unfallablaufs zu Unrecht der Aussage des Zeugen S. und nicht der des Zeugen C., des Fahrers, gefolgt. Denn entscheidend hat der Erstrichter auf Fahrmanöver vor dem Drehen des Lkw überhaupt nicht abgestellt, dies vielmehr dahinstehen lassen. Er hat also, obwohl sich das bei einem ordnungsgemäß funktionierenden ABS aufdrängen könnte, aber vom Senat ebenfalls dahingestellt sein kann, gerade keinen Fahrfehler des Zeugen C. bejaht. 10 Ohne Erfolg macht die Klägerin weiter geltend, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Tank des verunfallten Fahrzeugs gefüllt gewesen sei. Für ihren Standpunkt kann die Klägerin daraus jedoch nichts herleiten. Denn sie behauptet selbst nicht, dass dies bei früheren Fahrversuchen mit dem fraglichen Fahrzeug anders war. Entsprechendes lässt sich auch der Aussage des Zeugen S. nicht entnehmen. Zudem liegt es auf der Hand, dass die Fahrzeuge bei den Sicherheitstrainings so ausgestattet werden, wie sie auch im Notfall eingesetzt und unterwegs sind. 11 Die Klägerin kann auch nichts daraus für sich herleiten, dass keine Vollkaskoversicherung seitens des Veranstalters - automatisch - abgeschlossen war. Es ist allein Sache eines Versicherungsnehmers für den benötigten Versicherungsschutz zu sorgen, um für alle Fälle sicherzugehen (OLG Karlsruhe OLGR 04, 345). Abgesehen davon, war in den ihr bekannt gewordenen Einladungen auch der Hinweis auf die Art der Versicherung. 12 Auf die Frage schließlich, ob die Teilnahmebedingungen Bestandteil des Vertrages geworden sind, kommt es nicht mehr an. 13 III. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14 11. September 2006